Rückzahlung Kaution

Hallo Zusammen,
was haltet Ihr von folgendem Fall :

Die Mieter M sind zum 30.06.2013 aus der Wohnung ausgezogen.
Die Wohnungsübergabe mit Vermieter V erfolgte am 06.07.2013.
Die ordnungsgemäße Übergabe wurde jeweils von beiden Parteien dokumentiert und unterzeichnet.( In Gegenwart eines Zeugen der Mieter )Es stehen keine Forderungen aus alten Nebenkostenabrechnungen oder Mieten offen.
Basierend auf der letzten Nebenkostenabrechnung ergibt sich für das laufende Jahr ein Guthaben. Trotz allem zahlt der Vermieter V den Mietern M die Kaution nicht in vollem Umfang zurück. Er behält in diesem Fall einen Betrag von 250 € ein mit der Begründung einer voraussichtlichen Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2013. Nach Aufforderung der Mieter M , eine nachvollziehbare Kalkulation über den Einbehalt der 250 € zu erstellen wurde die Kaution in vollem Umfang ( 2.000 € ) komplett einbehalten. Die erste Fristsetzung zur Auszahlung ist am 31.07.2013 ausgelaufen. Die 1. Mahnung mit der nächsten Fristsetzung läuft am 19.08.2013 ab. Sind die Mieter im Recht und ab wann kann man das gerichtliche Mahnverfahren einleiten ?

Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank

Moin auch,

  1. IANAL
  2. Die Mieter sind partiell im Recht. Der Vermieter darf den Teil der Kaution enbehalten, der voraussichtluch für Nachzahlungen benötigt werden wird. Das darf durchaus auch geschätzt werden. Wenn aber der Vermieter ursprünglich 250,- einbehalten hatte, also davon usging, dass der Betrag ausreicht, kann er nicht anschließend 2000,- behalten. So hoch werden die voraussichtlichen Nachzahlungen ja nicht sein.

Ralph

Zunächst könnten ja noch verdeckte Mängel in der Wohnung auftreten. Bis dahin darf der Vermieter noch die gesamte Kaution einbehalten. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber ich meine, sechs Monate wäre dafür die übliche Frist. Anschließend darf der Vermieter nur noch einen Teil einbehalten, der einer vorraussichtlichen Nebenkostennachzahlung entspricht - zuzüglich einer Sicherheit.

Soll heißen: Eigentlich war der Vermieter bereit, dem Mieter entgegen zu kommen, indem er frühzeitig einen Großteil der Kaution auszahlen wollte. Das wird er jetzt vermutlich nicht machen, wenn der Mieter schon die Auszahlung anmahnt. Muss er ja auch nicht. Was die 250eur angeht: Keine Ahnung, wie gut die Nebenkosten abgestimtm waren, aber denkt man an den langen Winter, könnte man zum Beispiel von höheren Heizkosten ausgehen.

Ich würde hier sagen, dass die Mieter sich gedulden sollten/müssen - mindestens bis die Frist für verdeckte Mängel rum ist. Und auch dann: Lohnt es sich wirklich für 250eur? Die man vermutlich entweder gar nicht oder höchstens teilweise direkt bekommen wird?

Zunächst könnten ja noch verdeckte Mängel in der Wohnung
auftreten. Bis dahin darf der Vermieter noch die gesamte
Kaution einbehalten. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege,
aber ich meine, sechs Monate wäre dafür die übliche Frist.

Wo ist das geregelt? Gerade bezgl. der Beweislast?!

Hi,

das wurde gerichtlich so festgestellt. Hinzu kommt noch die Erlaubnis des Einbehaltes für die Betriebskostenabrechnung als angemessen gelten 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge.

würdest der Mieter vor Ablauf der 6 Monate Klagen, Mahne oder ähnliches wir er auf den Kosten sitzen bleiben.

Hi,

das wurde gerichtlich so festgestellt.

Was genau wurde gerichtlich wie festgestellt? Mich interessieren die 6 Monate und die verstecksten Mängel. Kann ich mal nen Urteil lesen?

T.

Was genau wurde gerichtlich wie festgestellt?
Mich interessieren die 6 Monate und die verstecksten Mängel.
Kann ich mal nen Urteil lesen?

Warum der Mieter besser grundsätzlich erstmal 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache abwarten sollte, bevor er zwecks Rückgabe der Mietkaution den Rechtsweg beschreitet, ergibt sich aus BGB § 548
Vor Fristablauf wäre das Risiko auf umgehende Klageabweisung unter Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten sehr hoch, denn nur wenn der Vermieter tatsächlich mit der Rückzahlung/Rückgabe der Kaution in Verzug wäre, gingen die Verfahrenskosten zu seinen Lasten .

Und wer so freundlich fragt, für den bemüht man dann auch gern die Suchmaschine :wink:
hier mal die ersten 3 von 5040 Ergebnissen > Stichwort „kaution angemessene überlegungsfrist“
http://www.bwe-online.de/der-bwe-informiert/bwe-wiss…
http://www.mietrecht-einfach.de/kuendigung-mietkauti…
http://www.neustrelitz-anwalt.de/index.php/site-admi…

Bitteschön - hier auch noch ein Leitsatzentscheid des BGH > VIII ZR 71/05

Wenn Du auch noch die unzähligen AG/LG-Urteile bezüglich der jeweils angemessenen Überlegungsfristen zu den diversesten Einzelfällen lesen willst, überlasse ich es aber gern Dir selbst danach zu suchen.