Liebe Leute,
angenommen ein Arbeitnehmer kündigt nach 1,5 Jahren seinen Arbeitsvertrag zum 31.1.14. Mit dem Novembergehalt 2013 erhielt er eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehaltes. Im Zusatzvertrag zum Weihnachtsgeld steht, das zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes eine ungekündigte Betriebszugehörigkeit am 31.12.des Jahres Voraussetzung ist und der Arbeitgeber diese Gratifikation ab dem Jahr 2013 zahlt.
Nehmen wir nun an, der Arbeitgeber fordert jetzt die Zahlung des Weihnachtsgeldes zurück und droht auch noch an, wenn nicht rückgezahlt werde, er das mit dem ausstehenden Januargehalt verrechnen werde. Hätte er damit Recht, dürfte er das tun?
Viele Grüße
Andrea
Hallo,
derartige „Halteklauseln“ sind durchaus üblich und grundsätzlich zulässig.
Im geschilderten Fall kommt es darauf an, wann der AN die Kündigung ausgesprochen hat.
Ist die Kündigung vor dem Stichtag 31.12. erfolgt, muß die Zuwendung wahrscheinlich vollständig zurückgezahlt werden, wobei (nach 1,5 Jahren Betriebszugehörigkeit) man sich dann über die wahrscheinlich ziemliche Dummheit des AN schon wundern könnte.
Hätte der AN nämlich die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen, wäre eine fristgerechte Kündigung auch noch bis zum 03.01. möglich gewesen und die Zuwendung hätte nicht zurückgezahlt werden müssen.
&Tschüß
Wolfgang
Danke Wolfgang für die Antwort. Bevor du vorschnell urteilst und en Arbeitnehmer für dumm erklärst, lass dir gesagt sein, dass der Arbeitnehmer gute Gründe hatte so zu handeln.
Andrea