Rückzahlung Fortbildung Fälligkeit

Liebe Experten.

Mal angenommen, in einer Rückzahlungsvereinbarung für eine Fortbildung
eines Arbeitnehmers sei keine Regelung zum Zeitpunkt der Rückzahlung getroffen.

Wann würde die Rückzahlung fällig? Sofort bei Austritt?

Zur Veranschaulichung erfinde ich hier noch ein paar Details:
Alles andere wäre geregelt, Bindungsfrist (3 Jahre), Höhe der Kosten (3.000 Euro), anteilige Rückzahlungsverpflichtung (pro Monat der vor Ablauf der 3 Jahre gekündigt wird 1/36 der Gesamtsumme), gilt nur bei Eigenkündigung des AN usw. usw.

Vielen Dank im voraus und beste Grüße,

Inli

Hallo,

§ 270 BGB: Im Zweifel sofort fällig.

Viel interessanter ist die Frage, warum eine dreijährige Bindungsfrist zulässig sein sollte - mit der Folge, dass die Rückzahlungsklausel ganz unwirksam wird.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

VG
EK

Hallo und vielen Dank für den hilfreichen Link.

Viel interessanter ist die Frage, warum eine dreijährige
Bindungsfrist zulässig sein sollte - mit der Folge, dass die
Rückzahlungsklausel ganz unwirksam wird.

Böse Falle…jedoch wäre die Bindungsfrist in dem Moment nicht völlig egal, wo quasi mit Tag der Beendigung der Fortbildung auch das Ausscheiden aus dem Betrieb stattfindet? Jede - auch noch so viel kürzere - Bindungsfrist hätte völlig ausgereicht einen Rückzahlungsanspruch zu begründen, oder?

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Jedoch kann im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine
zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der :einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv
schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu
bestimmen.

Heisst das, ein eventuelles Gericht könnte befinden, 36 Monate sind zu lang, wir legen 12 Monate fest?

Gruß und sorry für die verspätete Reaktion meinerseits,
Inli

Hallo,

das gilt nicht für Bindungsdauern, hinsichtlich derer eine Wirksamkeit „ersichtlich“ nicht in Betracht kam (s. Ende der Urteilsgründe).

Die Maßstäbe der Rechtsprechung sind:

Bei einer Fortbildungsdauer mit Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu einem Monat ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.

Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber „ganz erhebliche Mittel“ aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer „überdurchschnittlich große Vorteile“ bringt.

Bisher wissen wir weder, wie lange die Fortbildung ist und wieviel bezahlte Freistellung es dafür gab noch ob sie vielleicht besonders große Vorteile für den AN auf dem Arbeitsmarkt bringt. Aber eine Fortbildung für 3.000 Euro wird sicher keine Freistellung von über 1000 Arbeitsstunden beinhaltet haben und so besonders teuer ist sie ja auch nicht, daher kann sie auch nicht so wertvoll sein.

Also kommt eine Vertragsanpassung aller Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht.

VG
EK

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Vielen Dank, ich lerne hier echt dazu.
Ich spinne mal den Fall mit ein paar Details aus.

Mal angenommen, im vorliegenden Falle hätte es keine bezahlte Freistellung gegeben, da die Ausbildung in der Freizeit gemacht würde. Die Dauer wären 1,5 Jahre, während derer der AG die monatlichen Kursgebühren getragen hätte. Nach Beendigung der schulischen Ausbildung (einen Monat vor der Prüfung) hat der AG das Gehalt des AN um den Betrag erhöht, den er bisher für die Ausbildung gezahlt hat.

Weiter gesponnen wäre der Debitoren-Buchhalter des Unternehmens zum Bilanzbuchhalter ausgebildet worden, den das Unternehmen nicht benötigt. Die Fortbildung diente lediglich der persönlichen Entwicklung des AN.

