Rückzahlung von Vorschuss - negative USt oder VSt?

Hallo,

nochmal eine Frage zur Verbuchung einer Rückzahlung in der EÜR und deren steuerlicher Behandlung.

Angenommen ein Freiberufler (USt-pflichtig, Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) kassiert in einem Jahr einen Vorschuss für ein Projekt.

Dieser muss (da vereinnahmtes Entgelt) in jenem Jahr in der EÜR als Umsatz verbucht und die darauf entfallende USt-Steuer entsprechend abgeführt werden.

Angenommen, dieses Projekt findet jedoch nicht statt und in einem nachfolgenden Jahr wird der Vorschuss zurückgezahlt.

Ist dies dann in der EÜR als Aufwand oder als negativer Umsatz zu erfassen - und der im Vorjahr abgeführte USt-Betrag demnach nun in der neuen USt-Erklärung als eine quasi negative Umsatzsteuer anzugeben oder als VSt aufzuführen?

Ich tendiere zu neg. USt, da ja die Rückforderung des Vorschusses keine Leistung im Sinne des §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist.

Über Eure Meinung dazu würde ich mich freuen.

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Hallo!

Auf jeden Fall negative Umsatzsteuer, ergibt sich aus dem §17 UStG und dem Usmtand dass es keine Vorsteuer ist. Vorsteuer ist Steuer aus Leistung eines Lieferanten, das ist hier ja nicht.

Analog dazu würde ich zu negativer Betriebseinnahmen in der Anlage EÜR tendieren, wobei man sich da sicherlich an Hand der existierenden Verträge mehrere Stunden auf wissenschaftlicher Ebene damit auseinandersetzen könnte und evtl. auch Betriebsausgaben argumentieren könnte. Aber warum sollte man das machen, frei nach Kohl: „Entscheidend ist was hinten rauskommt“, nämlich der GEwinn und der ist so oder so gleich.

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

danke für Deine Antwort!

§ 17 UStG löst es - demnach Korrektur der Bemessungsgrundlage.

Hatte noch überlegt, in welche Periode es nun kommt, Korrektur der alten oder in die neue, hierzu BFH V R 56/06 vom 18.09.2008 gefunden, somit in die Periode, in der die Rückabwicklung durchgeführt wurde.

Viele Grüße
Frank