Hallo,
nochmal eine Frage zur Verbuchung einer Rückzahlung in der EÜR und deren steuerlicher Behandlung.
Angenommen ein Freiberufler (USt-pflichtig, Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) kassiert in einem Jahr einen Vorschuss für ein Projekt.
Dieser muss (da vereinnahmtes Entgelt) in jenem Jahr in der EÜR als Umsatz verbucht und die darauf entfallende USt-Steuer entsprechend abgeführt werden.
Angenommen, dieses Projekt findet jedoch nicht statt und in einem nachfolgenden Jahr wird der Vorschuss zurückgezahlt.
Ist dies dann in der EÜR als Aufwand oder als negativer Umsatz zu erfassen - und der im Vorjahr abgeführte USt-Betrag demnach nun in der neuen USt-Erklärung als eine quasi negative Umsatzsteuer anzugeben oder als VSt aufzuführen?
Ich tendiere zu neg. USt, da ja die Rückforderung des Vorschusses keine Leistung im Sinne des §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist.
Über Eure Meinung dazu würde ich mich freuen.
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank