Rückzahlung Mietkaution

Hallo liebe Leute, es geht um einen recht schwierigen Fall was Mietrecht angeht. Angenommen, jemand zieht am 05.06.2010 aus seiner Wohnung aus. Gekündigt wurde diese am 28.04.2010 fristgerecht zum 31.07.2010. Die Renovierungsklausel im Mietvertrag war nichtig, welhalb auch nur durch den Mieter verursachte Beschädigungen (z.b. Delle im Laminat) ausgebessert wurden. Meiner Vermutung dazu: Das wusste auch die Vermieterin, denn sie hat sich bis zuletzt noch nicht einmal beim Mieter gemeldet.

Die Vermieterin ist eine schwierige Person. Die Wohnung wurde durch den Mieter ursprünglich von meiner Mutter übernommen. Der Mietvertrag wurde nur umgeschrieben. Die Übergabe der Wohnung war am 05.08.2010. Die Vermieterin war mit ihrer Tochter angereist, der Mieter hat meine Eltern als „Zeugen“ mitgebracht.

Da fängt die „Geschichte“ an. Das Objekt ist privat vermietet. Zur Übergabe der Wohnung hat die Vermieterin kein Übergabeprotokoll mitgebracht. Als der Mieter sie darauf angesprochen habe, hat sie sich dumm gestellt und gefragt was das sei und ob er da was vorbereitet hätte. Er hat sie gebeten ein Protokoll zu erstellen und ihm das dann an seine neue Adresse zu schicken. Die Übergabe ging ansonsten reibungslos von statten. Der Mieter hat sich handschriftlich noch die Zählerstände notiert um seine Abmeldung beim Energieversorgen machen zu können und es wurde vereinbart, dass durch den Mieter noch die Fenstergriffe (die von seinen Katzen angeknabbert wurden) ausgetausch und 3 Dekoaufkleber von den Bad-Fliesen entfernt werden. Diese Arbeiten hat der Mieter auch gleich am Folgetag erledigt und der „Hausverwalterin“ (die Schwester von der Vermieterin die im selben Haus wohnt) gezeigt.

Da hat der Mieter erfahren, dass die Vermieterin eigenmächtig bei der Firma, welche die Fenster ursprünglich eingebaut hat, Fenstergriffe bestellt hat. Das hat den Mieter weiter nicht interessiert, da er auch schon Griffe gekauft hatte und diese ja auch (bis auf Optik) alle gleich sind. Die neuen Griffe waren mit den ursprünglichen auch fast identisch. Da der Mieter alles ordnugnsgemäß erledigten wollte, hat er gleich alle Griffe in der Wohnung ausgetauscht, damit auch alle gleich aussehen. D.h. nicht nur die, die beschädigt waren. So, das also zur Vorgeschichte.

Letztendlich hat der Mieter bis heute weder das Übergabeprotokoll, noch die Mietkaution auf seinem Konto. Was für Möglichkeiten hätter der Mieter in einem solchen Fall um an meine Kaution zu kommen. Die Vermieterin wohnt wie gesagt nicht in der selben Stadt wie das Mietobjekt.

Ich selbst habe im Internet etwas nachgelesen und sehr grob unterschiedliche Aussage gefunden. Die einen sagen, dass es bis zu 6 Monaten bedenkfrist geben kann, andere sagen es kann nach ordnungsgemäßer Rückgabe nach ein paar Tagen schon gemahnt werden. Ich hoffe es gibt jemanden der sich hier im Mietrecht gut auskennt.

PS: Noch eine Randinfo. Die Vermieterin hat die Wohnung zwischenzeitlich komplett streichen lassen und die neue Mieterin wohnt auch schon seit 15.08. in der Wohnung. Der Mitvertrag mit der Nachmieterin beginnt allerdings erst ab 01.09.2010.

Hi, die kaution kann bis zum Abrechnungszeitraum der Heiz- und Nebenkosten einbehalten werden. Die Rechtsprechung hat sich bei ca. 6 Monaten eingependelt.
Dem Mieter muss Gelegenheit gegeben werden Schäden in der Wohnung selbst zu beseitigen.
Dass die Wohnung seit 15. 08. durch neue Mieter bezogen wurde, berechtigt den ehemaligen Mieter die Mietzahlung für den halben Monat August zurück zu fordern, wenn die Miete für August schon komplett gezahlt wurde.
Wurde das Übergabeprotokoll denn in 2 facher Ausfertigung erstellt, eines VM, eines Mieter? Dass die VM das Protokoll später zusenden soll, ist zumindest ungewöhnlich, da es dem Mieter bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt wird!
MfG ramses90

Hallo,

Dem Mieter muss Gelegenheit gegeben werden Schäden in der
Wohnung selbst zu beseitigen.

