Rückzahlung von Unterhaltvorschuss

Hallo Experten !

Frage: Wann ist man für sein Kind unterhaltspflichtig ??
Fakt:
Einem Vater wurde nach Arbeitslosigkeit eine Ausbildung vom „Arbeitsamt(Jobcenter)“ bezahlt. In dieser Zeit erhielt er zusätzlich den Hartz4-Satz zum Lebensunterhalt. Keine weiteren Einkünfte in dieser Zeit (3Jahre).
Frage: Muss er nun den für sein Kind bezahlte Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?? Nach §1603 BGB war er ja zu dieser Zeit NICHT leistungsfähig (zahlungsfähig)
Anmerk.: Nach der Ausbildung und eigenen Einkünften wurde die Zahlung sofort wieder aufgenommen.

Für eine fachliche Antwort wäre ich dankbar.

Grüsse aus Stuggi von Hartmut

Hallo,

wenn diese Ausbildung Ihre 1. Ausbildung war, weil Sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatten, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen. Oder wenn wirklich wichtige Gründe für diese Ausbildung sprechen. Wenn dies jedoch eine Umschulung war oder eine Weiterbildung, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Sie haben grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. sie müssen alles unternehmen, um den Unterhalt Ihres Kindes zu sichern. Wenn Sie eine Umschulung machen, darf das nicht auf Kosten des Kindes gehen. Deshalb müssen Sie in diesem Fall zahlen, auch wenn Sie zu der Zeit eigentlich nicht zahlungsfähig waren.

MfG B.R.