Hallo Michael,
Die gemietete Wohnung wurde fristgerecht gekündigt und der
Mieter zieht ordnungsgemäß aus. In der Vergangenheit gab es
stets Probleme mit der Abrechnung. Diese wurde vom Mieter
jedes Mal abgelehnt, da der Vermieter keine Unterlagen, Belege
brachte und sich nach dem Widerspruch nicht mehr meldete, also
ihn akzeptierte. Es stehen jetzt 1 1/2 Jahre noch zur
Abrechnung.
Da es an der Wohnung keine Mängel gibt, ist beim Auszug die
gezahlte Mietkaution abzüglich der fälligen
Nebenkostenabrechnung fällig.
(Hintergrund: der Vermieter betreibt eine
Hausverwaltungsfirma, die das Mietobjekt mit verwaltet. Diese
Firma ist insolvent - der Vermieter „Braucht“ also jeden
Pfennig (Cent) - Unsere Befürchtung ist, daß er gar nichts
mehr rausrückt - es geht um 3 Monatskaltmieten = 1800EUR)
Vorab, wenn die Firma insolvent ist, ist hierfür der Insolvenzverwalter zuständig ( wird vom AG bestellt) oder ein von der Bank mit Zustimmung des Gerichtes beauftragter Zwangsverwalter. Zahlungen sind dann sowie nur an diese Stellen zu richten. Beide, Zwangsverwalter als auch Insolvenzverwalter, melden sich und legen die Ansprüche offen einschliesslich der Aufforderung an keine andere Stelle als an sie zu zahlen.
Wie lange hat der Vermieter für diese Rückzahlung der Kaution
Zeit?
Der Vermieter muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug abrechnen, es sei denn, er hat noch eine Nachforderung der Nebenkosten, wobei er dann den Teil einbehalten kann, der als weitere Nachforderung zu erwarten ist.
Wenn er nicht zahlt, bzw. eine Abrechnung mit horrenden Summen
mit einrechnet bleibt nur der Weg über eine Miet-Klage?
Fordere den Vermieter/Hausverwalter zuerst einmal auf, Dir den Nachweis vorzulegen, dass die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt ist und fordere ihn gleichzeitig auf, Dir die fälligen Abrechnungen vorzulegen.
In Deinem Fall gibt es nur ein Problem. Der Vermieter kann auch nachträglich nicht geklärte Nebenkostenabrechnungen vorlegen. Die nicht zugesandten Belege führen hier nicht zur Verwirkung. Der Vermieter kann also jederzeit noch mit der Kaution Aufrechnung erklären.
Einfach die letzten 2 Monate keine Miete zahlen …(ok-ok!)
Nein, dafür besteht kein Anspruch. Es gibt einige wenige Sonderfälle, wo die Miete mit der Kaution verrechnet werden kann. Wobei auch hier in der Darstellung ein Widerspruch sitzt. Weshalb soll jemand Miete zahlen müssen, wenn bei Auszug kein Mangel festgestellt wurde ??? Oder ist dies so zu verstehen, dass Du heute schon bewertest, was erst noch bei Auszug zu klären ist ?
Kann mir einer Ratschläge geben?
Ein einigermassen richtiger Tipp kann Dir jemand nur geben, wenn Du konkret wissen willst, was in einem bestimmten Fall, der besteht, nicht vermutet wird, zu tun ist.
Wenn Du also in der Wohnung wohnst, aber gekündigt hast, vermutest, der Hausverwalter sei finanziell am Ende ist es nun zuerst erforderlich zu klären, ob die Kaution getrennt von dessen Vermögen angelegt ist. Die sist vorerst dann Dein einziger Rechtsanspruch. Diese Auskunft.
Wenn Du schon ausgezogen bist, worauf der Text aber nicht schliessen lässt, dann wäre die Aufforderung - unter sechs Monate - zum Nachweis der Kaution notwendig, nach sechs Monaten die Aufforderung, die Kaution abzurechnen. Erst nach Vorlage erhebt sich dann die Frage, welche Nebenkosten berechtigt oder unberechtigt abgerechnet worden sind.
Gruss Günter