Rüstzeit beliebig festlegen

Hallo,

ich komm immer ca 10-15 vor Arbeitsbeginn in die Arbeit und brauch ca 5-10 Minuten bis ich Ausrüstung , Rechner hochgefahren habe und mich bei den entsprechenden Programmen angemeldet habe. Heute habe ich eine mail bekommen, dass die Rüstzeit auf einmal 30 Minuten beträgt. Wo ich angefangen habe waren es noch 15 Minuten.
Würd mich mal interessieren, ob man die Rüstzeit beliebig festlegen kann.

Hintergrund ist das ich der Firma nicht ganz traue. Irgendwo ging das Gerücht rum das die Rüstzeit nicht bezahlt wird wenn man über Zeitarbeit angestellte ist. Bis dato hab ich noch keinen Freizeitausgleich beantragt.

Viele Grüße

Hallo,

soweit mir bekannt (bin juristischer Laie), zählt Rüstzeit, die für die Durchführung der Arbeit notwendig ist, zur Arbeitszeit. Das Hoch- und Herunterfahren von PCs, Maschinen und das Einschalten von Beleuchtungen zählen zum Beispiel dazu.

Nicht ganz eindeutig ist die Sache beim Anlegen von spezieller Kleidung. Etwas schwammig wird dabei regelmäßig die Frage gestellt, ob man in der Arbeitskleidung auch „draußen“ herum laufen kann. Dem Angestellten einer Autovermietung, die schwarze Hosen, weiße Hemden vorschreibt und orange Krawatten und Westen stellt, ist es sicher zuzumuten, dass er in diesen Klamotten auch schon zu Arbeit kommt. Wenn er statt dessen im Poloshirt, Shorts und Badelatschen kommt, zählt das Umziehen sicher nicht zur Arbeitszeit. Der Person im Stahlwerk, bei der Feuerwehr oder im Clean Room ist es sicher nicht zuzumuten in diesen speziellen Schutzkleidungen mit Bus, Bahn oder privatem Pkw zu fahren. Bei denen zählt das Umziehen daher zur Arbeitszeit.

Grüße
Pierre

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Hallo,
da bin ich anderer Meinung. Wenn Arbeitsbeginn 7 Uhr ist, dann hat man auch um 7 Uhr die Arbeit aufzunehmen, sprich, man steht fertig umgezogen am Arbeitsplatz und ist einsatzbereit. Wenn dann vor der eigentlichen Tätigkeit noch Rüstzeiten an Maschinen oder im Büro Computern nötig sind, dann gehören die zur Arbeitszeit. Aber du kannst nicht um 7 Uhr mit Freizeitkleidung in den Betrieb einlaufen und dich dann erst umziehen. Vielleicht noch Duschen vorher?
Gruß

Wie ich schon andeutete, ist die Sache nicht ganz eindeutig und wird regelmäßig durch Gerichte entschieden.

Haufe hat eine diesbezügliche Zusammenfassung erstellt: Link

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Nachtrag:

Ich fand noch einen weiteren Beitrag bei Haufe zum Thema - dieser etwas „niedrigschwelliger“ formuliert. Meine Beispiele von oben möchte ich um die Kommentare von Haufe ergänzen:

Nach einer weiteren BAG-Entscheidung ist auch das An-und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit, da der „Arbeitnehmer kein eigenes Interesse daran hat, seine berufliche Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb der Arbeitszeit offen darzustellen.“

Nach BAG-Rechtsprechung gehört Umkleidezeit zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf, beispielsweise aus Hygienegründen.

Aus diesen beiden Sätzen dürfte sich auch ergeben, dass bei Ärzten und Pflegekräften das Anlegen der Berufsbekleidung zur Arbeitszeit zählt.

Es ist danach zu differenzieren, ob die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und eine private Nutzung ausgeschlossen ist. Dann handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des Mitarbeiters und damit um Arbeitszeit. Auch ohne gesonderte Anordnung des Chefs, erkannte das Hessische LAG das Umziehen eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks als bezahlte Arbeitszeit an.

