Rückzahlung Sozialhilfe, wenn Pension bewilligt?

Hallo,

ich habe eine Frage; vielleicht kann mir jemand einen Rat geben!

Wenn man als österreichischer Staatsbürger 40 Jahre in der BRD gelebt und gearbeitet hat, dann wieder nach Österreich zurückkommt und Pension (Rente) beantragt, welche ja sowieso von der deutschen Rentenversicherung bezahlt wird, aber man aus finanziellen Gründen bis zur Bewilligung Sozialhilfe bezieht:

Ist es dann richtig, dass bei Pensionsbewilligung die Sozialhilfe zurückbezahlt werden muss?
Das Amt bestand auf eine Rückzahlungsbestätigung, welche jedoch durch persönliche Weigerung nicht unterschrieben wurde!

Für Ratschläge und Tipps wäre ich sehr dankbar.

MfG

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht + Text zur besseren Lesbarkeit formell überarbeitet

Hallo

Wenn man als österreichischer Staatsbürger 40 Jahre in der BRD
gelebt und gearbeitet hat, dann wieder nach Österreich
zurückkommt und Pension (Rente) beantragt, welche ja sowieso
von der deutschen Rentenversicherung bezahlt wird, aber man
aus finanziellen Gründen bis zur Bewilligung Sozialhilfe bezieht:

Diese Sozialhilfe bezahlte wer? Der deutsche Staat? Obwohl der Rentenanwärter schon wieder in Österreich wohnt?

Ist es dann richtig, dass bei Pensionsbewilligung die Sozialhilfe zurückbezahlt werden muss?

Wurde denn die Sozialhilfe als Darlehen gewährt?
Wurden mehrere Monatsbeiträge der Rente rückwirkend ausgezahlt?

Das Amt bestand auf eine Rückzahlungsbestätigung, welche jedoch durch persönliche Weigerung nicht unterschrieben wurde!

An Gesetze muss man sich halten, auch wenn man sie nicht schriftlich bestätigt und unterschreibt. Wenn sowas unterschrieben werden soll, bin ich immer stark im Zweifel, ob die betreffende Forderung rechtens ist.

Für Ratschläge und Tipps wäre ich sehr dankbar.

Keine Ratschläge, leider nur ein paar Fragen.

Viele Grüße

[MOD] Vollzitat entfernt

hallo
der antragsteller ist aus familiären gründen nach österreich zurückgekommen und war davor in BRD schon aus alters-,krankheits-u.arbeitsbedibgten gründen bei der ARGE mit HARZ IV gemeldet.
die sozialhilfe wird hier in österreich bezogen und wurde nicht als darlehen bewilligt !!!
die antragstellung der pension(rente) wurde vor ca. 1 jahr auch hier in österreich gestellt ; da antragsteller wieder in österreich wohnt
und nicht als darlehen bewilligt; sondern als unterstützung ; da antragsteller alters-krankheits-u.arbeitsbedingt auf dem arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden kann.
wenn die pension(rente)bewilligt wird ; wird diese bis zur antragstellung rückwirkend ausbezahlt !!!da es sich ja nicht um österreichische pension ; sondern um deutsche rente handelt !!!

für antworten oder tips wäre ich sehr dankbar MfG

Hallo

und wurde nicht als darlehen bewilligt !!!

Ok.

die antragstellung der pension(rente) wurde vor ca. 1 jahr
auch hier in österreich gestellt ; da antragsteller wieder in
österreich wohnt
und nicht als darlehen bewilligt; sondern als unterstützung ; da antragsteller alters-krankheits-u.arbeitsbedingt auf dem arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden kann. wenn die pension(rente)bewilligt wird ; wird diese bis zur antragstellung rückwirkend ausbezahlt !!!

Ich denke, dass die rückwirkende Auszahlung nur eine Rolle spielt, wenn das Sozialgeld als Darlehen gezahlt wurde. Ansonsten zählt nur das Zuflussprinzip, also das Einkommen zählt dann als Einkommen, wenn man es tatsächlich kriegt.

Ich habe hier zwei passende Links:
http://www.lra-gap.de/169.0.html
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rueckza…

Die sagen beide das Gleiche aus. Danach muss es wohl nicht zurückgezahlt werden.

Wenn man da extra irgendwas unterschreiben soll, dann spricht das auch dafür, dass man es eigentlich nicht zurückzahlen muss. Möglicherweise hat der Sachbearbeiter einen Fehler gemacht, indem er es nicht audrücklich als Darlehen bewilligt hat, aber das ist m. W. nicht das Problem des Hilfeempfängers.

