Rückzahlung Kaution

Moin moin,

gerade die neue FOCUS gelesen. da steht der vermieter müsse die kaution zurückzahlen wenn der mieter die wohnung in einwandfreiem zustand zurückgelassen hat.
stimmt das so ?
oder ist es vielmehr so das der vermieter solange mit der rückzahlung wartet bis die heizung die umlagen und was weis ich abgerechnet worden sind.?
quasi als fauspfand für evtl. noch offene forderungen aus den umlagen.
t.

Hallo,

ich habe zwar Focus - aber wegen "Richtig essen-beser denken " mir gekauft, kann aber keinen Beitrag in dem Sinne finden, den Du darlegst.

Zur Frage. Über den Erstattungsanspruch der Kaution an den Mieter bestehen überhaupt keine Zweifel, wenn keinerlei Mängel vorhanden sind. Dies ist aber bislang durch die herrschende Rechtsprechung bei der Wohnungsübergabe zu vereinbaren, da ansonsten der Vermieter bis zu sechs Monate die Kaution zurückbehalten kann. Kann auch im Mietvertrag vereinbart werden.

Sind jedoch aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen Nachforderungen zu erwarten, darf der Vermieter in Höhe der zu erwartenden Kaution ein Zurückbehaltungsrecht erklären. Der Mieter kann in diesen Fällen vom Vermieter jedoch die Auszahlung eines Teilbetrages verlangen.

Wo steht der Hiwneis in Focus Nr. 42 ?

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors aus seiner Tätigkeit in der Beratung von Mietern und Vermietern dar.

Grüsse Günter

gerade die neue FOCUS gelesen. da steht der
vermieter müsse die kaution zurückzahlen wenn der mieter die
wohnung in einwandfreiem zustand zurückgelassen hat.
stimmt das so ?
oder ist es vielmehr so das der vermieter solange mit der
rückzahlung wartet bis die heizung die umlagen und was weis
ich abgerechnet worden sind.?
quasi als fauspfand für evtl. noch offene forderungen aus den
umlagen.
t.

FOCUS # 42 v. 10.10. Seite 74 re unten owt

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Hallo,

es ist wie ich mir dachte nur bedingt richtig.
so ist das leben.
t.

ich habe zwar Focus - aber wegen "Richtig essen-beser denken "
mir gekauft, kann aber keinen Beitrag in dem Sinne finden, den
Du darlegst.

Zur Frage. Über den Erstattungsanspruch der Kaution an den
Mieter bestehen überhaupt keine Zweifel, wenn keinerlei Mängel
vorhanden sind. Dies ist aber bislang durch die herrschende
Rechtsprechung bei der Wohnungsübergabe zu vereinbaren, da
ansonsten der Vermieter bis zu sechs Monate die Kaution
zurückbehalten kann. Kann auch im Mietvertrag vereinbart
werden.

Sind jedoch aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen
Nachforderungen zu erwarten, darf der Vermieter in Höhe der zu
erwartenden Kaution ein Zurückbehaltungsrecht erklären. Der
Mieter kann in diesen Fällen vom Vermieter jedoch die
Auszahlung eines Teilbetrages verlangen.

Wo steht der Hiwneis in Focus Nr. 42 ?

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors aus seiner Tätigkeit in der
Beratung von Mietern und Vermietern dar.

Grüsse Günter

gerade die neue FOCUS gelesen. da steht der
vermieter müsse die kaution zurückzahlen wenn der mieter die
wohnung in einwandfreiem zustand zurückgelassen hat.
stimmt das so ?
oder ist es vielmehr so das der vermieter solange mit der
rückzahlung wartet bis die heizung die umlagen und was weis
ich abgerechnet worden sind.?
quasi als fauspfand für evtl. noch offene forderungen aus den
umlagen.
t.

Hallo,

Danke für den Hinweis.

es ist nun, wie in anderen Zeitschriften auch, selbst bei ARD-Recht nur immer ein gewisses Fenster in einer ganz bestimnmten Situation die für eine Veröffentlichung genommen wird. Solche Tipps gehören nach meiner Auffassung mit einem Hinweis versehen, dass diese Infos die persönliche Beratung ersetzen. Das würde aber dann wieder Platz kosten. Leider erlebt man in der Beratung, dass es relativ viele Mieter, aber auch Vermieter gibt, die sich auf Hinweise wie auch in der Yellow-Presse verlassen und dann entsetzt vor einem sitzen mit dme Hinweis „aber so steht es doch in der…, wieso schreiben die das, wenn es nicht stimmt“. Es stimmt ja, aber eben nicht für jeden Fall.

Grüsse Günter

es ist wie ich mir dachte nur bedingt richtig.
so ist das leben.
t.

ich habe zwar Focus - aber wegen "Richtig essen-beser denken "
mir gekauft, kann aber keinen Beitrag in dem Sinne finden, den
Du darlegst.

Zur Frage. Über den Erstattungsanspruch der Kaution an den
Mieter bestehen überhaupt keine Zweifel, wenn keinerlei Mängel
vorhanden sind. Dies ist aber bislang durch die herrschende
Rechtsprechung bei der Wohnungsübergabe zu vereinbaren, da
ansonsten der Vermieter bis zu sechs Monate die Kaution
zurückbehalten kann. Kann auch im Mietvertrag vereinbart
werden.

Sind jedoch aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen
Nachforderungen zu erwarten, darf der Vermieter in Höhe der zu
erwartenden Kaution ein Zurückbehaltungsrecht erklären. Der
Mieter kann in diesen Fällen vom Vermieter jedoch die
Auszahlung eines Teilbetrages verlangen.

Wo steht der Hiwneis in Focus Nr. 42 ?

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt
die persönliche Meinung des Autors aus seiner Tätigkeit in der
Beratung von Mietern und Vermietern dar.

Grüsse Günter

gerade die neue FOCUS gelesen. da steht der
vermieter müsse die kaution zurückzahlen wenn der mieter die
wohnung in einwandfreiem zustand zurückgelassen hat.
stimmt das so ?
oder ist es vielmehr so das der vermieter solange mit der
rückzahlung wartet bis die heizung die umlagen und was weis
ich abgerechnet worden sind.?
quasi als fauspfand für evtl. noch offene forderungen aus den
umlagen.
t.