Hat er gehabt. Wobei ich den Austausch der Original-Fenstergriffe durch billigere Varianten als nicht erlaubt bezeichnen würde. Die Dinger sind keineswegs ‚alle gleich‘ und die Optik ist Sache des Vermieters, nicht des Mieters.
Allerdings muss sich der Vermieter natürlich anrechnen lassen, dass die ursprünglichen Griffe natürlich nicht mehr neu waren und deshalb nicht durch neue Originalteile (oder eine dem entsprechende Summe Geld) hätten ersetzt werden müssen.

Dass die Wohnung seit 15. 08. durch neue Mieter bezogen wurde,
berechtigt den ehemaligen Mieter die Mietzahlung für den
halben Monat August zurück zu fordern, wenn die Miete für
August schon komplett gezahlt wurde.

Aber imho nur dann, wenn der Nachmieter für den halben Monat Miete gezahlt hat (doppelt vermieten ist nicht). Oder wenn der Termin Übergabe auf Verlangen des Vermieters zu Stande kam.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Ramses,

das mit den 6 Monaten dürfte den Mieter nicht erfreuen. Den Hinweis mit dem Nachmieter habe ich nur gegeben, da ich der Meinung war, schonmal irgendwo gelesen zu haben, dass für eine Mietsache die Kaution nur so lange einbehalten werden darf, bis die Wohnung wieder neu vermietet wird.

Rücklagen für noch offene Forderungen zu den Nebenkosten dürfen zudem doch nur in angemessener Höhe einbehalten werden. Wenn wir also davon ausgehen, dass in den Letzten Jahren für die Wohnung zwischen 60,- und 80,- Euro Nebenkosten nachgezahlt wurden, kann der Vermieter von der Mietkaution doch nur rund 40,- Euro einbehalten. (Januar - Juli)

Wenn ich deine Aussage richtig interpretiere, kann sich die Rückzahlung der Kaution (ob nun komplett oder für Sicherungsrücklagen) bis zu 6 Monate, maximal aber bis zu 31.12. hinziehen. Denn zum Jahreswechsel müsste ja auch der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten enden.

Zum Thema Übergabeprotokoll:
Wir müssen davon ausgehen, das der Mieter zum Übergabetermin selbst kein Protokoll vorbereitet hat, da er davon ausgegangen ist, dass das die Vermieterin tut. Es wurde mündlich vereinbart, dass das Protokoll dem Mieter per Post unterschrieben zugeschickt wird. (Da sollten ja auch die noch zu erledigenden Arbeiten vermerkt sein. z.b. die Fenstergriffe). Allerdings ist bis heute keine Schreiben beim Mieter eingegangen.

PS: Miete für August wurde keine mehr gezahlt. Das mietverhältnis hat ja fristgerecht zum 31.07.2010 geendet.

Hallo,

Dem Mieter muss Gelegenheit gegeben werden Schäden in der
Wohnung selbst zu beseitigen.

Hat er gehabt. Wobei ich den Austausch der
Original-Fenstergriffe durch billigere Varianten als nicht
erlaubt bezeichnen würde. Die Dinger sind keineswegs ‚alle
gleich‘ und die Optik ist Sache des Vermieters, nicht des
Mieters.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi Loderunner,

mir ist klar, dass der Vermieter 0815-Griffe nicht akzeptieren müsste. Der Mieter hat sich allerdings extra die Produktbezeichnung der Fenster notiert und in einem Fachgeschäft danach gefragt. Vom Verkäufer wurde er darauf hingewiesen, dass es zu der „Marke“ des Fensterherstellers keine Griffe zu kaufen gibt. Es ist also davon auszugehen, dass die Firma die Griffe auch nur bei einem Großhändler bezogen und weiterverkauft hat.

Ich persönlich verstehe unter gleichwertigem Erssatz:
Ein Produkt, dass in Art und Beschaffenheit dem Original entspricht.

