Rückzahlung an Finanzkasse aufgrund Verluste

Hallo

Angenommen, jemand wäre Kleingewerbetreibender, und dieser Gewerbebetrieb würde aufgrund schlechter Wirtschaftslage nur Verluste erwirtschaften. Diese Verluste aus Gewerbebetrieb würden mit den eingereichten Steuererklärungen berücksichtigt und die Finanzkasse überwiese die Erstattungsbeträge.

Wenn es nun dieser Gewerbetreibende in den nächsten Jahren (aus welchen Gründen auch immer) nicht schaffen sollte, Gewinn zu erwirtschaften, müsste er dann damit rechnen, daß die Finanzkasse irgendwann wieder eine Rückzahlung einfordert? Wenn ja, nach wievielen Jahren? Und in welcher Höhe?

Oder wäre mit dem Einkommensteuerbescheid alles „abgegolten“ bzw. erledigt?

Für eine Antwort besten Dank.

Viele Grüße

Servus,

entscheidend für die Abgrenzung Gewerbebetrieb/Liebhaberei ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Bei tatsächlichen Verlusten über die gesamte Dauer der Tätigkeit kann durchaus Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein; im Zweifelsfall muss man aber mit einer mehr oder weniger zähen Diskussion mit der Behörde rechnen. Im schlechtesten Fall mit einigen persönlichen Aspekten durchsetzt, etwa dem nicht immer gegebenen Vorstellungsvermögen eines Beamten auf Lebenszeit, was Planung unter Unsicherheit betrifft, die er aus eigener Anschauung nur in geringem Umfang kennt.

Wie genau gezeigt werden kann, dass trotz regelmäßiger Verluste die Absicht bestanden hat, Gewinne zu erzielen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies wird z.B. im Fall eines Rohr- und Kanalreinigungsunternehmens anders aussehen und auch leichter möglich sein als etwa im Fall eines Zucht- und Ausbildungsbetriebes für Trabrennpferde.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

in aller Regel wird das Finanzämter hinsichtlich der Verluste nur vorläufige Steuerbescheide erlassen, was aus den Erläuterungen im Bescheid auch ersichtlich sein wird.

Erfahrungsgemäß erfolgt dann nach ca. 5 Jahren, wenn nur Verluste eingefahren werden, eine nochmalige Kontrolle wegen der Gewinnerzielungsabsicht, die den gesamten Zeitraum der Gewerbeausübung betrifft.

Gruß
Lawrence

Servus,

Im schlechtesten Fall mit
einigen persönlichen Aspekten durchsetzt, etwa dem nicht immer
gegebenen Vorstellungsvermögen eines Beamten auf Lebenszeit,
was Planung unter Unsicherheit betrifft, die er aus eigener
Anschauung nur in geringem Umfang kennt.

Als Beamter auf Lebenszeit, der dessenungeachtet selber schon das Problem mit seiner Einkunftserzielungsabsicht bzgl. eines kleinen Nebenerwerbs hatte, kann ich dir da nur breit grinsend zustimmen.

als etwa im Fall eines Zucht-
und Ausbildungsbetriebes für Trabrennpferde.

Da bräuchten wir die Gewinnerzielungsabsicht gar nicht zu prüfen, da genügte uns schon der §15 IV S. 1 u. 2 EStG, um den Verlust zu streichen.

Schöne Grüße
Markus