Rufbereitschaftspauschale BAT/kF

Hallo,

Zur Erklärung:

Vor gut 5 Jahren habe ich ein Haustechniker Job angenommen. In diesem Job wurde auch eine Rufbereit erwartet. Diese wurde seiner Zeit mit ca. 50,00 € brutto für alle 3 Wochen mit jeweils 7 Tage 24 Stunden am Stk. Dienst bezahlt.

Im Jahr 2007 wurde mein Tarifvertrag vom Haustarif auf BAT/kF geändert. Die Rufbereitschaftpauschale wurde ohne Absprache einfach weiter mit 50€ vergütet. Als sich der Bereitschaftsintervall verkürzte stellten sich mir fragen. Als ich plötzliche von Freunden erfuhr, das die Bezahlung nach BAT/kF viel höher ausfallen müsste ,fragte ich beim AG nach.

Das Ergebnis: Trotz mehr ( teilweise 7 Wochen am Stück) 24h-Rufbereitschaftsdienste, keine andere bezahlung. Begründung: Unbezahlbar!
Eine Auseinandersetzung wollte ich wegen Angst vor Mobbing vermeiden. Nun habe ich kürzlich gekündigt und einen neuen Job.

Frage: Kann ich „Rechtlich“ Rückwirkend eine Nachzahlung der trafigerechten Vergüten verlangen?

Hallo Mike,
ich bin nicht sicher, was der BAT aussagt.
Ich komme aus dem AVR-Bereich. Hier gib es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit.
Somit gingest Du leer aus.
Ich kann jedem immer nur die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder einer Rechtschutzversicherung empfehlen.
Sorry, mehr weiß ich nicht zu sagen.
A

Hallo Mike,
ich denke ,du hast in deinen arbeitsvertrag eine klausel.die eine rufbereitschaft beinnhaltet.dort müßte eindeutig beschrieben sein ,wie die selbige vergütet oder abgegolten wird.wenn du über jahre die praktizierte vergütung hingenommen hast,gilt sie als akzeptiert und rechtlich nicht merhr anfechtbar.
nach der einführung des neuen tariefrahmen hättest du einen geänderten arbeitsvertrag bekommen müßen.hast du diesen nicht ,so gilt die alte tarifvereinbarung mit deinen ehemaligen arbeitgeber.ich denke,du hast keinen ausgleichsanspruch mehr. alles gute!

Hallo,

Danke für die Antwort.

Ich kann noch sagen, dass ich einen ganz anderen Arbeitsvertrag bekommen habe. In diesem Arbeitsvertrag steht nichts von einer Rufbereitschaft. Der dazugehörige Tarifvertrag beinhaltet allerdings eine eindeutige Klausel dazu. Aber ob mir die heute noch etwas nützt?!

Gruß Mike

Guten Morgen,

§ 36 BAT/kF enthält eine Ausschlussfrist. Hiernach verfallen Ansprüche, wenn sie nach mehr als sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Nachforderung der tarifgerechten Vergütung kann also nur für die Arbeiten in den letzten sechs Monaten, gerechnet ab heute, verlangt werden.

Hallo Mike
Aufgrund Deines jetzt für Dich gültigen Tarifvertrages gehe ich davon aus das Du im öffentlichen Dienst tätig bist. Mit den Tarifverträgen bin ich nicht vertraut und kann Dir daher auch nicht so richtig weiterhelfen.

Tut mir leid das ich Dir auf diesem Wege nicht weiterhelfen kann.

MfG autodealer

Hallo,

Zur Erklärung:

Vor gut 5 Jahren habe ich ein Haustechniker Job angenommen. In
diesem Job wurde auch eine Rufbereit erwartet. Diese wurde
seiner Zeit mit ca. 50,00 € brutto für alle 3 Wochen mit
jeweils 7 Tage 24 Stunden am Stk. Dienst bezahlt.

Im Jahr 2007 wurde mein Tarifvertrag vom Haustarif auf BAT/kF
geändert. Die Rufbereitschaftpauschale wurde ohne Absprache
einfach weiter mit 50€ vergütet. Als sich der
Bereitschaftsintervall verkürzte stellten sich mir fragen. Als
ich plötzliche von Freunden erfuhr, das die Bezahlung nach
BAT/kF viel höher ausfallen müsste ,fragte ich beim AG nach.

Das Ergebnis: Trotz mehr ( teilweise 7 Wochen am Stück)
24h-Rufbereitschaftsdienste, keine andere bezahlung.
Begründung: Unbezahlbar!
Eine Auseinandersetzung wollte ich wegen Angst vor Mobbing
vermeiden. Nun habe ich kürzlich gekündigt und einen neuen
Job.

Frage: Kann ich „Rechtlich“ Rückwirkend eine Nachzahlung der
trafigerechten Vergüten verlangen?

Hallo,

Forderungen aus Gehälter sind höchstens für 6 Monate möglich. Ich sehe bei diesem Fall keine wirklich guten Chancen einen Erfolg zu erzielen, da die direkte Absichtserklärung oder eine schriftliche Aufforderung zur zahlung der Rufbereitschaft und der entsprechenden Aufschlüsselung fehlt. Wenn Sie lediglich ein Gespräch mit dem AG geführt haben und die Angelegenheit soweit mit diesem Gespräch belassen haben wird sich der AG wohl eher weigern hier eine Zahlung zu tätigen.
Erfolgte die Gehaltsregulierung nach dem BAT dann ist es ei Versuch wert. Am besten hier eien Anwalt direkt konsultieren.
Viele Grüße
I. Fischer

Hallo Mike,

für diese Frage kann Dir wohl schlüssig nur ein Anwalt für Arbeitsrecht eine Antwort geben. Bei der Höhe der evtl. zu erwartenden Nachzahlung würde sich diese Investition wohl lohnen. Leider kann ich Dir nicht mehr dazu sagen.

