Hallo Wissende,
folgendes Szenario:
Eine Mitarbeiterin M beginnt am 01.01.07 einen neuen Job in einer ganz neuen Branche. Der Arbeitgeber A schreibt in seinen Arbeitsvertrag für M, dass er ihr alle nötigen Fortbildungen bezahlt, sie sich aber dafür verpflichtet, 5 Jahre für A zu arbeiten, da sie sonst die Kosten zurückzahlen müsste.
Ist diese Klausel wirksam? Wir nehmen an, dass M sich bei A zunehmend unwohl fühlt und wechseln möchte.
Nehmen wir weiter an, dass im Zuge einer Gesellschaftsumstellung ein neuer Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde, der ursprüngliche Vertrag noch anhängt. Hebt der neue Arbeitsvertrag, in dem so eine Klausel nicht besteht, den ursprünglichen auf?
Falls dies alles nicht der Fall sein sollte, sind die Kosten aber anteilig zu sehen, oder?
Für Infos wäre ich dankbar.
Gruß und allen einen schönen Tag!
Mare
Hi!
Eine Mitarbeiterin M beginnt am 01.01.07 einen neuen Job in
einer ganz neuen Branche. Der Arbeitgeber A schreibt in seinen
Arbeitsvertrag für M, dass er ihr alle nötigen Fortbildungen
bezahlt, sie sich aber dafür verpflichtet, 5 Jahre für A zu
arbeiten, da sie sonst die Kosten zurückzahlen müsste.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Ist diese Klausel wirksam? Wir nehmen an, dass M sich bei A
zunehmend unwohl fühlt und wechseln möchte.
Naja, Richtwerte für die Bindungsdauer sind:
bis 2 Monate Qualifizierung - Bindung bis 1 Jahr
bis 4 Monate Qualifizierung - Bindung bis 2 Jahre
bis 6 Monate Qualifizierung - Bindung bis 3 Jahre
mehr als 2 Jahre Qualifizierung – Bindung bis 5 Jahre
Nehmen wir weiter an, dass im Zuge einer
Gesellschaftsumstellung ein neuer Arbeitsvertrag von beiden
Seiten unterschrieben wurde, der ursprüngliche Vertrag noch
anhängt. Hebt der neue Arbeitsvertrag, in dem so eine Klausel
nicht besteht, den ursprünglichen auf?
Wenn das so vereinbart ist - ansonsten eher nicht (käme auf die genauen Umstände und den genauen Vertragswortlaut an).
Falls dies alles nicht der Fall sein sollte, sind die Kosten
aber anteilig zu sehen, oder?
In der Regel ja.
LG
Guido
Hallo Guido,
vielen Dank für diese Antwort. * dafür!
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Ist diese Klausel wirksam? Wir nehmen an, dass M sich bei A
zunehmend unwohl fühlt und wechseln möchte.
Naja, Richtwerte für die Bindungsdauer sind:
bis 2 Monate Qualifizierung - Bindung bis 1 Jahr
bis 4 Monate Qualifizierung - Bindung bis 2 Jahre
bis 6 Monate Qualifizierung - Bindung bis 3 Jahre
mehr als 2 Jahre Qualifizierung – Bindung bis 5 Jahre
Die Seite war sehr hilfreich. Habe allerdings noch eine Ergänzung:
Wir nehmen an M hat einige Fortbildungen besucht, über 1 Jahr verteilt. Mal hier einen Tag, mal dort einen Nachmittag und 3 mal eine Woche am Stück.
Werden hier die einzelnen Zeiten aufaddiert, oder der gesamte Zeitraum betrachtet? Der Zeitraum würde dann ein Jahr umfassen, aber die Aufaddierung höchstens 1,5 Monate.
Kannst du mir da auch helfen?
Danke und Gruß
Mare
Hi!
Mal hier einen Tag, mal dort einen Nachmittag und 3
mal eine Woche am Stück.
Werden hier die einzelnen Zeiten aufaddiert, oder der gesamte
Zeitraum betrachtet? Der Zeitraum würde dann ein Jahr
umfassen, aber die Aufaddierung höchstens 1,5 Monate.
Wenn es nicht um EINE Maßnahme geht sondern um verschiedene, dann sind sie auch einzeln zu bewerten.
LG
Guido
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Hallo nochmal,
da es sich um verschiedene handelt, dürfte die Aufaddierung der Fall sein. Vielen Dank für diese wichtige Info!!!
Mare
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STOPP!
Hi!
da es sich um verschiedene handelt, dürfte die Aufaddierung
der Fall sein. Vielen Dank für diese wichtige Info!!!
Nein - andersrum!
Wenn ich ein Ziel habe - nimm Bilanzbuchhalter (sorry, ich weiß, dass es weltfremd ist) - und dieses Ziel verschiedene Seminare oder Blöcke beinhaltet, kann man wohl aufaddieren.
Wenn ich aber ein Seminar „Excel für Anfänger“, eines „Word für Anfänger“, eines „English“ usw. besuche, dann ist jedes dieser Seminare für sich zu betrachten.
Da wir nicht aufaddiert.
