Rückzahlungspflicht bei Händlerirrtum?

Nemen wir mal an, man hätte bei einigen Goldankäufern diversen Schmuck angeboten. Bei demjenigen, der einem das beste Angebot macht, verkauft man dann. Nachdem er alle Stücke dann den nötigen Tests unterzogen hat, wird der Kauf abgegewickelt, und man quittiert den Betrag unter Vorlage des Ausweises beim Händler. Ein paar Stunden später erreicht einen dann ein Anruf, dass er sich wohl verrechnet-, und zuviel bezahlt habe. Könnte er den zu viel errechneten Betrag zurückfordern? Zumal man persönlich ja kein Fachmann ist, und man sich auf die von Händler erstellte Expertise verlassen muss.

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Nein, es besteht keinerlei Rückzahlungspflicht. Ein Fall hinsichtlich falscher Gutachterexpertise bei einem wertvollen Teppich ist ja erst vor einiger Zeit durch die Medien gegangen. Damals hatte ein Händler der Verkäuferin ein relativ geringen Wert geboten; dieser wurde angenommen und der Teppich vom Händler weiterverkauft. Bei einer späteren Aktion wurde dann ein Millionerlös erzielt. Das Gericht urteilte auf Klage der ursprünglichen Verkäuferin, daß weder den Händler - noch den Gutachter ein Verschulden träfe.

Gruß
History55

Wenn der Irrtum offensichtlich ist,oder der Händler eindeutig nachweisen kann, dass es z.B. durch eine Computerpanne passiert ist.

Ansonsten bleibt natürlich das Risiko beim Verkäufer:
er muss den vertrag einhalten, und kann nicht nachher sagen:
ach, ich habe mich verrechnet, ich möchte mein geld (oder einen Teil meines geldes ) zurück.

Wegen groben Irrtums kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Sollte z.B. der 10 fache Preis gezahlt worden sein, hat der Käufer gute Chancen. Da du ja auch die vorherigen Angebote kanntest hätte dir ein solcher Fehler selbst auffallen müssen. Zu den Obliegenheiten zw. Kunden und Verkäufer gehört es auf grobe Irrtümer hinzuweisen. (deshalb zieht auch das Bsp. Teppich hier nicht.)
Sollte der Käufer vergessen haben seine Provision von 50% vor Nennung des Kaufpreises abzuziehen, läuft sein Verlangen ins Leere.
Im Endeffekt entscheidet ein Richter?

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Hallo,
ich würde mal den Namen des Händlers googeln, ob der das öfter macht/versucht.
Ein Experte vertut sich nicht, was den Feingoldgehalt angeht, das hat er imo selbst zu verantworten. Wenn er beim ausrechnen einen Zahlendreher drin hatte (also z.B. die Waage 35g angezeigt und er 53g abgerechnet hat) oder er die 200g 333er mit den 50g Zahngold verwechselt hat, sieht die Sache schon anders aus. Das kann man aber jederzeit auch als Laie nachvollziehen.

Cu Rene