Rückzahlung Weiterbildungskosten

Für meine Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin (Dauer 1 Jahr) habe ich mit meinem Arbeitgeber eine Kostenübernahme vereinbart, d.h. dass es eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag gibt, in welcher sich das Unternehmen verpflichtet, sämtliche Kosten für die Weiterbildung zu tragen.
Im Gegenzug habe ich mich verpflichtet, für 2 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder bei vorzeitigem Ausscheiden (wenn es auf eigen Wunsch geschieht) den Betrag (3200 Euro plus Prüfungsgebühren etc.) anteilig zurück zu zahlen.
Jetzt ist es leider so, dass aufgrund einder drohenden Insolvenz die Prüfungsgebühren (300,00 Euro) nicht mehr vom Arbeitgeber gezahlt wurden, d.h. dass ich diese selber tragen musste, obwohl vertraglich anders vereinbart.
Bin ich im Gegenzug dazu verpflichtet, meinen Teil der Vereinbarung voll einzuhalten oder hat mein Arbeitsgeber hiermit Vertragsbruch begangen? Welche Konsequenzen hätte das falls ich auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen austreten möchte?

Freue mich auf Eure Antworten und wünsche Euch noch eine schöne Woche!

Du kannst ja versuchen fristlos zu kündigen aufgrund
des Vertragsbruchs.
Im normalfall sind die ja froh wenn du weg bist,
dann kostest du ja kein Geld mehr.
Ein Verfahren wird der AG wohl nicht anstreben, würde ja auch wieder Geld kosten.
Also wenn du was neues hast, dann hin da :smile:

Gruss
Andreas

Hallo u.Guten Tag,
Also,es gibt da zwei Möglichkeiten,aus meiner Sicht,
Zu Anfang,Bitte keine weiteren Vereinbarungen treffen,oder irgend welche Unterschriften leisten,
Es wäre gut,wenn man zum Berufsförderungswerk so schnell als möglich geht,oder aber,bei einem Rechtsanwalt,der mit dem Insolvenzrecht vertraut ist,sich kostenlos beraten zu lassen,Vorraussetzung hier für,wäre es gut,bei geringerem Einkommen,beim hisigem Amtsgericht,einen Beratungsschein hier für zu holen,oder man hat eine Rechtsschutzversicherung,
Reimund Goldbach

Hallo Christina,

es tut mir leid, ich habe keine rechtlich abgesicherte Antwort für Sie. Aber fassen wir doch mal zusammen:

Lehrgangsgebühr 3200 + 300 Euro Prüfungsgebühr,
erstattet wurden 3200 Euro = 91,4 %

Vereinbarte Firmenbindung 24 Monate, davon 91,4 % wären 21,9 Monate. Das würde ich zumindest erwarten.

Freundliche Grüße
Ursula

Hallo Christina.

Sofern in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag explizit sämtliche Kosten erwähnt werden und der Arbeitgeber auch nur einen Teil nicht bezahlt, so ist das ein klarer (wenn vielleicht auch nur teilweiser) Vertragsbruch. Das heißt, eigentlich müssen Sie sich ebenfalls nicht an die Vereinbarung halten. Allerdings könnte der Arbeitgeber mit dem Argument kommen dass er ja einen Großteil der Vereinbarung eingehalten hat. Dieses Argument ist natürlich nicht falsch und könnte bei einem Arbeitsrichter auf offene Ohren stoßen (im Extremfall). Dieser könnte Sie dann dazu verdonnern dass Sie zumindest einen Teil der Kosten zurückzahlen müssen. Aber das kommt auf den Arbeitsrichter drauf an weil ja der Vertragsbruch nicht von der Hand zu weisen ist.

Am Besten Sie fragen mal einen Anwalt.

Ich hoffe ich konnte wenigstens etwas behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

fwbr2006

Also…die Nummer ist meiner Meinung nach ziemlich einfach…zahl die 300 € denn wenn du die Prüfung bestehst, hast du was das dir niemand nehmen kann. Geanau genommen, ist es ein Vertragsbruch, was dein Arbeitgeber begeht. Aber was willst du tun? Du schriebst es geht in die Insolvenz. D.h. solltest du es einklagen (was dein Recht ist)kommst du mit auf die Gläubigerliste des Insolvenzverwalters. Desweiteren hast du Anwaltskosten, die du wieder einklagen musst (= wieder Gläubigerliste). Mein Tipp an dich, zahl die Prüfgebühr, damit du den Titel hast. Und wegen des „Vertragbruchs“ von dir, versuch es doch einfach im Guten…geh zu der entsprechenden Stelle, sag du möchtest kündigen, aufgrund der anstehenden Insolvenz. Verzichte du auf die 300 € der Prüfung, und dein AG soll auf sein „Recht“ verzichten, ist das einfachste.