Link zum vollständigen Artikel

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Hallo,

meine Meinung basiert auf folgendem Teilaspekt Deiner Fragestellung:

Rüst- / und Wegezeiten für Anfahrt und Anlegung einer bestimmten Firmen- / oder Schutzkleidung im Kundenbetrieb sind dabei nach wie vor immer noch genau so umstritten, wie es auch immer noch schwarze Schafe am Markt der ganzen Sklavenbuden ( ZAF ) gibt.

Aber davon ab darf Dir Deine Zaffe natürlich nicht negativ die individuellen Rüstzeiten der Betriebsanlagen des Kundenbetriebes negierend Deiner mit der Zaffe vereinbarten Arbeitszeiten in Rechnung stellen.

Wenn Du in einem Kundenbetrieb einen Arbeitsplatzrechner, ein Kassensystem, oder eine Werkzeugmaschine bei Schichtübergabe individuell neu starten, individualisieren, oder neu programmieren mußt, so gehört DAS durchaus schon zu (D)einer von Deiner Zaffe zu vergütenden, oder anzuerkennenden Arbeitszeit hinzu.

Als Zeitkeule steht Dir dafür natürlich berücksichtigte Arbeitszeitanerkennung von Deiner Zaffe zu, wenn Du als extrabetriebliche Mitarbeiterin im Kundenbetrieb Deine Arbeit sonst nicht aufnehmen könntest.

Als Zeitkeule kann das je nach Vertragsgestaltung und betrieblicher Weisungsvorbehalte nur Deine bezahlten / berücksichtigten Arbeitszeiten innerhalb Deiner Zaffe betreffen. Führe ab sofort täglich genau Buch über Deine firmeninternen Weisungen für die Begründung Deiner Anwesenheitszeiten im Kundenbetrieb vs. vertraglicher Vereinbarungen zwischen Dir und Deiner Zaffe. Dann hast Du in einem möglichen Lohn-Nachforderungsprozess gegen eine Zaffe bessere Karten in der Argumentation.

Trete zudem umgehend einer Gewerkschaft bei, und „opfere“ damit 1-2% Deines monatlichen Brutto für umfangreiche Möglichkeiten gewerkschaftlicher Hilfe gegen die zahlreichen schwatten Schafe in der Branche bei den Zaffen nach entsprechender Wartezeit.

Absolut richtige Reaktion, wenn eine Zaffe alle Nachteile ihrer Beschäftigungsform noch zusätzlich auf Dich abwälzen will. Eine seriöse Zaffe müsste gegenüber ihrem Kundenbetrieb von sich aus darauf hinweisen, dass eine Verlängerung der Arbeitszeiten ihrer MA im Kundenbetrieb dann auch um den zusätzlichn Zeitaufwand mehr kosten würden, und diese Verlängerung der Arbeitszeiten mit dem jeweiligen MA ggf. individuell neu abgestimmt werden müsste.

Nur miese Zaffen lassen ihre MA dabei vollkommen unkorrespondiert „dumm“ im Regen stehen unter der Hoffnung, ihre (Zwangs-) Rekruten könnten ihre diesbezüglichen Rechte nicht kennen.

LG, KL

Hallo,
vorweg: ich bin lediglich interessierter Laie im Bereich des Arbeitsrechts, habe mich aber etwas eingelesen.

Soweit ich das richtig verstanden habe gilt für deine Rüstzeiten:

  • sie können nur am Arbeitsort durchgeführt werden
  • sie sind zur Efüllung deiner eigentlichen Arbeit unerlässlich
  • sie wurden vom Arbeitgeber angeordnet
  • sie dienen nur den Interessen des Arbeitgebers.

Damit sehe ich (anders als beim etwaigen Umkleiden) kaum noch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich da irgendwie aus der Vergütungspflicht herausreden kann.

Nun ist dein Arbeitgeber ja die Zeitarbeitsfirma und nicht der Entleiher.
Eine Bestimmung des Entleihers, wie welche Zeiten zu behandeln seien, betrifft dich zunächst einmal nicht. So kann es durchaus sein, dass der Entleiher der Zeitarbeitsfirma eine geringere Arbeitszeit bezahlt als deine Verleihfirma dir bezahlen muss.

@Albarracin könnte da sicher etwas Klarheit schaffen.