Rückzahlung an das Jobcenter

Hallo
Ich bekomme seit August 2010 Elterngeld und Hartz IV als Aufstockung. Ich habe stets alle Angaben gemacht und Kopien gesendet,so wie es das Amt wollte. Alles wahrheitsgemäß und bin stets meiner Mitwirkungspflich Mitwirkungspflicht nach gekommen.Mittlerweile hatte ich 4 verschiedene Bearbeiter. Dem letzen Bearbeiter ist dann aufgefallen, dass die letzen 12 Monate zuviel gezahlt wurde und verlangen nun ca 700,00 € zurück. Ich kann dies leider überhaupt nicht nachvollziehen, da die Schuld doch explizit beim Amt liegt. Wenn es 3 verschiedene Bearbeiter falsch berechnen woher soll ich denn nun ahnen, dass dies falsch ist?

Liebe Jani,
das ist wirklich ärgerlich, denn du dachtest, das Geld stünde Dir zu. Zudem sind die Schreiben unglaublich unfreundlich verfasst: Sie hätten wissen müssen etc.
Leider ändert die Schuldfrage nichts an der Tatsache. Wenn Dir in der Vergangenheit zuviel Geld bezahlt wurde, dann war das zuviel. Egal, wie diese Rechung zu Stande kam. Und das JC muss das zuviel bezahlt Geld zurück fordern. Aber lass die neue Rechnung doch nochmal überprüfen. Denn dir muss klar sein, wie der Erstattungsanspruch zu Stande kommt. Und: während des Leistungsbezugs kannst Du die Rückzahlungsraten wirklich gering halten.
Gruß
R.

Wenn das Geld ausgegeben ist, hat das Amt in diesem Falle Pech gehabt.
Schnell zum Anwalt (mit Beratungsschein vom Amtsgericht, kostet 10 Euro) oder zur nächsten Hartz-IV-Beratungsstelle!

strandperle02

Hallo Jani,

Keine Angst, da wirst Du nichts zurueckzahlen muessen. Widerspruch einlegen mit Angabe dieses Urteils:

Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08). Besagt, dass Du nur zurueckzahlen muesstest, wenn der Fehler in der Berechnung, fuer Dich selbst leicht ersichtlich ist. Das ist aber nicht der Fall, da, wie Du sagst, 3 SB’s es auch nicht erkannt haben!

Brief erstellen, per Einschreiben schicken, auf das Urteil hinweisen. Etwas so:

Sehr heehrte Damen und Herren,

bezueglich Ihrer Forderung vom xx.xx.xxxx, zur Rueckzahlung des von Ihnen verkehrt berechneten Regelsatzes, weise ich Sie ausdruecklich auf das Urteil vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08)hin.

Mehreren Sachbearbeitern war es nicht moeglich den verkehrt berechneten Regelsatz zu erkennen.

Sollten Sie dennoch auf eine Rueckzahlung bestehen, behalte ich mir vor die Angelegenheit an einen Anwalt zu uebergeben.

Liebe Gruesse

Jani Musterfrau :smile:

Kannst das gerne so uebernehmen, musst halt nur Deinen Namen und das Datum aendern.

Liebe Gruesse

Gloiny

Sorry, hatte etwas vergessen, hier die richtige Version!

Hallo Jani,

Keine Angst, da wirst Du nichts zurueckzahlen muessen. Widerspruch einlegen mit Angabe dieses Urteils:

Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08). Besagt, dass Du nur zurueckzahlen muesstest, wenn der Fehler in der Berechnung, fuer Dich selbst leicht ersichtlich ist. Das ist aber nicht der Fall, da, wie Du sagst, 3 SB’s es auch nicht erkannt haben!

Brief erstellen, per Einschreiben schicken, auf das Urteil hinweisen. Etwas so:

Betreff: Widerspruch zum Bescheid vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezueglich Ihrer Forderung vom xx.xx.xxxx, zur Rueckzahlung des von Ihnen verkehrt berechneten Regelsatzes, weise ich Sie ausdruecklich auf das Urteil vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08)hin.

Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx ein.

Mehreren Sachbearbeitern war es nicht moeglich den verkehrt berechneten Regelsatz zu erkennen.

Sollten Sie dennoch auf eine Rueckzahlung bestehen, behalte ich mir vor die Angelegenheit an einen Anwalt zu uebergeben.

Liebe Gruesse

Jani Musterfrau :smile:

Kannst das gerne so uebernehmen, musst halt nur Deinen Namen und das Datum aendern.

