eine Bekannte von mir hat, weil sie den Bafög-Höchstbetrag bekommt, mal eben schnell ein Kind bekommen in dem Glauben, damit das Bafög nicht zurückzahlen zu müssen. In einem Gespräch mit einer anderen Mutter meinte diese, dass das so nicht stimmt. Es gebe da bestimmte Voraussetzungen. Habe gerade im Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgeschaut und folgenden Punkt gefunden, der das bestätigt:
(5) Für jeden Monat, in dem
das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,
er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.
Was heißt das? Die Bekannte bekam das Kind 3 Semester vor dem Ende des Studiums, im letzten Monat der Förderhöchstdauer. Müssen die Punkte 1, 2 & 3 alle gemeinsam zutreffen oder reicht einer? Denn ansonsten würde es ja heißen, dass jemand, der sehr wenig verdient (es sind so 900 Euro brutto) ein Kind unter 10 Jahren erziehen muss und dann auch noch sehr wenig arbeitet (eben höchstens 10 Stunden). Wie lange? Bis das Kind 10 ist? Oder heißt das, dass man während dem Studium höchstens 10 Stunden arbeiten gehen darf und eine unter 10jähriges Kind erzieht? Wer versteht Gesetzesdeutsch oder hat Erfahrung mit Bafög und Kind?!
Hallo,
sie soll sich an ihr zuständiges Bafög-Amt wenden. Da bekommt sie einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung. Diesen Antrag muss man alle zwei Jahre neu stellen und jedesmal wird wieder neu entschieden, ob man von der Rückzahlung freigestellt werden kann. Man muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen was das Gehalt angeht und die wöchentliche Arbeitszeit, man muss nachweisen, dass man sich hauptsächlich um das Kind kümmert, also nicht voll berufstätig ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie zumindest freigestellt werden, und zwar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes. Dabei wird nur ihr eigenes Einkommen angerechnet, nicht das eines eventuellen Partners, mit dem sie zusammenlebt. Bei mir wird alle zwei Jahre auch über den Teilerlass entschieden, aber das kann auch ganz zum Schluss erst passieren. DAs heißt, nach der Freistellung wird nochmal geprüft, ob sie sich an die Auflagen wegen Verdienst usw. gehalten hat und dann entscheidet das Amt, ob ihr der Betrag, für dessen Rückzahlung sie freigestellt wurde, erlassen oder zumindest zum Teil erlassen wird oder nicht. Wenn der Erlass nicht durchgeht, muss sie nach der Freistellungszeit - aber erst nach den zehn Jahren - das Bafög ganz normal zurückzahlen, dann war es nur eine Zahlpause. Sie soll sich aber mit dem Antrag beeilen, er kann nur für vier Monate rückwirkend gewährt werden. Ich habe auf die Art und Weise zum Beispiel noch neun Monate gezahlt, weil ich nicht wusste, dass ich mich freistellen lassen kann, und das Geld krieg ich auch nicht wieder, selbst wenn mein Teilerlass durchgeht.
Gruß, Miriam
ich finde beim BMBF ist dieses Problem nicht gut beschrieben. Dort wird ja mehr oder weniger nur das Gesetz wiederholt. Fakt ist: Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.
Einfacher ist das Thema bei Studentenkind.de beschrieben. Hier wird aus studentischer Sicht beschreiben, wie man mit Studium und Kind zurecht kommt. Dabei ist natürlich auch der Teilerlass des BaföG ein Thema.
Offzielle Infos gibt es beim Bundesverwaltungsamt, die sind schliesslich auch für Rückzahlung und Erlass zuständig. Inkl. Formulare für die Antragstellung und die Einkommensermittlung.