Folgender Fall liegt vor: ein Mietvertrag wird schriftlich abgeschlossen und eine Kaution von einer Monatsmiete wird bezahlt. da die Mieterin das geld zu dem Zeitpunkt nicht hatte, hat es der Enkel vorgelegt. Dies wurde im Mietvertrag so festgehalten. Nun ist die Mieterin verstorben und die Erben-sprich die Kinder fordern die Mietkaution zurück. an wen muss die Kaution nun zurück bezahlt werden? an die Erben oder an denjenigen der sie geleistet hat-sprich der enkel???
hallo.
wurde denn das mietverhältnis gekündigt (siehe §564 BGB)? sonst gibt’s erstmal überhaupt keine kaution zurück.
jedenfalls sind die neuen vertragspartner die erben. ergo haben die auch anspruch auf die kaution. alles weitere muß der enkel dann mit denen auskaspern.
daß im mietvertrag steht „der enkel hat der oma das geld geliehen“ ist m.e. irrelvant. laß mich da aber gern eines besseren belehren.
gruß
michael
Hallo!
An den Enkel.
denn warum sonst sollte man den Enkel als Zahler im Vertrag ausdrücklich nennen ?
Das müsste ja nicht sein. Wer zahlt wäre egal, die Zahlung wäre im Namen und für Rechnung der Mieterin.
Sie bekäme es später vom VM zurück. Ob sie es sich geliehen hätte und man familienintern eine Rückzahlung vereinbart hätte,wäre erst einmal egal. Damit hat VM nichts zu tun.
Normal gehört die Kaution zum Erbe und wird an die Erben ausgezahlt.
Hier ja aber wohl extra nicht,weil ein Zahler der Kaution im Vertrag steht. Er ist der Begünstigte der Rückzahlung. Kaution fällt nicht ins Erbe.
Ist so ähnlich,wie eine Kautionsbürgschaft, die eine Bank oder Versicherung gibt. Sie zahlt für den Mieter, erhält aber die Kaution später zurück.
mfG
duck313
Ja der Mietvertrag wurde von den Erben fristgerecht gekündigt und die Miete wurde drei Monate weiter bezahlt. Der Enkel und die Erben reden kein Ton miteinander, und sind total verstritten. echt kompliziert das Ganze, ich denke ja auch, dass die erben den anspruch haben, denn keiner kann auch nachweisen, ob der enkel das geld bereits wieder im innenverhältnis zurück erhalten hat.
ist halt nur blöd die kaution nun an den enkel zurück zu zahlen und dann kommen die erben und klagen dies ein, diese müsste ja dann nochmal bezahlt werden und wir haben das theater uns das geld vom enkel wieder zurück zu holen…
Solange hier nicht der genaue Vertragstext hinsichtlich der Kaution veröffentlicht wird,
ist alles Kaffeesatzleserei.
Es kommt hier auf die Vereinbarung an. Es ist durchaus möglich den Vermieter vertraglich zu verpflichten, die Kaution am Ende des Mietverhältnisses an einen Dritten auszuzahlen.
Wie hier schon geschrieben wurde, gehört die Kaution dann nicht zur Erbmasse und der
Vermieter kann bzw. muß wirksam an den Dritten auszahlen.
Hallo
Schuldbefreiend kann der Vermieter die Kaution nur an den Mieter bzw. dessen Rechtsnachfolger zurückzahlen - es sei denn im Mietvertrag oder später hat der Mieter dem Vermieter ausdrücklich andere Weisungen erteilt (z.B. auch in Form einer Abtretungserklärung des Kautions-Rückzahlungsanspruchs von Oma an den Enkel). Wenn lediglich im Mietvertrag steht, dass die Kaution vom Enkel gezahlt wird, dann ist das m.E. ohne Belang für den Vermieter.
Bindend wäre für den Vermieter z.B. auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Enkel aufgrund seiner (möglicherweise rechtmäßigen) Forderungen gegen die Oma bzw. deren Rechtsnachfolger erwirkt hat. Und das ist eben der Punkt: wie sonst sollte der Vermieter denn sicher sein, dass die Forderung des Enkels tatsächlich berechtigt ist? Lediglich eine entsprechende Behauptung des Enkels ist der Vermieter nicht in der Lage zu prüfen und er muss es auch nicht. Beispielsweise könnte die Oma das Darlehen des Enkels längst zurückgezahlt haben oder es könnte sich nicht um ein Darlehen sondern ein Geschenk des Enkels gehandelt haben.
vergleiche z.B. hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietkautionsforderun…
Grüsse Rudi
Die Kautionsrückzahlung ist deiner Mieterin geschuldet. Deren Rechtsnachfolge treten die Erben an, die diese Nachlassforderung der Erblasserin von dir beanspruchen können.
Natürlich erst dann, wenn das Mietverhältnis von ihnen (§ 564 BGB) bzw. weiteren Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB) oder dir außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt wäre, die austehenden 3 Monatsmieten eingingen und keine weiteren Forderungen deinerseits bestehen (Beschädigungen, Rückbauten, Räumung) oder du einem vorfristgen Aufhebungsvertrag zum Sterbedatum zustimmst.
Dass der Enkel sein Darlehen wiederum als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben fordern kann, muss dich nicht interessieren.
G imager
danke für die antworten hilft uns sehr weiter
dann läuft nun alles seinen weg