Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Kündigung AVR?

Liebe Foristen,
bei Kündigung zum 31.12.12 in einem Arbeitsverhältnis AVR-Caritas,Region Ost (demnächst wohl Wechsel zum TvÖD)steht geschrieben, das der AN dann keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes hat. Auch nicht anteilig?? Besteht dann nur die Möglichkeit einen Auflösungsvertrag zu erbitten, bzw. zum 31.3.13 zu kündigen, wenn sich der mögliche neue AG nicht auf eine Zahlung des entgangenen Weihnachtsgeldes einlassen würde??
Vielen Dank
die Krankenfee

Hallo,

grundsätzlich sind sog. „Haltefristen“ bei Weihnachts- und Urlaubsgeld zulässig.
Eine anteilige Zahlung ist auch nur dann zwingend, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Bedingungen eines Auflösungsvertrages unterliegen grundsätzlich der freien Verhandelbarkeit.
Ansonsten bedarf es der Kenntnis der exakten Formulierung der Klausel, um sie beurteilen zu können.

&TSchüß
Wolfgang

Hallo Krankenfee,

wenn die fiktive Person wieder im Bereich der AVR bzw. kath. Kirche eintrittst, muss die Weihnachtszuwendung gewährt werden. Ansonsten hilft - ohne Entgegenkommen des AG - nur die Kündigung zum 31.3. des nächsten Jahres.

Viele Grüße
Karin

XIV Weihnachtszuwendung

(a) Anspruchsvoraussetzungen

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) steht und

seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und

nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluß daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt.

Dem Mitarbeiter, der für den gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält, weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vom Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.

Vielen Dank für die Antworten!!
So in etwa hatte ich das auch schon befürchtet…
Die Krankenfee