ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst hat die Möglichkeit bekommen ein Studium zu absolvieren damit er die Befähigung hat, Tätigkeiten aus den gehobenen Dienst durchzuführen. Hierzu soll er nun einen Vertrag unterschreiben mit der folgenden Klausel:
Der Arbeitnehmer soll das Vollzeitstudium bei Fortgeltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufnehmen; insbesondere unter Fortzahlung des Entgelts. Die Erbringung der Arbeitsleistung soll uneingeschränkt und die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf die vorlesungsfreie Zeiten beschränkt werden. Darüber hinaus ist seitens des Arbeitgebers die Übernahme der Semestergebühren nach Vorleistung durch den Arbeitnehmer beabsichtigt:
Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer zur Rückzahlung a) des während der Studienzeit gezahlten Entgelts und b) der Semestergebühren verpflichtet werden, sofern er das Studium abbricht oder das Studium NICHT erfolgreich beendet.
Die Rückzahlungspflicht (a und b) soll grundsätzlich auf die die Zeit nach erfolgreichem Studium auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden (Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem vom Arbeitsnehmer zu vertretenden Grund).
Darf der Arbeitgeber selbst beim nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Rückzahlung der Beiträge verlangen?
Generell ist die Rechtsprechung etwas uneinheitlich. Wenn vertraglich etwas vereinbart ist, gilt das grundsätzlich. Aber es gibt auch Ausnahmen (zum Beispiel):
BAG (Bundesarbeitsgericht) 18.03.2008 zu:
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Ein „Volontariatsvertrag“, in dem sich ein „Volontär“ entsprechend den vom Arbeitgeber vorformulierten Bedingungen verpflichtet, nach Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses an einer Hochschule unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung weiterzubilden und während der vorlesungsfreien Zeit entsprechend den Weisungen des Arbeitgebers in dessen Betrieb zu arbeiten, ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Eine Klausel, nach der eine generelle Rückzahlungsverpflichtung für die in der Vorlesungszeit fortgezahlte Ausbildungsvergütung vorgesehen ist, die diese jedoch für jeden Monat der späteren Tätigkeit anteilig mindern soll, ist unangemessen:
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, den „Volontär“ nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch tatsächlich zu beschäftigen.
Nach § 307 Abs 1 Satz 2 BGB, soweit sie den „Volontär“ völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Arbeitgeber beschäftigt werden soll.
(…)
Das BAG wie auch die Vorinstanz wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens, da die Darlehensvereinbarung
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletze und den Beklagten unangemessen benachteilige sowie
gegen das Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Die Klausel ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte nach Abschluß des Studiums eingestellt werden sollte.
Der Arbeitgeber konnte sich mit seiner Rückzahlungsklausel also nicht durchsetzen.
Für die Praxis ist nun zwingend zu beachten, dass zunächst Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ist, dass sich der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung weiter zu beschäftigen und weiter, es bereits in den Rahmenbedingungen klar ist, als was der Auszubildende weiter zu beschäftigen ist, zu welcher Vergütung und in welchem zeitlichen Umfang. Die Entscheidung verdeutlicht erneut die erhebliche Bedeutung der AGB-Vorschriften im Rahmen des Arbeitsrechts. Als AGB gelten in der Regel sämtliche arbeitsvertraglichen Regelungen. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende arbeitsvertragliche Vereinbarung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Tut mir leid, da kenne ich mich nicht aus. Der Fall kommt mir sittenwidrig vor, aber wie gesagt, das sollte jemand anderes besser wissen. Viele Grüße, Reinhard
Hallo Magel_112,
sorry, da kann ich leider nicht helfen. Ich würde so einen Vertrag nicht unterzeichnen. Da wird das komplette Risiko dem Arbeitnehmer übertragen.
Viel Erfolg.
Gruß
Jürgen
Diese Klausel ist durchaus zulässig und auch üblich. Die Klausel wäre ungültig, wenn eine Verpflichtung darin bestünde, dass Arbeitsverhältnis fortzuführen auf einen bestimmten Zeiraum.
So allerding zahlt der AG alles und erwartet dafür entsprechende Leistung.
Also alles in Ordnung
Hallo Magel_112,
mit den vertraglichen Klauseln im öffentlichen Dienst bin ich nicht vertraut. Daher kann ich Dir dazu leider keine Auskunft geben.
Im normalen Arbeitsrecht kenne ich das Verfahren wenn der Arbeitgeber spezielle Fort- oder Weiterbildungen zahlt, das sich der Arbeitnehmer auf gewisse Zeit an die Firma bindet. Dort sind mir aber nie Rückzahlungsvereinbarungen aufgefallen.
Hallo…
also grundsätzlich gilt natürlich immer was beide Parteien akzeptieren und unterschreiben.
Aus meiner Sicht als Arbeitgebers stellt dieser hier einen bezahlten Arbeitsplatz bei nicht voller Stundenerfüllung und der Möglichkeit der Weiterbildung zur Verfügung und bezahlt das ganze auch noch. Respekt!! Das dieser sich natürlich absichern will ist klar, schließlich geht es nicht nur um das Entgeld sondern auch noch um die Gebühren der Studienzeit.
Ich halte diese Klausel allerdings für Sittenwidrig eilderweil der Arbeitgeber Ihn im Vorfeld schon unter Druck setzt. Es wird auch ein leichtes sein den Arbeitnehmer während des Studiums zu kündigen da dieser seine Aufgaben nicht pflichtgemäß erfüllt(erfüllen kann!)…der Arbeitnehmer hat im normalen Arbeitsleben ja mehr gearbeitet und somit logischerweise auch mehr vom Schreibtisch „gebracht“.
Ich würde diese Sache so gestalten:
Absicherung des Arbeitsplatzes
-Nach dem Studium steht der Platz wieder voll zur Verfügung,egal ob bestanden oder nicht.
-In der Studienfreien Zeit und den Semesterferien Arbeiten und diese Stunden werden abgerechnet .
Zuschuss zum Studiengang
-der Arbeitgeber beteidigt sich an den Studiengebühren da er ja auch davon profitiert.