Rückzahlung Lehrgangskosten AG Kommune

Hallo,

angenommen Person A ist in Teilzeit angestellt bei der Kommune als Verwaltungsangestellter. Er fing einen berufsbegleitenden Lehrgang (Vewaltungsfachwirt) an, wurde mit 1/4 des Lehrgangs-Gesamtbetrages vom AG unterstützt (d.h. Interessenstufe 4). Das vom AG gezahlte Geld soll er nun zurückzahlen. Denn er brach den Lehrgang nach einem halben Jahr wieder ab und teilte dies schriftlich dem AG mit und nannte die nachfolgenden Gründe hierfür. Das sind finanzielle Probleme - Lehrgangsgebühren (3/4 der Gesamtsumme sollte er selbst zahlen, dies vereinbarte er mit dem Bildungsinstitut in Raten) wuchsen über den Kopf, er erhält aufstockend ALGII, private Probleme-alleinerziehend,Schulstress Kind, es gab Wohnungsprobleme, es musste umgezogen werden - und gesundheitliche Probleme - Schwindel, Kopfschmerz - noch in Abklärung). Auf Grund dieser gesamten Problematik konnte er sich beim Lehrgang nicht richtig konzentrieren, kam mit dem Stoff nicht hinterher und hatte Probleme mit dem intensiven Stoff (Verwaltungsrecht A bis Z), ihm wuchs alles über den Kopf, es ging nicht mehr. Es war kein böser Wille, den Lehrgang abzubrechen.

Der AG schreibt darauf „nach ausführlicher Beratung sieht die Qualifizierungskommission Ihre Begründung nicht als ausreichend an, um auf die Rückzahlung zu verzichten“ Ratenzahlung wird angeboten.
Es ist so, dass der AN auch keine Raten zahlen kann, weil er ALGII aufstockend erhält und mit Kind um die Runden kommen muss. Das Geld für Raten würde somit zum Leben fehlen.
Abgesehen davon ist es nicht dreist, unmoralisch, iloyal und unverantwortlich seitens des AG, dass der AN der mit der Weiterbildung nur Gutes bezweckte, was erreichen u. sich weiterentwickeln wollte- was dann ja auch für den AG nützlich gewesen wäre, und zum Zeitpunkt des Beginns hochmotiviert war, es jedoch leider nicht schaffte, nicht weil er einfach keine Lust mehr hatte sondern ihm alles über den Kopf wuchs, er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war/ist, nun so abgefertigt wird „keine ausreichende Begründung“ und das ganze Geld auf Heller und Pfennig zurückzahlen soll und auch damit auch noch belastet wird? Keine ausreichende Begründung liest sich für den AN wie Hohn und Spott in der Situation.

Was wäre denn eine „ausreichende Begründung“?
Muss der AN das so hinnehmen?
Wenn es so ist, hätte der AN dann das Recht, die Raten direkt vom Lohn abziehen zu lassen (statt anders zurückzuzahlen)? Er würde dann zumindest mehr aufstockendes ALGII erhalten.

Danke!

Hallo Fantas,

nachdem ich vor Jahren selbst in der Kommunalverwaltung tätig war,
ist mir bekannt, dass für die Absolvierung einer Ausbildung ein Vertrag vorliegen muss, der bestimmt auch von Ihnen unterschrieben wurde.

Was steht denn in dem Vertrag hinsichtlich dieser Kosten ?

Wenn eine Rückzahlung zur Zeit nicht möglich ist, einfach mit der Gemeinde ein Gespräch suchen, um die Beträge zu stunden.

Viele Grüße!
Merger

Hallo,

Hallo,

Ratenzahlung wird angeboten.
Es ist so, dass der AN auch keine Raten zahlen kann, weil er
ALGII aufstockend erhält und mit Kind um die Runden kommen
muss.

Der AN und Schuldner kann durchaus mit dem AG vereinbaren, dass Raten vom Lohn/Gehalt direkt in Abzug gebracht werden kann, aber das erhöht nicht den Anspruch auf aufstockende Leistungen nach ALG 2, denn diese Leistungen errechnen sich in diesem Fall aus dem Nettoeinkommen und nicht aus der Auszahlung des Betrages.

Wenn es so ist, hätte der AN dann das Recht, die Raten direkt
vom Lohn abziehen zu lassen (statt anders zurückzuzahlen)? Er
würde dann zumindest mehr aufstockendes ALGII erhalten.

lG

Danke!

