Rückzahlung der Provision Vertretersicht

Hallo,

als Beispiel: Herr Mustermann ist Jahre bei der AZ-Versicherung als freier Handelvertreter (§84 HGB)

Herr Mustermann beendet zum 01.01.12 den Vermittlervertrag mit der AZ-Versicherung.

Er hat in Vergangenheit alle Sparten verkauft (Sach-, Unfall-, Kranken und Lebensversicherungen).

Nun hat die AZ-Versicherung natürlich den Kundenstamm an einen anderen Verterer übertragen.

Kann es sein, dass dieser neue Vertreter die alten Versicherungen kündigt und neue abschließt (ohne den Kunden auf die Nachteile hinzuweisen) und der alte Vertreter muss die Provisionen zurückzahlen.

Ich meine mal gelesen/gehört zu haben, dass die Versicherung verpflichtet ist, den alten Vertreter zu informieren. Beziehungsweise nachweisen zu müssen, dass sie den Kunden auf alle Nachteile hingewiesen zu haben (mittels Einschreiben)

Kann mir jemand Quellen nennen, auf die sich Herr Mustermann berufen kann?

Meinungen sind zwar schön, aber wenig hilfreich, daher bitte Paragraphen, Aktenzeichen, etc. nennen.

Vielen Dank im Voraus.

Herr Mustermann :wink:

Hallo,

Nun hat die AZ-Versicherung natürlich den Kundenstamm an einen
anderen Verterer übertragen.

Kann es sein, dass dieser neue Vertreter die alten
Versicherungen kündigt und neue abschließt (ohne den Kunden
auf die Nachteile hinzuweisen)

nein - dies ist nicht möglich!
Kündigen kann nur der Kunde.

Gruß Merger

Hallo,

Kann es sein, dass dieser neue Vertreter die alten Versicherungen kündigt und neue abschließt

wie Meger schon sagt, der Vertreter kann das nicht, aber er kann den Kunden dazu veranlassen.

(ohne den Kunden auf die Nachteile hinzuweisen)

Woher weißt Du das ?

und der alte Vertreter muss die Provisionen zurückzahlen.

Wenn die Kündigungen innerhalb der Stornohaftungszeit liegen, ja.

Ich meine mal gelesen/gehört zu haben, dass die Versicherung verpflichtet ist, den alten Vertreter zu informieren.

Da war der Wunsch der Vater des Gedankens.

Beziehungsweise nachweisen zu müssen, dass sie den Kunden auf alle Nachteile hingewiesen zu haben (mittels Einschreiben)

Dem Kunden müssen sie das schon nachweisen, falls der auf Falschberatung klagen sollte. Dir müssen sie nichts nachweisen.

Kann mir jemand Quellen nennen, auf die sich Herr Mustermann berufen kann?

Nein, die gibt es nicht.

Meinungen sind zwar schön, aber wenig hilfreich,

Das Anliegen ist zwar verständlich, aber wenig durchführbar,

daher bitte Paragraphen, Aktenzeichen, etc. nennen.

daher keine weitere Energie investieren.

Gruß

Nordlicht

Ich meine mal gelesen/gehört zu haben, dass die Versicherung verpflichtet ist, den alten Vertreter zu informieren. Beziehungsweise nachweisen zu müssen, dass sie den Kunden auf alle Nachteile hingewiesen zu haben (mittels Einschreiben).

In der Tat gab es hierzu mal eine Regelung. Diese wurde aber 2010 oder 2011 gerichtlich „kassiert“.

Die Gesellschaft ist ausser den Kunden auf den Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen zu nichts verpflichtet.

Grüße
Claude Burgard
http://www.burgard-versicherungen.de

Hallo Snoopy84,

hier werden zwei Rechtsbereiche angesprochen, die im vorliegenden Fall zwar zusammenhängen, grundsätzlich aber erst einmal nichts miteinander zu tun haben oder gar voneinander abhängen.

Da ist zum einen das Verhalten des neuen Vertreters und der Gesellschaft im Umfeld der Vertragskündigungen und -neuabschlüsse.
Selbstverständlich sind Vertreter und Gesellschaft im Zuge der Beraterhaftung verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf alle - also auch die negativen - Aspekte der Neugestaltung der Verträge hinzuweisen.
Dies ist korrekt und vollständig im Beraterprotokoll festzuhalten und vom Kunden per Unterschrift gegenzuzeichnen.

Geschieht dies nicht und dem Vertreter kann ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, ist dieser in der Haftung. Ggf. unter falschen Voraussetzungen abgeschlossene Verträge sind - sofern sie der Kunde nicht ausdrücklich akzeptiert - ohne Nachteil für den VN aufzuheben.
Entsprechend sind unter gleichfalls falschen Voraussetzungen gekündigte Verträge auf Wunsch des Kunden wieder in Kraft zu setzen.

