Hallo,
ich hatte neulich schon einen ähnlichen Post geschrieben. Es haben sich daraus noch ein paar konkretere Fragen ergeben:
Angenommen, ein Arbeitnehmer leistet neben der regelmäßigen Arbeitszeit eine Woche lang Rufbereitschaft:
- a) ist die Rufbereitschaft an sich vergütungsberechtigt?
- b) sind Einsatzfälle während er Nacht oder an Sonn-/Feiertagen vergütungsberechtigt?
- falls ja: in welcher Höhe könnte man solch eine Vergütung für jeweils a)/b) veranschlagen?
- Wäre ein pauschaler arbeitsfreier Tag eine angemessene Vergütung für Einsatzfälle während Nacht/Sonn-/Feiertagen?
- sind Einsatzfälle als angeordnete Überstunden zu sehen?
Danke für schlüssige Antworten
Ajo