Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung

Liebe/-r Experte/-in,

der geschilderte Fall betrifft mich nicht persönlich.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben schickt ein Sonnenstudio seine Mitarbeiterinnen zu einer 2-tägigen Qualifizierung mit anschliessender Prüfung - diese wäre Voraussetzung, um weiterhin dort arbeiten zu können. Zwei Wochen nach Beendigung der Qualifizierung erhalten die Mitarbeiterinnen eine Anlage zum Arbeitsvertrag, die unterschrieben werden soll. Darin ist geregelt, dass die Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind, wenn er vor Ablauf von 6 Monaten selber kündigt oder verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt gekündigt wird. Die Kosten der Fortbildung sind in diesem Vertrag nicht genannt, in der Anmeldung zur Fortbildung wurde ein Betrag von 300 Euro genannt. Über diese Anlage zum Arbeitsvertrag wurde vor der Fortbildung nicht informiert!
Dass der Arbeitgeber bei Kündigung des AN Fortbildungskosten zurückverlangen kann, ist mir klar - zumindest, wenn vorher eine entsprechende Vereinbarung angeschlossen wurde. Kann er das aber auch, wenn er dem Arbeitnehmer kündigt?

Hallo,

Fortbildungskosten müssen nur zurückgezahlt werden, wenn dies auch schon im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn nicht brauchen Sie diese Kosten nicht bezahlen. Rückwirkende Vereinbarungen sind nach meiner Ansicht rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Falls diese Kosten durch den Gesetzgeber verursacht wurden, ist eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer gänzlich ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Betriebsrat.

Mit freundlichen Grüßen
efuessl

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Zum letzten Satz: da, wo der Fall aufgetreten ist, gibt es keinen Betriebsrat…

Hallo Kollege,da der Arbeitgeber erst nach der Qualifizierung dies Verlangt hat braucht der Arbeitnehmer
keine Unkosten Bezahlen, ebenso braucht der Arbeitnehmer bei einer Kündigung nichts Bezahlen, auch weil dies nur 2 Tage Gedauert hat!! Mit Freundlichen Grüssen Betriebsrat

Hallo Herr Hoffmann,

aus diesem Grunde ist die Wahl eines Betriebsrates sehr wichtig.

Grüße
efuessl

Hallo,

das sehe ich ganz genauso. Da ich aber nicht in dieser Firma arbeite, habe ich keinen Einfluss darauf. Wäre ich dort, hätte ich mich schon längst mit aller Kraft dafür eingesetzt.

Vielen Dank für die Antwort.

Guten Tag,

es ist generell möglich, die Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall der Eigenkündigung oder auf Verschulden des AN beruhenden Kündigung zu vereinbaren.
Damit ist diese Vereinbarung bereits unwirksam,da sie auch bei personen- oder betriebsbedingter Kündigung gelten soll.
Weitere Unwirksamkeitsgründe:

  1. wegen 300 Euro keine Bindung möglich
  2. Fortbildung nutzt sehr stark auch dem Betrieb
  3. da erst nach der Massnahme, bei der die Kosten nie transparent gemacht wurden, die Bindung verlangt wird

Ist ohnedies seltsam vom AG. Will er diejenigen die jetzt nicht unterzeichnen kündigen?
Schönen Tag noch

Vielen Dank für die Antwort.
Ich weiß von einer Person, die nachgefragt hatte. Ihr wurde geantwortet, dass doch schließlich alle unterschrieben hätten. Und man hätte schon nicht vor, innerhalb der nächsten 6 Monate zu kündigen…
Und eine andere Person hat unter Bezug auf die hier genannten Gründe gesagt, dass sie nicht unterschreiben werde (sie ist wohl die Einzige). Dafür hat sie angeboten, dass das Zertifikat 6 Monate beim AG liegenbleiben kann zusammen mit einem kurzen Schreiben, dass sie nicht vorhat, innerhalb der nächsten 6 Monate zu kündigen. Damit war man einverstanden… Man hat hier auch nicht gesagt, dass doch alle unterschrieben hätten…
Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, wie mit Mitarbeitern umgegangen wird, die sich nicht zu wehren wissen und die keine Personalvertretung haben.