verstehe ich es richtig sie bekamen 210 Euro Elterngeld und die haben nur 150 angerechnet???
ja das verstehen Sie richtig. Ich bin dann nach etlichen Bescheiden echt davon ausgegangen, dass das dann so stimmt:
verstehe ich es richtig sie bekamen 210 Euro Elterngeld und
die haben nur 150 angerechnet???
Wenn in ihrem Elterngeldbescheid 210 Euro drinn stehen, auf den Kontoauszügen das ersichtlich ist und sie es in den Anträgen auch so angegeben haben und die Sachbearbeiter nur 150 Euro anrechnen greift § 45 Abs.2 SGB X Ganz einfach aus dem Grund, da sie nicht wissen können ob noch irgendetwas Einkommenmindernd berücksichtigt wird, was aus dem Berechnungsbogen nicht hervorgeht!
Sollten sie jedoch im Antrag angegeben haben sie erhalten 150 Euro Elterngeld, kann es durchaus sein, dass ihnen genau das angekreidet wird. Ich gehe jedoch davon aus sie haben ihr Kind während dem Leistungsbezug bekommen und haben dann einfach nur den Bescheid eingereicht! Und in dem muss es für den Bearbeiter ersichtlich sein!!!
Egal wies nun ist! Ich würde Widerspruch einlegen 1. er könnte erfolg haben! 2. Erreichen sie somit die Aussetzung der Vollstreckung (d.h. die können so lange der Widerspruch läuft kein Geld von Ihnen fordern) und 3. haben sie dann die Möglichkeit sie rechtlich noch weiter zu wenden! Was für sie ja auch in dem Sinne keine weiteren Kosten verursacht, da sie Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe haben, welche sie (ich glaube) beim Amtsgericht beantragen können! In dem Sinne wer nicht wagt der nicht gewinnt! Ich wünsche ihnen viel Glück und erfolg und mit ihrem würmchen alles Gute!!!
Hallo,
im Antrag habe ich auch die 210 Euro angegeben, da ist eine Spalte, wo sie das ganze Einkommen wissen wollen wie Kindergeld, Elterngeld und Unterhalt.
Ja werde auf jeden Fall in Widerspruch gehen. Vielen Dank.
Hallo,
eine Frage hätte ich noch: soll ich die Mitarbeiter des Jobcenter, die die falschen Bescheide erstellt haben, namentlich benennen?
Kann ich ihnen den fertigen Widerspruch zum ,Probelesen`` senden?
LG
Hallo,
eine Frage hätte ich noch: soll ich die Mitarbeiter des Jobcenter, die die falschen Bescheide erstellt haben, namentlich benennen?
Kann ich ihnen den fertigen Widerspruch zum ,Probelesen`` senden?
LG
namentlich benen würd ich nicht machen, da die die auf dem Bescheid stehen nicht immer die sind dies berechnet haben!!!
Probelesen kannste machen ist kein Problem!
Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich Ihrer Forderung vom 28.06.2012, zur Rückzahlung des von Ihnen verkehrt berechneten Regelsatzes, weise ich Sie ausdrücklich auf das Urteil vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08)hin.
Da ich bei Antragstellung bereits richtige Angaben gemacht habe und die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes (in diesem Falle des Nichtabzugs von Elterngeld) aufgrund eines Verwaltungsfehlers passiert ist, lege ich Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid ein.
Meines Erachtens muss ich das Elterngeld bzw. Hartz IV nicht zurück zahlen, da die Zahlung durch den Bescheid rechtens war, denn sie wurde vom Amt her geprüft, genehmigt und an mich versandt. Das Recht besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben. Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden, auch nicht teilweise. Ein entsprechender Vertrauensschutz ist im Sozialgesetzbuch verankert.
Das Jobcenter ist zuständig für die Berechnung und ist verpflichtet, die Plausibilität der Einkommensangaben zu überprüfen, nicht der Antragsteller.
Meinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, habe ich wahrheitsgemäß ausgefüllt und bin davon ausgegangen das dieser innerhalb der Behörde geprüft wird.
Mehreren Sachbearbeitern war es nicht möglich den verkehrt berechneten Regelsatz zu erkennen.
Ich berufe mich daher auf § 48 (2) des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach dem ein Verwaltungsakt nicht zurück genommen werden kann, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann
Zu beachten ist auch, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zu viel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X)
Außerdem verhindert das BGB die einfache Rückforderung des Geldes: „Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“§ 818 Zweites Buch, Absatz III.
Mit freundlichen Grüßen
namentlich benen würd ich nicht machen, da die die auf dem
Bescheid stehen nicht immer die sind dies berechnet haben!!!Probelesen kannste machen ist kein Problem!
Das ist sehr gut geschrieben! Bezüglich des ersten Absatzes muss ich jedoch dazu sagen: es kommt drauf an in welchem Bundesland sie leben! Leben Sie auch in NRW ist es ok leben sie in einem anderen BL dann kann die Arge damit argumentieren dass genau dieses Urteil nur für NRW gilt!!! ansonsten sehr gut argumentiert! Viel Glück!
Hallo Jani,
Nein, die Mitarbeiter NICHT mit Namen nennen. Die fuehlen sich sonst angegriffen und stellen sich womoeglich quer. Das ist Sache eines Anwaltes.
Kam da schon ein schriftlicher Bescheid fuer die Rueckzahlung? DEnn dann ist es wichtig den Widerspruch fristgerecht abzugeben.
Einfach hier den Brief ohne persoenliche Daten posten. Ich kann das dann nachsehen.
LG
hallo,
ja der Bescheid kam vor einer Woche, die vorherige Anhörung dazu kam im Februar oder so. Hatte mich auch dazu geäußert nur hat es wohl niemanden interessiert.
Mein Schreiben:
Den ersten Teil lasse ich wohl besser weg, da ich in Berlin lebe und nicht in NRW.
Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich Ihrer Forderung vom 28.06.2012, zur Rückzahlung des von Ihnen verkehrt berechneten Regelsatzes, weise ich Sie ausdrücklich auf das Urteil vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08)hin.
Da ich bei Antragstellung bereits richtige Angaben gemacht habe und die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes (in diesem Falle des Nichtabzugs von Elterngeld) aufgrund eines Verwaltungsfehlers passiert ist, lege ich Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid ein.
Meines Erachtens muss ich das Elterngeld bzw. Hartz IV nicht zurück zahlen, da die Zahlung durch den Bescheid rechtens war, denn sie wurde vom Amt her geprüft, genehmigt und an mich versandt. Das Recht besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben. Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden, auch nicht teilweise. Ein entsprechender Vertrauensschutz ist im Sozialgesetzbuch verankert.
Das Jobcenter ist zuständig für die Berechnung und ist verpflichtet, die Plausibilität der Einkommensangaben zu überprüfen, nicht der Antragsteller.
Meinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, habe ich wahrheitsgemäß ausgefüllt und bin davon ausgegangen das dieser innerhalb der Behörde geprüft wird.
Mehreren Sachbearbeitern war es nicht möglich den verkehrt berechneten Regelsatz zu erkennen.
Ich berufe mich daher auf § 48 (2) des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach dem ein Verwaltungsakt nicht zurück genommen werden kann, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann
Zu beachten ist auch, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zu viel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X)
Außerdem verhindert das BGB die einfache Rückforderung des Geldes: „Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“§ 818 Zweites Buch, Absatz III.
Mit freundlichen Grüßen
Ist super so.
Ich haette das nicht so wahnsinnig ausfuehrlich gemacht (ueberforderst vielleicht jemanden).
Kannst Du wegschicken, ich denke der Fall hat sich dann erledigt. Wenn nicht reden wir ueber einen Anwalt…
Liebe Gruesse von den Philippinen
Gloiny
Ich würde mich anwaltlich beraten lassen.