Hallo,
mal angenommen,
Herr A (Mieter) bespricht mit Herr B (Vermieter) demnächst auszuziehen, da es unstimmigkeiten untereinander gibt. Beide stimmen der Abmachung zu.
Herr A zieht zum 31.10.2008 aus.
Und bitte Herr B die Kaution auszubezahlen.
Herr B tut die nicht, sellt aber auch keine weiteren Vorderungen gegen Herr A.
Wann wäre die Frist für Herr A , Herr B aufzufordern die Kaution endlich auszuzahlen, ohne dass Herr B noch Vorderungen stellen kann?
Danke und Grüße
vermieter muss die kaution dann zurück zahlen, wenn er keine F orderungen mehr offen hat. da die kaution eigentlich zum abdecken von etwaigen schäden dient, wird das üblicherweise ca. sechs monate nach vertragsende geschehen. genauso üblich ist allerdings, dass die kaution zumindest anteilig noch einbehalten wird, bis die letzte nebenkostenabrechnung vorliegt. so kann sich der vermieter sicher sein, dass er etwaige nachzahlungen auch erhält.
ergo: zumindest teilweise kann man sein geld nach ca. sechs monaten erhalten, den rest aber erst nach der letzten nk-abrechnung, was im ungünstigsten fall bis zu zwei jahre dauern kann.
Hallo,
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietkaution.html
_Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.
Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen._
Allerdings darf - wie mein Vorredner schon ausführte - ein angemessener Teil für die Betriebskostenabrechnung zurückbehalten werden.
Die Frage zur Verjährung wurde ja noch nicht beantwortet.
Diese beträgt 3 Jahre.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deut…
Der Exmieter sollte die Kaution noch in diesem Jahr schriftlich anmahnen!
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, endet die Verjährungsfrist dieses Jahr.
Grundsätzlich gilt:
Je früher die Anmahnung erfolgt, um so besser.