Rückzahlungsaufforderung ohne Begründung?

Kann ein Amt, z. B. die Familienkasse, eine Rückzahlungsaufforderung über Kindergeld stellen, ohne diese zu begründen?
Auch wenn nach Blick auf den Kontoauszug für den Empfänger kein offensichtlicher Fehler in der Auszahlung zu erkennen ist?

Es ist mir freilich vorstellbar, dass ein Amt aus technischen Gründen nur die Aufforderung versendet, und sich darauf verläßt, dass man bei Bedarf telefonisch rückfragt. Auf solch einem Schreiben steht nämlich eine Telefonnummer – scheinbar für diesen Zweck – mit aufgedruckt.

Wenn nun die telefonische Auskunft aber verweigert würde (sowas geht ja mit lakonischen Anmerkungen, z. B. dass die Mitarbeiterin „keine Kopie des Schreibens vorliegen“ hat und das man doch persönlich vorbeikommen soll – was ja für Familien mit mehreren kleinen Kindern eine Zumutung wäre, eine weite Fahrt nur für eine Auskunft).

Und wenn dazu noch ein Zahlungsziel recht kurz nach Eingang des Schreiben angegeben wäre, wonach dann Verzugszinsen gefordert werden?

In diesem Fall wäre ja unklar, ob man (auf schriftlichem Weg, der als einziger bleibt), rechtzeitig vor Beginn der Zinsforderungen noch die gewünschte Auskunft erhalten würde.

Darum frage ich mich (bzw. Euch):

  1. Ist solch ein Amt zu einer Begründung verpflichtet, oder muss man auch zahlen, ohne den Grund nachvollziehen zu können?
    (Man beachte den Zeitdruck durch Androhung von Zinsforderungen.)

  2. An welche Stellen – abgesehen von einem teuren Anwalt – kann man sich bei Problemen mit der Familienkasse/Agentur für Arbeit überhaupt wenden?

  • Herzlichen Dank -
    Ruben

Hallo…

bei der Kindergeldgewährung handelt es sich doch um ein Verwaltungsakt. Wenn hier nun Kindergeld zurückgefordert wird, muss dieser Verwaltungsakt ja für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben worden sein. Hier hätte normalerweise vorab eine schriftliche Anhörung des Betroffenen o. des Empfängers erfolgen mussen.
Nach der schriftlichen Anhörung hätte ein Bescheid ergehen müssen, was ich für zwingend notwendig halte, gegen den man hätte ggf. Rechtsmittel einlegen können.
Das beste wird sein, entweder bei der Familenkasse anrufen, besser jedoch Einschreiben an die Familenkasse.

Gruß

Genaugenommen wird die harte Arbeit der Rückforderung aufgeteilt zwischen 2 Ämtern:
a) Die Bundesagentur für Arbeit,Regionaldirektion
(Die kennt aber den Grund nicht, sie ist nur für den Einzug des Geldes zuständig, und verweist zwecks Auskunft an die Familienkasse. Sie gibt maximal die Auskunft preis, daß es sich um eine „Überzahlung“ gehandelt habe.)
b) Die Familienkasse
Die gibt aber den Grund auch nicht telefonisch preis. Es kann sogar passieren, daß die Mitarbeiterin, nach ihrem Namen gefragt, einfach auflegt. Die Familienkasse bietet übrigens nur eine kostenpflichtige Rufnummer mit Warteschleife, so daß wiederholte Auskunftsversuche über Telefon sozusagen unattraktiv sind.

Ob sich ein Amt so verhalten DARF, ist die eine Frage. Die andere, wohin man sich wendet, wenn auch der Schriftverkehr ohne Erfolg bleiben sollte. Anwälte können ja leicht mal teurer sein als der strittige Betrag…

Grundsätzlich müsste die Rückzahlung auf § 50 SGB X gestützt sein. Gegen diesen Bescheid müsste die einmonatige Widerspruchsfrist möglich sein. Soweit ich weiß, sind Widersprüche im Sozialrecht kostenlos. Jedenfalls im SGB II-Bereich. Man sollte so etwas faxen oder per Einschreiben schicken, falls man sicher gehen möchte, dass es ankommt. Falls die Frist verpasst ist, sollte man erwägen, ob man einen Überprüfungantrag nach § 44 SGB X (steht da nicht drin, ist ein Institut der Rechtsprechung) stellt.

Falls der Betreffende nur wenig Einkommen hat, kann er für 10 € Beratungshilfe vom Rechtsanwalt kommen.

Da die Sozialrichter Amtsermittlungspflicht haben, ist in der ersten Instanz ein Anwalt nicht unbedigt erforderlich. Vor Gericht kann man bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen, dann bezahlt der Staat den Anwalt.

Danke. Vor allem für die Paragraphen, die in solchen Fällen sehr weiterhelfen können.
Unser Beispielfall hat sich übrigens aufgeklärt, das betreffende Amt hat (via Schriftverkehr) endlich reagiert und mitgeteilt, daß die Rückzahlungsaufforderung irrtümlich dem falschen Adressaten zugesandt wurde.
(Diese Auskunft war nicht einfach herauszubekommen …)
Also haben die Poster vermutlich recht, die andeuten, daß eine solche Zahlungsaufforderung (normalerweise) nicht aus heiterem Himmel kommen sollte.
Herzliche Grüße.