Guten Tag,
hab da mal eine frage
nehmen wir mal an es hat jemad vor zu kündigen jetzt ist nur ein problem das in einem arbeitsvertrag eine klausel drin steht die lautet
„die zeiten der freistellung für umschulungsmapnahmen wird von beiden seiten je zur hälfte getragen und kann von herrn … als bezahlter oder unbezahlter urlaub genommen weren. bei beendigung des arbeitsverhälltnisses durch herrn… innerhalb 30 montaten ( nach ablauf der probezeit) hat herr … die kosten der umschulungsmaßnahmen zurückzuzahlen“
also er hat 5 schulungen gehabt je kurs 5 tage
kosten dafür liegen ca bei 5000€
er arbeite jetzt in dem betrieb 2 jahre
so wie ich das im internet gelessen hab darf er doch nur reinschreiben das er einen teil zurück zahlen muß oder? wenn das stimmt ist doch die klausel unwirgsam oder?
somit muß er nichts zurück zahlen oder?
wenn das aber rechtents währe müsste er die komplette schulung zahlen oder nur 1/3 ?
Guten Tag,
hab da mal eine frage
nehmen wir mal an es hat jemad vor zu kündigen jetzt ist nur
ein problem das in einem arbeitsvertrag eine klausel drin
steht die lautet
„die zeiten der freistellung für umschulungsmapnahmen wird von
beiden seiten je zur hälfte getragen und kann von herrn …
als bezahlter oder unbezahlter urlaub genommen weren. bei
beendigung des arbeitsverhälltnisses durch herrn… innerhalb
30 montaten ( nach ablauf der probezeit) hat herr … die
kosten der umschulungsmaßnahmen zurückzuzahlen“
Ein Arbeitgeber kann allenfalls das zurückverlangen, was er verauslagt hat, alles andere wäre ungerechtfertigte Bereicherung 
also er hat 5 schulungen gehabt je kurs 5 tage
kosten dafür liegen ca bei 5000€
er arbeite jetzt in dem betrieb 2 jahre
Und wann genau ist in diesem Zeitraum die Schulung gewesen?
so wie ich das im internet gelessen hab darf er doch nur
reinschreiben das er einen teil zurück zahlen muß oder? wenn
das stimmt ist doch die klausel unwirgsam oder?
somit muß er nichts zurück zahlen oder?
wenn das aber rechtents währe müsste er die komplette schulung
zahlen oder nur 1/3 ?
Wie kommst Du auf ein Drittel?
Es ist so, dass Arbeitgeber die Bindungsfrist nicht willkürlich festlegen können. In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei einer Schulungsdauer von bis zu zwei Monaten eine Bindungsfrist von 1 Jahr als angemessen gilt. Demzufolge würden die 30 Monate rechtlich wahrscheinlich keinen Bestand haben. Aber da Du nicht schreibst, wie lange die Schulung zurückliegt, erschwert das die Antwort.
Außerdem wäre es wichtig zu wissen, ob die Schulung vom AN oder vom AG veranlasst wurde und welchem Zweck sie diente.
Es wäre im Übrigen leichter, die Fragen zu verstehen, wenn die Gesetze von Groß- und Kleinschreibung beachtet werden würden.
Hi sorry für klein und Groß schreibung!
Also die Schulung war für eine fortbildung das man an Kälteanlagen arbeiten darf!
also notwendig bei dem Beruf! die Schulung hat der Arbeitgeber veranlasst! da er mich sonst nicht so Beschäftigen könnte wie er es tut!
Schulungen waren im Januar 2008 ( 4 wochen) und im April 2009 ( eine Woche)
Also schließ ich aus deinem Text das das nicht Rechtens ist und die Klausel somit entfällt oder seh ich das falsch?
( es waren ja nur 5 Wochen Schulung also max. 1 Jahr?)
danke für deine Antwort schon mal
Ja, das sehe ich auch so, hier hätte der Arbeitgeber eine Abstufung der Rückzahlungsverpflichtung vornehmen müssen.
Weiter Informationen und Urteile zu Rückzahlungsklauseln findest Du auch hier:
http://www.kitzmann.info/ruckzahlungsklausel-im-arbe…
Hallo,
das heißt der Kurs wurde vom Arbeitgeber veranlasst, damit der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführen kann, die der Arbeitgeber ihm zuweist. Der AN hätte die Schulung also nicht ablehnen können. Demzufolge würde ich das als arbeitsplatzbezogene Schulungsmaßnahme ansehen. Es würde mich daher sehr wundern, wenn ein Arbeitsrichter entscheiden würde, dass sich der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen solcherlei Schulungskosten zu ersetzen hätte. Es wundert mich überhaupt, dass die Schulung vom AN hälftig zu tragen war, zumal die Schulung auch noch im (offenbar z. t. unbezahlten! Urlaub).
Meiner Ansicht nach hätte der Arbeitnehmer nicht zu befürchten, bei einer Kündigung Schulungskosten dieser Art an den Arbeitgeber erstatten zu müssen. Auf jeden Fall sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass der Arbeitgeber die Schulungkosten nicht einfach vom letzten Gehalt abzieht, sonst sofort ab zum Rechtsanwalt!
Gruß
DCK
1 „Gefällt mir“
Hi ihr
Vielen dank für die Antworten habt mir damit sehr geholfen!
Gruß julian