Rufbereitschaft: Vergütung

Hallo,

ich hatte neulich schon einen ähnlichen Post geschrieben. Es haben sich daraus noch ein paar konkretere Fragen ergeben:

Angenommen, ein Arbeitnehmer leistet neben der regelmäßigen Arbeitszeit eine Woche lang Rufbereitschaft:

  • a) ist die Rufbereitschaft an sich vergütungsberechtigt?
  • b) sind Einsatzfälle während er Nacht oder an Sonn-/Feiertagen vergütungsberechtigt?
  • falls ja: in welcher Höhe könnte man solch eine Vergütung für jeweils a)/b) veranschlagen?
  • Wäre ein pauschaler arbeitsfreier Tag eine angemessene Vergütung für Einsatzfälle während Nacht/Sonn-/Feiertagen?
  • sind Einsatzfälle als angeordnete Überstunden zu sehen?

Danke für schlüssige Antworten :smile:

Ajo

Hallo,

Hallo,

  • a) ist die Rufbereitschaft an sich vergütungsberechtigt?

Kommt auf den Einzelfall an

  • b) sind Einsatzfälle während er Nacht oder an
    Sonn-/Feiertagen vergütungsberechtigt?

Ja

  • falls ja: in welcher Höhe könnte man solch eine Vergütung
    für jeweils a)/b) veranschlagen?

Bei Einsatz während der Rufbereitschaft fällt grundsätzlich die normale Vergütung an gem. § 612 BGB,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
ggfs. mit Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

  • Wäre ein pauschaler arbeitsfreier Tag eine angemessene
    Vergütung für Einsatzfälle während Nacht/Sonn-/Feiertagen?

Grundsätzlich nein, da dadurch evtl. Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften, zB des ArbZG, unzulässig umgangen würden.

  • sind Einsatzfälle als angeordnete Überstunden zu sehen?

Wenn die Einsatzfälle zusätzlich zur regulären Arbeitszeit anfallen: Ja

Danke für schlüssige Antworten :smile:

Ajo