Hallo,
grundsätzlich ist es zulässig. Es hängt aber von mehreren Faktoren ab.
a) Bundesbeamter oder Landesbeamter/Kommunalbeamter
b) Tätigkeit wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst
Für Bundesbeamte gilt die AZV (Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte) §§ 12 und folgende. Dort ist der Rahmen abschließend geregelt.
Für Landes/Kommunalbeamte gibt es vergleichbare Arbeitszeitregelungen. Jeder Dienstherr wird sich im eigenen Interesse an diesen Rahmen halten, ansonsten begeht er eine Dienstpflichtverletzung.
Grundsätzlich sind solche grundlegenden Änderungen in der Arbeitszeit mitwirkungsbedürftig durch die Personalvertretung.
Als Beamter ist man kein Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne sondern befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis. Der Beamte ist Mündel seines Dienstherren und zum Gehorsam verpflichtet (Beamtengesetz). Insoweit ist steht ein Beamter nur eine Stufe über einem Strafgefangenen. Wenn ein Beamter der Meinung ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, hat er die Möglichkeit der Beschwerde und den Weg über die Personalvertretung. Als Mitglied einer Gewerkschaft hat man dort Rechtsschutz.
Gruß