Servus,
angenommen es gab ein einjähriges Mietverhältnis von April bis April. In dieser Zeit wurde keine einzige Nebenkostenabrechnung erstellt. Die Hausverwaltung nimmt die Wohnung nach Auszug ohne Mängel ab. Die Kaution soll erst nach 8 bis 10 Monaten ausgezahlt werden.
Ist dies rechtens? Kann nicht nur die Höhe der Nebenkosten einbehalten werden?
Habe hier unterschiedliche Urteile gefunden…
Vielen Dank für die Hilfe!!!
Huhu,
Generell gilt, die Mietkaution ist nach 6 Monaten zurückzuzahlen, Einbehalten darf der Teil, der für den Ausgelich der geschätzten Nebenkosten benötigt werden könnte.
Die Kaution ist nach 6 Monaten auszuzahlen. Eine Nebenkostenabrechnung hättest du schon erhalten müssen. Schau mal in den Mietvertrag, wann die erstellt wird. Der eine Vermieter erstellt sie für den Zeitraum eines Kalenderjahres, also hätte sie dann für das Jahr des Einzugs spätestens im Frühjahr des Folgejahres erstellt werden müssen.
Eine Abrechnung kann aber auch von z. B. Mitte des Jahres bis Mitte des folgenden Jahres erstellt werden. Wann wurde denn dein Strom abgelesen? Wenn er z. B. im Juni abgelesen wurde, könnte es sein, dass der Vermieter den Abrechnungsraum von Juni bis Mai festlegt.
Ich schlage dir vor, deinen Vermieter anzuschreiben und aufzufordern, bis zum…die Umlageabrechnung zu erstellen, damit die Kaution gesetzeskonform spätestens 6 Monate nach deinem Auszug zurück gezahlt werden kann.
Die Kaution ist nach 6 Monaten auszuzahlen. Eine
Nebenkostenabrechnung hättest du schon erhalten müssen.
Warum das…? Wenn typischwerweise das Kalenderjahr der Abrechnungszeitraum ist, dann ist doch noch massig Zeit…
Schau mal in den Mietvertrag, wann die erstellt wird.
Ich bezweifele, dass das da drin steht.
Der eine Vermieter erstellt sie für den Zeitraum eines Kalenderjahres,
also hätte sie dann für das Jahr des Einzugs spätestens im
Frühjahr des Folgejahres erstellt werden müssen.
Wie kommst Du auf Frühjahr?
Eine Abrechnung kann aber auch von z. B. Mitte des Jahres bis
Mitte des folgenden Jahres erstellt werden. Wann wurde denn
dein Strom abgelesen? Wenn er z. B. im Juni abgelesen wurde,
könnte es sein, dass der Vermieter den Abrechnungsraum von
Juni bis Mai festlegt.
Es könnte aber auch sein, dass der Abrechnungszeitraum des Energielieferanten ein völlig anderer ist, als der des Vermieters?! Und vielleicht gelten sogar andere Fristen?!
Ich schlage dir vor, deinen Vermieter anzuschreiben und
aufzufordern, bis zum…die Umlageabrechnung zu
erstellen, damit die Kaution gesetzeskonform spätestens 6
Monate nach deinem Auszug zurück gezahlt werden kann.
In welchem Gesetz stehen die 6 Monate?
Ich schlage Dir eher das Studium von § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vor.
Greetz
T.
wie jemand eine derartige Antwort hier abliefert nachdem, die richtige Antwort von Naseweis samt Link dazu hier schon stand.
ramses90
Huhu,
Das Studium der Gesetzt hilft nicht, da muss man auch die Kommentare und die meinung der Gerichte dazu mitnehlen. die 6 Monaten ergeben sich aus diversen Urteilen.
Huhu,
Bitte nicht vergessen, die Punkte, auf die Du Dich beziehst stehen zu lassen…
Ich schlage dir vor, deinen Vermieter anzuschreiben und
aufzufordern, bis zum…die Umlageabrechnung zu
erstellen, damit die Kaution gesetzeskonform spätestens 6
Monate nach deinem Auszug zurück gezahlt werden kann.In welchem Gesetz stehen die 6 Monate?
Ich schlage Dir eher das Studium von § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
vor.Das Studium der Gesetzt hilft nicht,
Jetzt muss ich schmunzeln. Oder meinst Du „das Studium allein der Gesetze hilft nicht“?!
Dann wöre die Aussage vertretbar.
da muss man auch die
Kommentare und die meinung der Gerichte dazu mitnehlen. die 6
Monaten ergeben sich aus diversen Urteilen.
Na dann ist die Formulierung „gesetzeskonform“ wohl schlich falsch!? Oder?
Wie wäre es mit „nach gängiger Rechtssprechung“? Wohl eher passend!? Oder?
Wobei ich hier darauf hinweisen möchte, dass eben vorgeschlagen worden war, den Vermieter aufzufordern, die Abrechnung umgehend zu erstellen, und eben da gibt der Gesetzgeber 12 Monate Zeit. Sehen Gerichte das anders? Da hätte ich von Dir gerne mal Beispiele! Eben weil dieser Punkt klar geregelt, habe ich den entsprechenden Paragraphen genannt.
Noch Fragen? Ich bin gerne Dein Ansprechpartner!
Greetz
T.
Mit unterschriebener (!) Mietmängelfreiheitsbescheinigung besteht das Sicherungsbedürfnis im Wesentlichen nicht mehr und daher ist die Kaution um den erwartbaren Betrag der Nebenkostennachzahlung fällig und nach fruchtloser Fristsetzung auf Rückzahlung in dieser verringerten Höhe aus Rechtgrund ungerechtfertiger Bereicherung herausklagbar.
Ohne diese Mängelfreiheit erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist, nach der Mängelbeseitigungsansprüche verjährt sind.
Die Betriebskostenabrechnung ist innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode geschuldet, dass kann das Kalenderjahr oder jeder andere Zwölfmonatszeitraum sein, § 556 Abs. 3 BGB. Erst danach besteht der Sicherungs- wie Forderungsanspruch des Vermieters nicht mehr und der berechtigte Einbehalt kann ebenso herausgeklagt werden.
G imager
Eine
Nebenkostenabrechnung hättest du schon erhalten müssen.
Nein: „Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.“ § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB. Eine dem entgenstehende mietvertragliche Regelung vermag ich der Fallschilderug nicht zu entnehmen.
Zu deinen übrigen Fehleinschätzungen verweise ich auf: http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-rue…
G imager