Der zweite Bereich, der hier angesprochen ist, ist die Provisionshaftung des ausgeschiedenen Vertreters.
Geschieht die Kündigung des/der Vertrags/Verträge auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und besteht noch eine Haftungszeit für erhaltene Provision, so ist der Vertreter verpflichtet, diese anteilig zu erstatten. Hierbei ist es vordergründig unerheblich, ob die Kündigung aufgrund einer Fehlberatung erfolgt ist oder nicht. Soll heißen, dass dem ausgeschiedenen Vertreter kein Entscheidungsfreiheit bleibt, ob er die Provision zurückzahlen will oder nicht.

Dies bedeutet folglich, dass der entscheidende Faktor der Kunde ist. Geht dieser gegen eine Fehlberatung vor, so sind die o.g. Konsequenzen die Folge. Für einen dann wieder in Kraft gesetzten Vertrag müsste der Vertreter natürlich auch keine Provision zurückzahlen.

Ob der oder die Kunde(n) aber bereit sind, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, kann nur der Einzelfall entscheiden.

Viele Grüße
Loroth

Guten Tag Loroth,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Der Kunde muss eine Kündigung natürlich unterschreiben und einwilligen.

Mir wurde von einem Kollegen gesagt, dass die Gesellschaft mir nachweisen muss, dass Sie den Kunden auf die Nachteile einer Kündigung hingewiesen haben und der Kunde diese Information auch erhalten hat.

Stimmt das?

Viele Grüße

Sven

Hallo Claude,

vielen Dank für die Antwort.

Die Informationspflicht der Gesellschaft dem Kunden gegenüber: Muss die Gesellschaft nachweisen können, dass sie den Kunden informiert hat? Und der Kunde diese Information auch erhalten hat?

Haben Sie irgendwelche Quellen, die man zitieren kann?

Vielen Dank im Voraus.

Sven

Ich meine diesbezüglich alle relevanten Informationen im Versicherungsjournal (versicherungsjournal punkt de) gelesen zu haben.

Suchen Sie doch einfach mal dort danach.

Beste Grüße
Claude Burgard

Hallo,

den untenstehenden Text habe ich etwas geändert.

Nun hat die AZ-Versicherung natürlich den Kundenstamm an einen
anderen Verterer übertragen.

Kann es sein, dass dieser neue Vertreter die alten
Versicherungen kündigt und neue abschließt den Kunden überredet den bestehenden Vertrag zu kündigen(ohne den Kunden
auf die Nachteile hinzuweisen) und der alte Vertreter muss die
Provisionen zurückzahlen.

Es wird vermutlich auch auf den Bestands-Übernahmevertrag ankommen.
Die Regelung kann von Versicherer zu Versicher unterschiedlich sein.

Bei uns zumindest ist es folgendermaßen. Wenn eine Lebensversicherung gekündigt wird und ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, wird die Provisionszahlung Storno und Neuabschluss miteinander verrechnet.

Gruß Merger

ja, das stimmt. Gesellschaft muß informieren und die Gelegenheit zur Zurückgewinnung/Umstimmung des Kunden geben und dies nachweisen.

VG

1 Like

Vosicht!

Wenn sich die Rechtsprechung nicht drastisch geändert hat, muß die Gesellschaft informieren und dem Ex-Verteter die Chance auf Rückgewinnung/Umstimmung geben.

Habe ich selbst erlebt. „Meine“ Verträge wurden vom NAchfolger ohne Info an mich gekündigt. Es ging vor Gericht. Da keine Info an mich erfolgte, mußte ich keine Provision zurückzahlen.

VG

Hallo Aspax,

hier muss ich ein Veto einlegen.

Habe ich selbst erlebt. „Meine“ Verträge wurden vom NAchfolger
ohne Info an mich gekündigt.

Der Nachfolger kann keine Verträge kündigen, sondern nur der Kunde.

Ich vermute allerdings, dass Du schreiben wolltest, dass der Nachfolger dem Kunden empfohlen hat die Verträge zu kündigen.

Allerdings kommt es auch auf den Vertrag der Bestandsübertragung an,
den der Nacholger mit dem Versicherer, bzw. der abgebende Vermittler mit dem Versicherer abgeschlossen hat.

Gruß Merger

Ja, sorry…natürlich meinte ich das. Die Intention ging aber natürlich vom Nachfolger aus und ich glaube, dass das im vorliegendem Fall genauso ist.

VG