Liebe Gruesse

Gloiny

hallo, das kannst du leider nicht ahnen, ist aber wieder mal typisch fürs amt, gehe erst mal in Widerspruch und lasse dir alles genau erklären, bzw. du müßtetst ja neue Bescheide bekommen habe aus denen ersichtlich ist was zuviel gezahlt wurde, wenn du es nicht verstehst mache ein termin beim Amt und wie gesagt genau erklären lassen, da es nicht dein verschulden ist und die Summe gerechtfertigt sein sollte , kannst du die Summe in Raten zurück zahlen, einfach beantragen, das geht auch per E-mail. Du kommst nicht drum rum das geld zurück zu zahlen, beachte die Widerspruchsfrist

Hallo,

als Hartz 4 Aufstocker hat man immer noch sowenig Geld, dass man in rechtlchen Dingen Hilfe bekommt. Die nennt sich Beratungskostenhilfe und später vor Gericht Prozesskostenhilfe.
Ich würde die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, da Du allein wohl keine Chance hast gegen solche Ämter.
Aber wie kann es sein, dass jetzt noch etwas nachgefordert wird? Die Bescheide sind doch rechtskräftig. Oder kann das Amt, wenn etwas vergessen wurde, jeden Bescheid wieder ändern??
Gruß
Franjo

Es ist leider so, dass wenn du Leistungen zu Unrecht erhalten hast - aus welchem Grund auch immer -, diese zurück erstattet werden müssen. Verjährt ist die Angelegenheit nicht, abr du kannst das in „Miniraten“ zurück zahlen. Schlage einfach mal 20,00 € monatlich vor.

hallo - also du musst ja die bescheide haben, wo das geld errechnet wurde. und die zählen. wenn nun der fünfte bearbeiter einen fheler des amtes feststellt, können die das zuviel gezahlte geld nicht zurück fordern. aber ganz sicher bin ich mir nicht,es wäre besser, du nimmst dir fachlichen beistand. auf jeden fall musst du aber sofort widerspuch gegen die rückforderung stellen,sonst ist die frist vorbei und du hast pech gehabt, falls du recht hättest. lg.

Hallo Jani,

mache Dir keine Sorgen! Es gibt zum Glück da den § 48 Absatz 2, des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Dort steht:
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Damit ist wohl alles klar.
Schreibe also einen kurzen schriftlichen Widerspruch, berufe dich auf den Paragaphen und schreibe, dass Du drauf vertraut hast, dass das Amt schon alles richtig berechnet habe und deshalb das Geld FÜR DEN LAUFENDEN LEBENSUNTERHALT benötigt und bereits ausgegeben hast.

Und dann lehne dich zurück. Die Rückforderung ist zwar ein „netter Versuch“, aber sie ist rechtlich nicht haltbar.

Gruß Gwen

Hallo, schreibe innerhalb von 4 Wochen einen widerspruch. Ca so wie er unten steht.

Meines Erachtens muss ich das Elterngeld bzw Hartz IV nicht zurück zahlen, da die Zahlung durch Bescheid rechtens war, denn sie wurde vom Amt her geprüft, genehmigt und an mich versandt. Das Recht besagt, dass Bescheide die ausgestellt werden, auch Bestand haben. Bescheide können nicht einfach wieder zurückgenommen werden, auch nicht teilweise. Ein entsprechender Vertrauensschutz ist im Sozialgesetzbuch X verankert. Das Jobcenter bzw. das amt was zuständig für Eltrngeld ist ist verpflichtet, die Plausibilität der Einkommensangaben zu überprüfen, nicht der Antragsteller. Ist dann dennoch der Hartz IV Bescheid fehlerhaft, muss nicht zurück gezahlt werden. Meinen Antrag auf eLTERNGELD/ALGII habe ich wahrheitsgemäß ausgefüllt und bin davon ausgegangen das dieser innerhalb der Behörde geprüft wird. Ich berufe mich auf § 48 (2) des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach dem ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden kann, da ich bei Antragstellung ALG II bereits richtige Angaben gemacht habe und die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes (in diesem Falle des Nichtabzugs von Elterngeld) aufgrund eines Verwaltungsfehlers passiert ist.

Außerdem verhindert der BGB die einfache Rückforderung des Geldes: „Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“§ 818 Zweites Buch, Absatz III.

Ich fordere zudem eine Berechnungsgrundlage an, die belegt, dass ich zu Unrecht Geld erhalten habe.