Hallo Merger,

nachdem ich vor Jahren selbst in der Kommunalverwaltung tätig
war,
ist mir bekannt, dass für die Absolvierung einer Ausbildung
ein Vertrag vorliegen muss, der bestimmt auch von Ihnen
unterschrieben wurde.

ja, Qualifizierungsvereinbarung heißt das bei ihm. Da steht "Jeder Mitarbeiter ist zur Rückzahlung der von der SV übernommenen Kosten sowie der angefallenen Besoldungs-Gehalts oder Lohnkosten bis 1/3 der tatsächlich bezahlten Freistellungszeiten verpflichtet, wenn er das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist (in dem Fall 5 Jahre) kündigt.
Bei vorzeitigem Abbruch der entsprechenden Bildungsmaßnahme durch den Arbeitnehmer ohne ausreichende Begründung ist dieser zur Rückzahlung aller Kosten sowie der angefallenen Besoldungskosten verplfichtet"

Sogar Reisekostenerstattung soll er zurückzahlen.
Der AN ist seit 5 Jahren bei der SV angestellt.

Was ist bitte eine „ausreichende Begründung“?? Was müsste erst passieren, dass sie reicht?

Und nochmal zum recht, Raten direkt vom Lohn abziehen zu lassen, hat der AN also wirklich das Recht? Was wenn das der AG nicht möchte (zuviel Arbeit in der Lohnstelle, zu umständlich oder weiß der Geier)… Könnte man drauf bestehen?

Danke

Hallo Fantas,

Hallo Merger,

nachdem ich vor Jahren selbst in der Kommunalverwaltung tätig
war,
ist mir bekannt, dass für die Absolvierung einer Ausbildung
ein Vertrag vorliegen muss, der bestimmt auch von Ihnen
unterschrieben wurde.

ja, Qualifizierungsvereinbarung heißt das bei ihm. Da steht "Jeder Mitarbeiter ist zur Rückzahlung der von der SV
übernommenen Kosten sowie der angefallenen Besoldungs-Gehalts
oder Lohnkosten bis 1/3 der tatsächlich bezahlten
Freistellungszeiten verpflichtet, wenn er das
Beschäftigungsverhältnis innerhalb der vereinbarten
Bindungsfrist (in dem Fall 5 Jahre) kündigt.
Bei vorzeitigem Abbruch der entsprechenden Bildungsmaßnahme
durch den Arbeitnehmer ohne ausreichende Begründung ist dieser
zur Rückzahlung aller Kosten sowie der angefallenen
Besoldungskosten verplfichtet"

Sogar Reisekostenerstattung soll er zurückzahlen.
Der AN ist seit 5 Jahren bei der SV angestellt.

Warum hast Du denn diesen Vertrag unterschrieben, wenn Du dir nicht sicher warst ?

Was ist bitte eine „ausreichende Begründung“?? Was müsste erst
passieren, dass sie reicht?

Als ausreichende Begründung würde ich z.B. einen Todesfall der Ehefrau, eines Kindes; einen schweren Unfall des AN sehen.

Aber auch darüber müssten es Richtlinien geben, die man sicherlich bei der Personalvertretung einsehen kann.

Und nochmal zum recht, Raten direkt vom Lohn abziehen zu
lassen, hat der AN also wirklich das Recht?

Auch hierüber steht bestimmt etwas in dem unterschriebenen Vertrag.

Was wenn das der
AG nicht möchte (zuviel Arbeit in der Lohnstelle, zu
umständlich oder weiß der Geier)… Könnte man drauf bestehen?

Dies verstehe ich jetzt nicht. Ich dachte lt vorherigem Satz, dass gerade der AG die Raten vom Gehalt abziehen lässt.

Danke

Gruß Merger

Hallo,

>Jeder Mitarbeiter ist zur Rückzahlung der von der SV
übernommenen Kosten sowie der angefallenen Besoldungs-Gehalts
oder Lohnkosten bis 1/3 der tatsächlich bezahlten
Freistellungszeiten verpflichtet, wenn er das
Beschäftigungsverhältnis innerhalb der vereinbarten
Bindungsfrist (in dem Fall 5 Jahre) kündigt.

Eine Bindungsfrist von 5 Jahren ist nach der Rechtsprechung des BAG außerordentlich kritisch zu sehen.

Bei vorzeitigem Abbruch der entsprechenden Bildungsmaßnahme
durch den Arbeitnehmer ohne ausreichende Begründung ist dieser
zur Rückzahlung aller Kosten sowie der angefallenen
Besoldungskosten verplfichtet"

Wenn nicht entsprechend des Ablaufes der Bindungsfrist eine anteilige Staffelung der Rückzahlung vereinbart ist, ist auch das lt. BAG sehr kritisch.
Der AN sollte einen Fachanwalt zur Klärung aufsuchen, nach den bisherigen Angaben ist es durchaus möglich, daß die gesamte Rückzahlungsvereinbarung wegen unzulässiger Klauseln nichtig ist.

&Tschüß
Wolfgang

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DANKE Wolfgang!
Nach dem ganzen Müll, der in diesem Thread steht, danke ich Dir ausdrücklich für diese wundervolle, weil sachkundige Antwort!

VG
Guido

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