Der AN befürchtet nun, dass das Unternehmen sich auf keine Ratenzahlung oder dergleichen einlässt, da der AG seinerseits sich ausgenutzt fühlt. Er sieht sich um die Früchte seines Investments gebracht, diese Früchte wären nicht die erweiterten Kenntnisse gewesen, sondern die Treue des MA.

Wenn ich Dich nun richtig verstanden habe, könnte der AN die Zahlung verweigern, der AG müsste gerichtliche Schritte einleiten, ein Gericht würde wahrscheinlich entscheiden, dass die Bindungsfrist zu lang ist und die Bindungsvereinbarung daher ungültig und der AN muss gar nichts zahlen?

Könnte man sagen, der AG muss sich damit begnügen, dass der MA so lange treu war, wie die Fortbildung gedauert hat?

Gruß, Inli

Hallo,

Bilanzbuchhalter sind extrem gefragt, es ergeben sich trotz überschaubarer Kosten (die Relevanzschwelle ist knapp überschritten) überdurchschnittliche Vorteile auf dem Arbeitsmarkt.

Allerdings ist vorliegend fraglich, ob überhaupt eine Bindung zulässig ist. Die Rechtsprechung des BAG anerkennt nämlich ein Bindungsinteresse nur für den Fall, dass der AG die neue Qualifikation nutzen will.

In einer früheren Entscheidung erkannte der 5. Senat des BAG, dass eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers dann nicht in Betracht komme, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf an der Arbeitsleistung des auf seine Kosten qualifizierten Arbeitnehmers hat (und eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht). Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG müsse die Rückzahlungspflicht aus der Sicht eines verständigen Betrachters einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Die Erstattungspflicht muss dem Arbeitnehmer folglich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die Wirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung ist daher in allen Fällen zu verneinen, in denen ein Kündigungsgrund ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Kündigt der Arbeitgeber selbst, so gibt er damit jedenfalls für den Fall der betriebsbedingten Kündigung zu erkennen, dass er trotz der aufgewendeten Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme nicht bereit, zumindest nicht in der Lage ist, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten. Die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist dann entfallen, da die Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung darstellt, wenn der Arbeitnehmer es in der Hand hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Diese Rechtsprechung hat das BAG bestätigt.

Die Konstellation, dass der Arbeitgeber nicht im Stande ist, den Arbeitnehmer entsprechend seiner zusätzlichen Qualifikation zu beschäftigen, ist nach Auffassung des BAG dem AG grundsätzlich von Nachteil. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung stelle nur dann einen angemessenen Interessenausgleich dar, wenn der Arbeitnehmer auf einer zumutbaren Stelle beschäftigt wird und die Ausbildungskosten durch Betriebstreue abgelten kann. Bleibe die berufliche Perspektive desjenigen, der sich einer Fortbildung unterzieht, unklar, ist eine entsprechende Regelung jedenfalls nachteilig, wenn der Betroffene nach Abschluss der Ausbildung ohne konkrete Aussicht auf eine angemessene Position bleibt und lediglich eine Tätigkeit zugewiesen bekommt, für die er bereits vorher die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse hatte. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entsprechend seiner neuen Qualifikation beschäftigten oder bleibt völlig offen, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einzusetzen gedenkt, ist ein Festhalten an einem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt.

Soweit das BAG. Doch ob man tatsächlich den bis auf das Bindungsinteresse uneigennützigen AG „bestrafen“ darf und ob das ein Arbeitsgericht auch so sehen würde? Ich will nicht ausschließen, dass ein Arbeitsgericht die lange Bindungsdauer wegen Altruismus und besonders hohem Nutzen für den AN passieren lässt oder eine Anpassung der Bindungsdauer auf 2 Jahre vornimmt.

VG
EK

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Ich danke Dir ganz herzlich für Deine Ausführungen.

Mir war überhaupt nicht bewusst, dass das Thema so viele Facetten hat.
Du hast mich sehr viel schlauer gemacht.

Gruß,

Inli