Ich bitte um aufschiebende Wirkung meines Widerspruches und um deren Stattgabe.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Jeder schreibt was anderes die einen ja die anderen Nein.
Es geht genau um das Elterngeld, ich habe ca 210€ bekommen und 150€ sind wohl nur frei, wie das Amt mitteilt. Aber wie gesagt, ich habe denen alles zugesendet auch die Höhe meines Elterngeldes, und da wie gesagt, es mehrere Bearbeiter so berechnet haben, bin ich davon ausgegangen, dass es dann wohl stimmen muss. :Hallo Jani,

Keine Angst, da wirst Du nichts zurueckzahlen muessen.
Widerspruch einlegen mit Angabe dieses Urteils:

Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08). Besagt, dass Du
nur zurueckzahlen muesstest, wenn der Fehler in der
Berechnung, fuer Dich selbst leicht ersichtlich ist. Das ist
aber nicht der Fall, da, wie Du sagst, 3 SB’s es auch nicht
erkannt haben!

Brief erstellen, per Einschreiben schicken, auf das Urteil
hinweisen. Etwas so:

Sehr heehrte Damen und Herren,

bezueglich Ihrer Forderung vom xx.xx.xxxx, zur Rueckzahlung
des von Ihnen verkehrt berechneten Regelsatzes, weise ich Sie
ausdruecklich auf das Urteil vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S
28 AS 228/08)hin.

Mehreren Sachbearbeitern war es nicht moeglich den verkehrt
berechneten Regelsatz zu erkennen.

Sollten Sie dennoch auf eine Rueckzahlung bestehen, behalte
ich mir vor die Angelegenheit an einen Anwalt zu uebergeben.

Liebe Gruesse

Jani Musterfrau :smile:

Kannst das gerne so uebernehmen, musst halt nur Deinen Namen
und das Datum aendern.

Liebe Gruesse

Gloiny

Hallo.

Leider kann ich die Frage nicht beantworten, weil ich es einfach nicht genau weiß. Ich kann aber ein entsprechendes Forum empfehlen, wo sich etliche Experten tummeln, die das beantworten können. Die ist:

http://hartz.info/index.php

Einfach die Frage dort nochmals stellen. Das lohnt sich auf jeden Fall.
LG Paco

Hallo,
ich bin zwar keine Expertin für die Leistung nach dem SGB II (sondern zuständig für Unterhaltsheranziehung bei Leistungen nach dem SGB II) aber das Nachstehende habe ich beim Googlen gefunden:

Zu beachten ist, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zu viel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X)

Also demnach solltest du gegen den Rückforderungsbescheid umgehend Widerspruch einlegen und dies so oder ähnlich begründen.

Schöne Grüße von Angelika

Hallo

kannst du nachweisen , dass du alle ALG2-relevanten Angaben jeweils beim Jobcenter eingereicht hast und deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bist (z.B. hast du dir den Empfang quittieren lassen,oder liegen dir die Belege über deine Rückschein- Einschreiben vor)? Das ist immer ganz wichtig beim Umgang mit dem Jobcenter. Fehler ihrerseits werden durchaus auch mal dadurch „gerade gerückt“, dass sie diese oder jene Unterlagen vom Betroffenen angeblich nie erhalten haben. Und da der Bezieher in der Nachweispflicht steht, hat er dann unter Umständen schlechte Karten, wenn er nicht nachweisen kann, dass seine Unterlagen beim JC eingegangen sind.

Aber zu deiner eigentlichen Frage:
Schau mal hier rein - ich hoffe, das hilft dir schon weiter (vor allem der untere Abschnitt): http://hartz.info/index.php?topic=7043.0

Das sind allgemeine Infos. Im Einzelfall sollte man anhand der genauen Umstände, der Einkommensart und der Leistungsbescheide erstmal überprüfen, ob überhaupt eine Überzahlung stattgefunden hat. Wenn du keine unabhängige Beratungsstelle in der Nähe hast, würde ich dir raten, dich mal ans Forum http://hartz.info/index.php zu wenden und deine Frage dort in der Rubrik „Leser helfen Lesern“ einzustellen. Dort kannst du auch gleich deine ALG2-Bescheide für den betroffenen Zeitraum (anonymisiert !) hochladen und das Ganze erstmal überprüfen lassen.
Wie das geht, siehe hier:
http://hartz.info/index.php?board=33.0
Dort wird dir mit Sicherheit fachkundig weitergeholfen und man kann dir ggf. auch bei den Formulierungen für die weiteren Schritte/Schreiben helfen :wink:

LG

Hallo Jani82,

leider leider arbeiten beim HiobCenter größtenteils Idioten. Und so kommt es immer wieder vor, daß bei ‚komplizierten‘ Berechnungen etwas schief läuft.

