hey hab da mal ne frage,hoffe mir kann jemand helfen…
Person P kauft in Geschäft G eine Zimmereinrichtung für 10000€. nach 2 wochen fällt P auf,dass sich das Furnier an einer der Schranktüren löst und teilweise abblättert! kann P die Rückzahlung des Kaufpreises fordern oder muss er auf das Angebot von G eingehen,den Schaden durch G nachbessern zu lassen?
Ist es außerdem möglich,dass im Kaufvertrag die Verjährung auf 1 Jahr beschränkt wurde??
Person P kauft in Geschäft G eine Zimmereinrichtung für
10000€. nach 2 wochen fällt P auf,dass sich das Furnier an
einer der Schranktüren löst und teilweise abblättert! kann P
die Rückzahlung des Kaufpreises fordern oder muss er auf das
Angebot von G eingehen,den Schaden durch G nachbessern zu
lassen?
Kommt auf die AGB des Händlers an. Im Allgemeinen steht da aber drin, dass er sich Nachbesserung vorbehält und dementsprechend darf der Händler dann zweimal versuchen, den Mangel zu beheben, bevor der Schrank zurückgegeben werden kann. FAQ:1152
Ist es außerdem möglich,dass im Kaufvertrag die Verjährung auf
1 Jahr beschränkt wurde??
Was soll Verjährung sein? Meinst Du die Gewährleistungsfrist? Die kann nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränkt werden.
Btw., es bezieht sich immer auf Mängel, die bereits beim Kauf vorlagen. Nicht auf Mängel, die erst später auftreten. Es muss also nichts mindestens zwei Jahre lang funktionieren/halten. Allerdings muss der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Kauf ggf. nachweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorlag.
Gruß
loderunner
Nein, kommt es nicht. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist der einzige, der ohne Fristsetzung durchgesetzt werden kann; in den anderen Fällen muss eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein. Ergo: Nacherfüllung hat Vorrang.
Was soll Verjährung sein? Meinst Du die Gewährleistungsfrist?
Wo ist denn da der Unterschied? Die Gewährleistungsansprüche verjähren. Das gilt nur für den Rücktritt nicht, denn ein Rücktritt ist kein „Anspruch“. Für ihn wird in § 438 auf § 218 verwiesen.
Nein, kommt es nicht. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist der
einzige, der ohne Fristsetzung durchgesetzt werden kann; in
den anderen Fällen muss eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt
worden sein. Ergo: Nacherfüllung hat Vorrang.
Ist es nicht so, dass der Verkäufer nur dann das Recht auf Nachbesserungsversuche hat, wenn er das in seinen AGB (bzw. im Kaufvertrag) so drinstehen hat? Ansonsten könnte der Kunde ja sofort auf ‚Geld zurück‘ bestehen, oder?
Was soll Verjährung sein? Meinst Du die Gewährleistungsfrist?
Wo ist denn da der Unterschied?
Der Unterschied zu was?
Ich habe schlicht nicht genau verstanden, was der Autor meinte. Könnte ja alles mögliche gewesen sein, aber die Gewährleistungsfrist schien mir am wahrscheinlichsten zu sein, deshalb bin ich auf diese eingegangen.
Ist es nicht so, dass der Verkäufer nur dann das Recht auf
Nachbesserungsversuche hat, wenn er das in seinen AGB (bzw. im
Kaufvertrag) so drinstehen hat? Ansonsten könnte der Kunde ja
sofort auf ‚Geld zurück‘ bestehen, oder?
Hm, das habe ich eigentlich schon beantwortet: Rücktritt setzt eine erfolglose Setzung der Nachfrist voraus; in dieser Frist hat der Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung.
Ich habe schlicht nicht genau verstanden, was der Autor
meinte. Könnte ja alles mögliche gewesen sein, aber die
Gewährleistungsfrist schien mir am wahrscheinlichsten zu sein,
deshalb bin ich auf diese eingegangen.
Es klang bei dir so, als würdest du „Gewährleistungsfrist“ für etwas anderes halten als „Verjährung“. Und das ist es nicht.
Hm, das habe ich eigentlich schon beantwortet: Rücktritt setzt
eine erfolglose Setzung der Nachfrist voraus; in dieser Frist
hat der Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung.
Okay, dann hatte ich mir das falsch gemerkt. Danke für die Korrektur.