Ansonsten könntest du ja auch noch ein wenig mit ‚Rückzahlung sozialhilfe‘ o.ä. googeln.

Viele Grüße

PS: Ich wusste nicht, dass man in Ö wohnen kann und von D Sozialhilfe kriegen kann. Aber das spielt ja vermutlich hier bei der Sache gar keine Rolle.

Hallo & ein frohes Neues!

wenn die pension(rente) bewilligt wird ; wird diese bis zur
antragstellung rückwirkend ausbezahlt!

sondern um deutsche rente handelt

Dann hätte der Rentenbezieher ja doppelt kassiert.
In diesem Fall ist die Rückzahlung eigentlich schon von der Logik her normal.
Die Beträge werden dann vermutlich mit der Rückzahlung verrechnet.
Was im Gesetz steht, weiss ich aber auch nicht.
LG
R

Hallo Simsy,

kann das zutreffen

http://www.lra-gap.de/169.0.html

Kostenersatz bei Doppelleistungen, d. h. eines vorrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers der in Unkenntnis der Leistungen des Sozialhilfeträgers eine Bewilligung vorgenommen hat (§ 105 SGB XII)

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rueckza…

Nicht zu verwechseln ist die Rückzahlung der Sozialhilfe mit der Verrechnung, z.B. wenn der Empfänger länger auf ihm zustehende Unterhaltsleistungen oder Rente wartet und das Sozialamt währenddessen in Vorleistung tritt. In der Regel unterschreibt der Hilfebedürftige dann eine Abtretungserklärung. Das Sozialamt rechnet bei Erhalt der Leistungen direkt mit dem anderen Träger ab und zahlt einen eventuellen Überschuss an den Hilfeempfänger aus.
Sind die Leistungen des anderen Trägers niedriger als erwartet, berät das Sozialamt den Empfänger, ob Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann und wie mit den zuviel gezahlten Geldern verfahren wird (Rückzahlung, Darlehen oder Umwandlung in Beihilfe).

Die sagen beide das Gleiche aus. Danach muss es wohl nicht
zurückgezahlt werden.

Als Laie interpretiere ich das eben als Rückzahlungspflichtig. Der Rententräger wird wohl die rückwirkende Berechnung in Unkenntnis der Sozialleistungen vorgenommen haben.

Viele Grüße

auch

[MOD] Vollzitat entfernt

danke für die beiden links und den tip bei google

die sozialhilfe wird seit rückzug aus BRD hier in Österreich bezogen und nicht aus BRD…sorry ; war vieleicht falsch formuliert !!!
dennoch danke für die tips MfG

Hallo

kann das zutreffen

http://www.lra-gap.de/169.0.html

Kostenersatz bei Doppelleistungen, …

Ja ja, nur hat er doch gar keine Leistungen vom Rentenversicherungsträger erhalten. Das kommt doch erst noch. Und dass er ab dann keine Sozialhilfe mehr bekommt, ist ja klar.

Für mich weist nichts darauf hin, dass es schon zählt, wenn er nur Anspruch auf Leistungen von jemand anderes hat. Es zählt nur, wenn er sie tatsächlich bekommt.

So verstehe ich das jedenfalls.
Was meinst du?

Viele Grüße

Moment mal!
Hallo

die sozialhilfe wird seit rückzug aus BRD hier in Österreich bezogen und nicht aus BRD…

Ach so, also mit den österreichischen Gesetzen kenne ich mich aber nicht aus! Absolut keinen Schimmer!

Da gelten dann natürlich die österreichischen Sozialgesetze!

Viele Grüße

Was meinst du?

Von Verwaltungsrecht habe ich keine Ahnung. Ich habe nur die logische Seite betrachtet. Ab Bewilligung der Rente entfällt natürlich die Sozialhilfe.
Um Doppelleistung zu vermeiden, wird die bereits bezogene Sozialleistung mit dem Teil der nachträglich gewährten Rente verrechnet. Sonst würde die Sozialhilfe ja on top auf die Rente bezogen werden.
Aber eben kam noch die Info, dass die SH aus österreichischen Quellen stammt.
Und nun bin ich total ratlos. :wink:)
:Viele Grüße
Dir ebenfalls

In Österreich …
… scheint sogar jedes Bundesland ein eigenes Sozialgesetz zu haben!!!

http://www.soziales-leben-oesterreich.at/sozialhilfe…

Hi,
über die Diskussion zwischen Simsy Mone und Ratloser kann ich nur den Kopf schütteln. Ich dachte, das ist hier ein Experten -Forum, aber hier diskutieren 2 Leute, von denen einer weniger Ahnung hat als der andere. Was soll denn sowas? Wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach mal den Mund halten…