Mit anderen Worten: Du mußt die Kröte schlucken, kannst aber das Geld in monatlichen Raten abstottern. Vorher würde ich allerdings mal den Hartz-IV-Rechner bemühen, ob der Betrag jetzt stimmt.

http://www.forium.de/rechner-hartz-4.html?gclid=COTg…

Ansonsten wäre das Sozialgericht noch ne Alternative, würde ich aber nur machen, wenn ich bzw. du der Meinung bist, daß die vom Arbeitslosenamt dich bescheißen wollen.

LG

Martin

Kein Problem.:smile:

Lass die mal reden. Verlasse Dich darauf, klappt so. Und wenn nicht halt der lange Weg.:wink:

Da hilft nur eins: hingehen und in der Leistungsabteilung vorsprechen! Da müssen ja Kopien verloren gegangen sein, denn sonst hätte es so eklatante Falschberechnungen garnicht geben dürfen?
Ist mir auch mal passiert und das war chaotisch konnte aber sachlich abgeklärt werden durch das pers. Gespräch! Du kannst das Geld in Raten, die Du vereinbarst, zurück zahlen! Good luck

So wie sie es mir schildern greift! :

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  • er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  • er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Bedeutet soviel wie: Wenn sie alle angaben gemacht haben und die Arge falsch gerechnet hat oder etwas vergessen hat zu berücksichtigen, was für sie nicht erkenntlich war, haben sie einen sogenannten vertrauensschutz! Das ALG II für die letzten 12 Monate ist mit sicherheit ausgegeben! Das Gesetz berücksichtigt in dem Fall, dass der Leistungsempfänger bei nichtverschulden von unrechtmäßigem Leistungsbezug in eine Schuldensituation gerät! Die Argen kennen diesen Paragraph sehr gut, jedoch probieren sie es natürlich, da sie diese Summen ja sonst abschreiben müssen!

FAZIT: WIDERSPRUCH mit Bezug auf § 45 Absatz 2 Sie haben alle erforderlichen Angaben gemacht und eine Falschberechnung war für sie nicht ersichtlich! Die erhaltenen Leistungen wurden verbraucht, da Sie auf die Richtigkeit der erhaltenen Bescheide vertraut haben!

hallo,

vielen dank für die Antwort.

in meinen Bescheiden standen immer die 150 euro als Berechnungsgrundlage obwohl ich ja 210 bekommen habe. Da ich anfangs ständig neue Bescheide bekommen habe und immer wieder mit den 150 Euro und auch die darauf folgenden Bescheide auch immer mit 150 euro notiert waren( und wie gesagt versch.Bearbeiter) bin ich davon ausgegangen, na dann wird das schon stimmen. Das Jobcenter hatte ja auch eine Kopie des Elterngeld-Bescheid bekommen, wo das monatlich gezahlte elterngeld aufgeführt war. selbst auf den Kontoauszügen stand der betrag von 210,00 Euro
in me€ie sie es mir schildern greift! :

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer
Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen
verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die
er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit

  • er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung
    oder Bestechung erwirkt hat,
  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
    vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
    unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  • er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder
    infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe
    Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die
    erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
    hat.

Bedeutet soviel wie: Wenn sie alle angaben gemacht haben und
die Arge falsch gerechnet hat oder etwas vergessen hat zu
berücksichtigen, was für sie nicht erkenntlich war, haben sie
einen sogenannten vertrauensschutz! Das ALG II für die letzten
12 Monate ist mit sicherheit ausgegeben! Das Gesetz
berücksichtigt in dem Fall, dass der Leistungsempfänger bei
nichtverschulden von unrechtmäßigem Leistungsbezug in eine
Schuldensituation gerät! Die Argen kennen diesen Paragraph
sehr gut, jedoch probieren sie es natürlich, da sie diese
Summen ja sonst abschreiben müssen!

FAZIT: WIDERSPRUCH mit Bezug auf § 45 Absatz 2 Sie haben alle
erforderlichen Angaben gemacht und eine Falschberechnung war
für sie nicht ersichtlich! Die erhaltenen Leistungen wurden
verbraucht, da Sie auf die Richtigkeit der erhaltenen
Bescheide vertraut haben!