Bevor jemand motzt: Die Beispiele sind ziemlich mies, da in der Regel bis auf „English“ keines lang genug für eine Vertragsbindung sein dürfte…
LG
Guido
konkret
Hi,
ok, ich nehme mal einen konkreten imaginären Fall an:
in der ersten Jahreshälfte wurden thematisch nicht zusammenhängende Fortbildungen im Bereich Kommunikation, Abrechnung, gesetzliche Richtlinien und Konfliktbewältigung besucht. (Höchstens 15 Arbeitstage) Im Oktober wurde eine Fortbildung mit Prüfung zur Praxismanagerin besucht. Dauer 4 Tage.
Im Februar/März im nächsten Jahr (also 2008) wurden 2 Kurse zum QB besucht. Mit Prüfung. 1. Kurs Anfang Februar, 2. Kurs Anfang März, Prüfung Ende März.==> Also zusammenhängend 11 Tage.
In meiner Rechnung hätte ich jetzt die 11 Tage + 4 Tage + die vereinzelten Kurse, die teilweise nur halbe Tage waren aufaddiert und würde auf eine Summe von maximal 30 Arbeitstagen kommen.
Wäre das so korrekt? Wo ist mein Denkfehler?
Viele Grüße
Mare
Fiktiv
Hi,
Vorab mal: Sind die Seminare angeordet gewesen und/oder für die Erledigung der täglichen Arbeit zwingend notwendig?
DANN wäre eine Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
in der ersten Jahreshälfte wurden thematisch nicht
zusammenhängende Fortbildungen im Bereich Kommunikation,
Abrechnung, gesetzliche Richtlinien und Konfliktbewältigung
besucht. (Höchstens 15 Arbeitstage) Im Oktober wurde eine
Fortbildung mit Prüfung zur Praxismanagerin besucht. Dauer 4
Tage.
Das ist jetzt eine rein subjektive Einschätzung, aber 4 Tage halte ich persönlich zu kurz, als dass der Arbeitnehmer mit einer Rükzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt würde.
Oben vergaß ich zu erwähnen, dass Fort-&Weiterbildungen bis zu einem Monat Dauer idR. maximal 6 Monate als „Rückzahlungsfrist“ zulassen.
Im Februar/März im nächsten Jahr (also 2008) wurden 2 Kurse
zum QB besucht. Mit Prüfung. 1. Kurs Anfang Februar, 2. Kurs
Anfang März, Prüfung Ende März.==> Also zusammenhängend 11
Tage.
Nee - jeweils eine Prüfung, jeweils getrennt zu beurteilen.
In meiner Rechnung hätte ich jetzt die 11 Tage + 4 Tage + die
vereinzelten Kurse, die teilweise nur halbe Tage waren
aufaddiert und würde auf eine Summe von maximal 30
Arbeitstagen kommen.
Ne, Du musst jedes Teil einzeln und unabhängig bewerten.
Es gibt Fortbildungen, die Blöcke haben.
Also Block 1 = Januar-Februar, Block 2 = April-Juni, Block 3 September-Dezember, dann Prüfung.
DAS könnte man zusammenfassen.
LG
Guido
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Hi!
Hi,
Vorab mal: Sind die Seminare angeordet gewesen und/oder für
die Erledigung der täglichen Arbeit zwingend notwendig?
DANN wäre eine Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
Sowohl, als auch …
(…)
Oben vergaß ich zu erwähnen, dass Fort-&Weiterbildungen bis zu
einem Monat Dauer idR. maximal 6 Monate als
„Rückzahlungsfrist“ zulassen.
Wenn du mir jetzt auch noch sagen kannst, wo ich das im Gesetz finde, lade ich dich heute Abend virtuell zu einem leckeren 5 Gänge-Menü ein:
- Als Vorspeise ein leichter Ruccola Salat mit Pinienkernen und Parmesan an einem milden Balsamico
- als ersten Zwischengang eine Tomatensuppe mit Sahnehäubchen
- als Hauptgang Schweinemedallions an einer Sahne-Limetten-Soße mit Gemüse und frischen Bandnudeln
- als zweiten zwischengang ein Obstsalat mit Hausdressing
- und zum Nachtisch gibts eine selbstgemachte Schokoladencreme mit Vanilleeis.
Lass es dir schmecken!
Gruß
Mareike
Kein Gesetz - Rechtsprechung
Hi!
Wenn du mir jetzt auch noch sagen kannst, wo ich das im Gesetz
finde, lade ich dich heute Abend virtuell zu einem leckeren 5
Gänge-Menü ein:
Wie gesagt - das ist meine subjektive Empfindung, aber ein auf die Schnelle ergoogeltes Urteil gibt mir da so ein wenig Recht:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…
- Als Vorspeise ein leichter Ruccola Salat mit Pinienkernen
und Parmesan an einem milden Balsamico
- als ersten Zwischengang eine Tomatensuppe mit Sahnehäubchen
- als Hauptgang Schweinemedallions an einer
Sahne-Limetten-Soße mit Gemüse und frischen Bandnudeln
- als zweiten zwischengang ein Obstsalat mit Hausdressing
- und zum Nachtisch gibts eine selbstgemachte
Schokoladencreme mit Vanilleeis.
Du bist ganz schön gemein! Ich versuche gerade krampfhaft mein Gewicht zu reduzieren…
LG
Guido
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