Greez Nordi

Hallo Christina,
dazu weiß ich leider nichts, was weiterhelfen könnte. Sorry!
Wünsche viel Erfolg, schöne Grüße
Phantomin

Hallo,

nach meinem derzeitigen Kenntnisstand würden vor dem Arbeitsgericht, weiterverpflichtung aufgrund gezahlter Schulungen, als nicht rechtmäßig anzusehen sein.
Stellt sich die FRage überhaupt bei Insolvenz?
Aus Gründen der Zukunftssicherung wäre es dann ohnehin sinnvoll, den AG zu wechseln.

Hoffe ich konnte helfen.

Hallo Christina, tut mir Leid, habe deine mail erst heute entdeckt.
Ich habe folgendes herausgefunden, siehe nachstehenden link:
http://www.vnr.de/b2b/unternehmen-maerkte/insolvenz-…

„Wie sollte sich ein Arbeitnehmer verhalten, sobald er von der Insolvenz erfährt? Auf Arbeitssuche gehen? Abwarten?
Als aller erstes: Ruhe bewahren! Die weit verbreitete Ansicht, mit dem Beginn der Insolvenz seien auch automatisch die Arbeitsverhältnisse beendet, stimmt nicht! Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis läuft erst einmal weiter; ein befristetes erst einmal bis zum vertraglich festgelegten Ende.
Ist also „Ihr“ Unternehmen von der Insolvenz betroffen, ist es ratsam, sich über den Betriebsrat, Gewerkschaft bzw. Rechtsanwälte Informationen über Reaktionsmöglichkeiten im speziellen Fall zu holen. Wie sieht es z. B. mit einem Sozialplan, Weiterbeschäftigung oder einer Betriebsübernahme aus usw.? Je mehr Informationen Sie bekommen, um so einfacher findet sich der nächste Schritt.
Begeben Sie sich umgehend zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), um dort das sog. „Insolvenzgeld“ zu beantragen. Dies muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis geschehen, da es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt!
Natürlich können und sollten Sie bei den ersten Anzeichen der Insolvenz auch schon einmal auf Arbeitssuche gehen. Sich eine Marktwert-Übersicht der eigenen Person zu verschaffen ist nie verkehrt. Vermeiden Sie aber eine unbedachte Kündigung, wenn Sie noch keine neue Stelle in Aussicht und vertraglich abgesichert haben. So vermeiden sie Sperrzeiten beim Arbeitsamt und womöglich eine Reduzierung des Insolvenzgeldes.
Weil das Arbeitsverhältnis erst einmal weiter besteht, besteht für den Arbeitnehmer auch seine Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Bleiben Sie also nicht zu Hause, sondern gehen Sie weiterhin zur Arbeit. Erst wenn Lohnrückstände von 3 Monaten und mehr vorliegen, können Sie von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, da das Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wird.
Zum Schluss noch eine kleiner Trost für alle, die so schnell keinen neuen Job finden: Es gibt Firmen, die mittlerweile erkannt haben, dass ihre Insolvenz als Chance zu sehen ist. Sie nutzten sie, um wieder durchzustarten… mit den „alten“ Mitarbeitern…“

Ich verstehe das so:
Die Bedingungen eines Arbeitsvertrages bleiben bei drohender Insolvenz bzw bei beantragtem Insolvenzverfahren bestehen.
Selber kündigen sollte man nur, wenn man eine neue Stelle hat.
Leider kann ich den oben stehenden Informationen und auch weiteren, die ich im Internet gefunden habe, nicht entnehmen, wie sich ein drohendes Insolvenzverfahren auf deine vertragliche Einigung auswirkt (Übernahme der Weiterbildungskosten durch AG / Verpflichtung im Betrieb für 2 Jahre zu arbeiten durch AN).
Tut mir Leid, wenn ich hier nicht wirklich weiter helfen kann.
MfG, bürgerin