Das wäre hier auch der Fall. Die alten Griffe (über 6 Jahre alt) waren aus Plastik mit einem Metallkern. Die neuen Griffe sind aus Plastik mit einem Metallkern. Optisch unterscheiden sich die Griffe nur darin, dass bei dem alten der Abschluss des Griffes rund und beim neuen Griff eckig ist.

Lg Lyserk

Hi, die kaution kann bis zum Abrechnungszeitraum der Heiz- und
Nebenkosten einbehalten werden. Die Rechtsprechung hat sich
bei ca. 6 Monaten eingependelt.

Nun ja, Sachmängel aus Mietverträgen verjähren 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Daher besteht keine Berechtigung für den VM die Kaution länger als 6 Monate einzubehalten. Da die Kaution aber auch zur Abdeckung etwaiger NK Nachzahlungen genutzt werden darf, ist es für den VM zulässig einen Betrag in der zu erwartenden Höhe des Nachzahlungsbetrages (+ Sicherheitszuschlag) weiterhin einzubehalten. Ein etwaiger Rest ist umgehend auszubezahlen bzw. freizugeben. Kaution bzw. Teilkaution sind natürlich zu verzinsen.

Dem Mieter muss Gelegenheit gegeben werden Schäden in der
Wohnung selbst zu beseitigen.

Richtig. Wenn nicht bleibt der Auftraggeber auf den Kosten sitzen. Ausnahme ist die grundsätzlich geäußerte Ablehnung des Mieters überhaupt etwas zu tun (nie im Leben mach ich hier die … neu)

Dass die Wohnung seit 15. 08. durch neue Mieter bezogen wurde,
berechtigt den ehemaligen Mieter die Mietzahlung für den
halben Monat August zurück zu fordern, wenn die Miete für
August schon komplett gezahlt wurde.

Wenn das Streichen durch die Vermieterin nach der Übergabe aber vor Ende der off. Mietzeit passierte, bin ich der Meinung, dass für diesen Zeitraum auch keine Mietforderung berechtigt ist. (Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren)

Wurde das Übergabeprotokoll denn in 2 facher Ausfertigung
erstellt, eines VM, eines Mieter? Dass die VM das Protokoll
später zusenden soll, ist zumindest ungewöhnlich, da es dem
Mieter bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt wird!

Übergabeprotokolle sind nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn es keines gibt, gibt es im Zweifelsfall nur Beweisprobleme. Ändert aber nichts an den Tatsachen schlechthin.

MfG ramses90

vnA

Hi

Ich persönlich verstehe unter gleichwertigem Erssatz:
Ein Produkt, dass in Art und Beschaffenheit dem Original
entspricht.

Dies kann man so sehen, würde aber so nicht gelten können.

Das wäre hier auch der Fall. Die alten Griffe (über 6 Jahre
alt) waren aus Plastik mit einem Metallkern. Die neuen Griffe
sind aus Plastik mit einem Metallkern. Optisch unterscheiden
sich die Griffe nur darin, dass bei dem alten der Abschluss
des Griffes rund und beim neuen Griff eckig ist.

Wichtg wäre, ob der Hersteller für sein Produkt extra von ihm zugelassens Ersatzteil vorschreibt. Der Sinn wäre zB die langfristige Funktion zu gewährleisten.

Auch bei Esatzteilen bei Autos dürfen nur zugelassene Ersatzteile eingebaut werden, weil sonst ua die Betriebserlaubnis erlischt.

Solange man also nicht weiss, ob der zB Hersteller Vorgaben macht, wäre jede Investition vom M anfechtbar. WEnn der VM sich nicht daran hält wäre es die Sache von VM. Wenn sich der M nicht daran hält, hat der M ein Problem dem VM gegenüber. Der könnte zB den Rückbau verlangen.

Dazu kommt, das zB aus Versicherungsgründen auch bei Nachrüstung der Fenstergrifffe diese zB besondere Eigenschaften haben sollen. ES gibt abschließbare, Druckknopfgesicherte usw. die bevorzugt im EG eingesetzt werden.

Dies kann aber nur der VM wissen und nicht nur deswegen liegt eine Reparatur oder Ersatz in einer Wohnung immer zuerst beim VM, der entscheidet wie es weitergeht und nicht der M.

Alles andere wäre auch kaum sinnvoll und der Wohnung zuträglich, weil der M immer wohl das günstigste und nicht zB das erforderliche einsetzen würde.

vlg MC

PS: Warum ist es so schwer sich über solche Dinge vorher ins Einvernehmen zu setzen?