Wenn jemand Sozialhilfe oder ALG2 bezieht und Rente beantragt, dann meldet der Sozialhilfeträger natürlich Erstattungsanspruch beim Rententräger an, das ist ganz legal (habe jetzt aber keine Lust, den § rauszusuchen). Die Rente wird natürlich ab dem Tag bewilligt, ab dem der Rentenanspruch besteht, auch wenn derjenige schon ein paar Monate Sozialhilfe bezieht. Der Rententräger teilt dann dem Sozialamt mit, wieviel Rente und ab wann bewilligt wird. Dann beziffert das Sozialamt seinen Erstattungsanspruch. Ist die Rentennachzahlung höher, bekommt der Rentner die Differenz ausgezahlt, ist sie niedriger, bekommt das Sozialamt alles.

Eine Abtretungserklärung oder darlehensweise Zahlung ist in diesem Fall nicht nötig, da diese Erstattungsregelung gesetzlich geregelt ist.

So ist es jedenfalls in D, aber ich kann mir gut vorstellen, dass es in Ö genauso ist.

Gruß
Nelly

Hallo!

Welches Bundesland? Verfahrensstand Sozialhilfeverfahren?

Gruß
Tom

Hallo

über die Diskussion zwischen Simsy Mone und Ratloser kann ich nur den Kopf schütteln. Ich dachte, das ist hier ein Experten -Forum, aber hier diskutieren 2 Leute, von denen einer weniger Ahnung hat als der andere. Was soll denn sowas? Wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach mal den Mund halten…

Und was soll sowas? Das ist unhöflich und unfreundlich.

Sollen hier vielleicht nur solche Leute antworten, die eine berufliche Ausbildung in der Richtung haben? Das wäre mir sehr neu.

Übrigens habe ich in diesem Thread nur geantwortet, weil die Frage ziemlich lange ganz ohne Antwort blieb, und wenn man mal anfängt zu antworten, schließen sich oft andere an, und sei es nur, um das richtigzustellen was man schreibt. Was ja hier auch der Fall war, wie man sieht.

Es ist jedenfalls nirgendwo etwas als Tatsache behauptet worden, es ist wohl deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es sich bei den Antworten um unsere Ansichten, und nicht um Tatsachen handelt. Ich habe sie extra nochmal daraufhin überprüft.

Wenn jemand Sozialhilfe oder ALG2 bezieht und Rente beantragt, dann meldet der Sozialhilfeträger natürlich Erstattungsanspruch beim Rententräger an, das ist ganz legal

Das ist hier offensichtlich ja gerade eben nicht passiert.

Dann beziffert das Sozialamt seinen Erstattungsanspruch. Ist die Rentennachzahlung höher, bekommt der Rentner die Differenz ausgezahlt, ist sie niedriger, bekommt das Sozialamt alles.

Eine Abtretungserklärung oder darlehensweise Zahlung ist in diesem Fall nicht nötig, da diese Erstattungsregelung gesetzlich geregelt ist.

Er sollte ja aber eine Abtretungserklärung unterschreiben. Eine ‚Rückzahlungsbestätigung‘, wie er schreibt.

  • Wieso muss eigentlich der Hilfeempfänger nicht vorher darüber unterrichtet werden, dass (in diesem Fall) die Rente hinterher eingezogen wird? - (Grundsatzfrage, hat mit dem Fall hier nichts zu tun)

Gruß
Simsy

Hi.

Sollen hier vielleicht nur solche Leute antworten, die eine
berufliche Ausbildung in der Richtung haben?

Nein, aber Leute, die Ahnung haben und die Frage beantworten können.
Solche Antworten, in denen herumgeraten und spekuliert wird, helfen dem Fragesteller sicherlich nicht weiter.

Übrigens habe ich in diesem Thread nur geantwortet, weil die
Frage ziemlich lange ganz ohne Antwort blieb, und wenn man mal
anfängt zu antworten, schließen sich oft andere an, und sei es
nur, um das richtigzustellen was man schreibt. Was ja hier
auch der Fall war, wie man sieht.

Ich lese hier nunmal nicht jeden Tag.

Und was die Mail betrifft, die „Ratloser“ mir geschrieben hat: ich werde mich nicht für mein Posting entschuldigen. Das „Wer keine Ahnung hat, sollte einfach mal den Mund halten“ ist ein Zitat (von Dieter Nuhr oder Mario Barth oder so, weiß nicht genau), und ich stehe voll dahinter. Ich sehe keinen Grund, mich zu entschuldigen.

Dies ist ein Expertenforum und kein Meinungs- und/oder Laberforum.

Gruß
Nelly