Rückzahlung von Kosten der Weiterbildung

Hallo alle Wissenden.

X hat folgendes Problem. X arbeitet als Fahrlehrer in einer Fahrschule. Die Fahrschule möchte nun, dass X eine Weiterbildung besucht, die ihn befähigt, auch andere Fahrzeugklassen (ausser PKW) auszubilden.
Die Kosten dafür würde die Fahrschule übernehmen.
Gesagt, getan, X absolviert die Weiterbildung erfolgreich und erhält nach Abschluß des Maßnahme eine Abschlußrechnung (Prüfungsgebühren etc.), die er dem Arbeitgeber vorlegt, den die Kostenübernahme seitens des AG war ja schließlich vorab mündlich verabredet.
Der AG nimmt die Rechnung an, kurze Zeit später legt er X jedoch eine schriftliche Verpflichungserklärung vor, die X verpflichtet, mindestens noch 24 Monate bei dieser Fahrschule zu bleiben, ansonsten müsste er die Weiterbildungsgebühren selbst bezahlen.
X unterschreibt, ist sich aber nicht sicher, ob das ganze rechtens ist, den diese Bedingungen waren vorher keinewegs abgesprochen bzw. schriftlich fixiert.
In welcher Rechtslage befindet sich X im falle einer möglicherweise innerhalb der 24 monatigen „Sperrfrist“?
Vielen Dank für Euere Meinungen
Viele Grüße
Christian

Hallo alle Wissenden.

X hat folgendes Problem. X arbeitet als Fahrlehrer in einer
Fahrschule. Die Fahrschule möchte nun, dass X eine
Weiterbildung besucht, die ihn befähigt, auch andere
Fahrzeugklassen (ausser PKW) auszubilden.
Die Kosten dafür würde die Fahrschule übernehmen.
Gesagt, getan, X absolviert die Weiterbildung erfolgreich und
erhält nach Abschluß des Maßnahme eine Abschlußrechnung
(Prüfungsgebühren etc.), die er dem Arbeitgeber vorlegt, den
die Kostenübernahme seitens des AG war ja schließlich vorab
mündlich verabredet.
Der AG nimmt die Rechnung an, kurze Zeit später legt er X
jedoch eine schriftliche Verpflichungserklärung vor, die X
verpflichtet, mindestens noch 24 Monate bei dieser Fahrschule
zu bleiben, ansonsten müsste er die Weiterbildungsgebühren
selbst bezahlen.
X unterschreibt, ist sich aber nicht sicher, ob das ganze
rechtens ist, den diese Bedingungen waren vorher keinewegs
abgesprochen bzw. schriftlich fixiert.
In welcher Rechtslage befindet sich X im falle einer
möglicherweise innerhalb der 24 monatigen „Sperrfrist“?
Vielen Dank für Euere Meinungen
Viele Grüße

rückzahlungsklauseln von übernommenen weiterbildungen werden üblicherweise vor der weiterbildungsmaßnahme vereinbart, wenn sie überhaupt wirksam sind, wofür das bag eine art stufensystem entwickelt hat.
wenn vorher nichts vergleichbares vereinbart wurde, wäre es widersinnig aus sicht des AN, wenn er sich nachher auf eine solche vereinbarung einließe…
die fahrschule hat offenbar ihren fehler erst im nachhinein erkannt und versucht sich nun abzusichern…