Rufbereitschaft für Beamte

Hallo, ich würde gerne wissen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass Dienstvorgesetzte Rufbereitschaft anordnen können.

In meinem Fall soll Rufbereitschaft für eine größere Belegschaft dauerhaft angeordnet werden um eventuelle Ausfälle durch Krankheit ausgleichen zu können. Dies könnte dazu führen, dass die Betroffenen an zwei WE im Monat Rufbereitschaft haben und an einem WE selber Dienst verrichten müssen.
Richtig frei wäre dann nur noch ein WE pro Monat. Geht so etwas?

Vielen Dank

Hallo,
grundsätzlich ist es zulässig. Es hängt aber von mehreren Faktoren ab.
a) Bundesbeamter oder Landesbeamter/Kommunalbeamter
b) Tätigkeit wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst

Für Bundesbeamte gilt die AZV (Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte) §§ 12 und folgende. Dort ist der Rahmen abschließend geregelt.
Für Landes/Kommunalbeamte gibt es vergleichbare Arbeitszeitregelungen. Jeder Dienstherr wird sich im eigenen Interesse an diesen Rahmen halten, ansonsten begeht er eine Dienstpflichtverletzung.
Grundsätzlich sind solche grundlegenden Änderungen in der Arbeitszeit mitwirkungsbedürftig durch die Personalvertretung.
Als Beamter ist man kein Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne sondern befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis. Der Beamte ist Mündel seines Dienstherren und zum Gehorsam verpflichtet (Beamtengesetz). Insoweit ist steht ein Beamter nur eine Stufe über einem Strafgefangenen. Wenn ein Beamter der Meinung ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, hat er die Möglichkeit der Beschwerde und den Weg über die Personalvertretung. Als Mitglied einer Gewerkschaft hat man dort Rechtsschutz.
Gruß

Das hängt vom Arbeitsvertrag bzw geltenden Beamtenrecht ab. Ebenso sind die Zeitarbeitsverordnungen zu prüfen. Als Beamter ist man ansonsten dazu angehalten.

Hallo, ich möchte das noch einmal präzisieren:

Im Falle der Rufbereitschaft hat der Beamte die Pflicht, „sich außerhalb seines Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können“ (§ 2 Nr. 11 der Arbeitszeitverordnung Bund). Der Beamte ist insoweit verpflichtet, an einem Ort seiner Wahl erreichbar zu sein, um zur Dienststelle gerufen werden zu können. Er muss sich nicht an seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhalten.
Fazit: Der Beamte muss erreichbar sein an einem Ort seiner Wahl. Nicht mehr und nicht weniger. Das kann auch 200km entfernt sein. Auslagen wie Fahrtkosten sind zu ersetzen und die dann geleistete Arbeitszeit ist als solche anzurechnen. Allerdings macht eine Bereitschaft wenig Sinn, wenn man 3 Stunden zum Einsatzort braucht. Insoweit gibt es hier „Gestaltungsspielraum“.

Hallo,

für solche Fragen empfehle ich ein anderes Forum und zwar www.beamtentalk.de

Dort finden Sie viele Beamte aus dem Bereich Personalrat/Personalamt.

Mein Fachgebiet bezieht sich mehr auf die Beihilfe bzw. auf die Dienstunfähigkeit.

Gruß Merger