Ajo
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Hallo,
ich hatte neulich schon einen ähnlichen Post geschrieben. Es haben sich daraus noch ein paar konkretere Fragen ergeben:
Angenommen, ein Arbeitnehmer leistet neben der regelmäßigen Arbeitszeit eine Woche lang Rufbereitschaft:
- a) ist die Rufbereitschaft an sich vergütungsberechtigt?
- b) sind Einsatzfälle während er Nacht oder an Sonn-/Feiertagen vergütungsberechtigt?
- falls ja: in welcher Höhe könnte man solch eine Vergütung für jeweils a)/b) veranschlagen?
- Wäre ein pauschaler arbeitsfreier Tag eine angemessene Vergütung für Einsatzfälle während Nacht/Sonn-/Feiertagen?
- sind Einsatzfälle als angeordnete Überstunden zu sehen?
Danke für schlüssige Antworten 
Ajo
Hallo,
Hallo,
- a) ist die Rufbereitschaft an sich vergütungsberechtigt?
Kommt auf den Einzelfall an
- b) sind Einsatzfälle während er Nacht oder an
Sonn-/Feiertagen vergütungsberechtigt?
Ja
- falls ja: in welcher Höhe könnte man solch eine Vergütung
für jeweils a)/b) veranschlagen?
Bei Einsatz während der Rufbereitschaft fällt grundsätzlich die normale Vergütung an gem. § 612 BGB,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
ggfs. mit Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html
- Wäre ein pauschaler arbeitsfreier Tag eine angemessene
Vergütung für Einsatzfälle während Nacht/Sonn-/Feiertagen?
Grundsätzlich nein, da dadurch evtl. Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften, zB des ArbZG, unzulässig umgangen würden.
- sind Einsatzfälle als angeordnete Überstunden zu sehen?
Wenn die Einsatzfälle zusätzlich zur regulären Arbeitszeit anfallen: Ja
Danke für schlüssige Antworten 
Ajo