Viele Grüße

Sjuuul

Zur Erklärung:

Vor gut 5 Jahren habe ich ein Haustechniker Job angenommen. In
diesem Job wurde auch eine Rufbereit erwartet. Diese wurde
seiner Zeit mit ca. 50,00 € brutto für alle 3 Wochen mit
jeweils 7 Tage 24 Stunden am Stk. Dienst bezahlt.

Im Jahr 2007 wurde mein Tarifvertrag vom Haustarif auf BAT/kF
geändert. Die Rufbereitschaftpauschale wurde ohne Absprache
einfach weiter mit 50€ vergütet. Als sich der
Bereitschaftsintervall verkürzte stellten sich mir fragen. Als
ich plötzliche von Freunden erfuhr, das die Bezahlung nach
BAT/kF viel höher ausfallen müsste ,fragte ich beim AG nach.

Das Ergebnis: Trotz mehr ( teilweise 7 Wochen am Stück)
24h-Rufbereitschaftsdienste, keine andere bezahlung.
Begründung: Unbezahlbar!
Eine Auseinandersetzung wollte ich wegen Angst vor Mobbing
vermeiden. Nun habe ich kürzlich gekündigt und einen neuen
Job.

Frage: Kann ich „Rechtlich“ Rückwirkend eine Nachzahlung der
trafigerechten Vergüten verlangen?

Bin kein Rechtsanwalt, kann aber in diesem Fall nur zum Aufsuchen eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht raten.

‚Unbezahlbare Arbeit‘ gibt es nicht, obwohl sich dies einige Arbeitgeber sehnlichst wünschen … !

Hallo,

bin kein Experte. Frage doch unter „www.arbeitsrecht.de“.

vg

Ich denke, Sie haben zwischenzeitlich Antwort bekommen. Ganz wichtig ist, nachzuschauen, welche Verjährungsfristen im Tarifvertrag vereinbart wurden. Teilweise sind diese nur 6 Monate lang.
Mehr kann ich dazu im Moment leider nicht sagen.

Gruss Siegfried

Hallo,

zuerst einmal müßte ich wissen ob die Rufbereitschaftspauschale schriftlich
bei Ihnen fixiert war und ob hier ein Passus stand, daß bei Tariferhöhungen
hier keine „Anpassung“ stattfindet.

Ansonsten haben Sie ganz klar - auch bei Austritt - einen rückwirkenden
Anspruch auf „Nachzahlung“. Es müßte hier auch eruiert werden, inwieweit
hier eine maximale Nachzahlung erfolgen kann. Sogenannte „Ausschlußfrist“.
Bei uns im Personalbüro ist diese zum Beispiel 6 Monate. Also auf jeden Fall
SCHRIFTLICH geltend machen, damit Sie einen Beweis haben. Am besten per
Einschreiben (kann auch per Einwurfeinschreiben sein - ist billiger). Gibt
es einen Betriebsrat, über diesen beantragen. Sonst selbst in die Hand
nehmen.

Am besten mit Frist.

"Sehr geehrte …,

zur Wahrung der Frist beantrage ich eine Nachzahlung meiner
Rufbereitschaftspauschale (damals Haustarif), ab 2007 BAT/kF, die seit
Umstellung auf den BAT/kF NICHT angepasst wurde.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit zur Nachzahlung bis spät.
(3-Wochen-Datum) .
Sollte bis dahin keine Nachzahlung erfolgt sein, werde ich nicht zögern
rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten um meine Interessen notfalls auf
gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe ich konnte IHnen weiterhelfen. Bitte geben Sie kurz Rückmeldung ob
ich IHnen weiterhelfen konnte und wie Ihr Fall weiter verlaufen ist. (für
ähnl. gelagerte Anfragen).

Ihr Octo-Juro
Freundliche Grüße
Rita

PS: Urlaubsbedingt abwesend vom 24.12.10.-09.01.11

Hallo,

Zur Erklärung:

Vor gut 5 Jahren habe ich ein Haustechniker Job angenommen. In
diesem Job wurde auch eine Rufbereit erwartet. Diese wurde
seiner Zeit mit ca. 50,00 € brutto für alle 3 Wochen mit
jeweils 7 Tage 24 Stunden am Stk. Dienst bezahlt.

Im Jahr 2007 wurde mein Tarifvertrag vom Haustarif auf BAT/kF
geändert. Die Rufbereitschaftpauschale wurde ohne Absprache
einfach weiter mit 50€ vergütet. Als sich der
Bereitschaftsintervall verkürzte stellten sich mir fragen. Als
ich plötzliche von Freunden erfuhr, das die Bezahlung nach
BAT/kF viel höher ausfallen müsste ,fragte ich beim AG nach.

Das Ergebnis: Trotz mehr ( teilweise 7 Wochen am Stück)
24h-Rufbereitschaftsdienste, keine andere bezahlung.
Begründung: Unbezahlbar!
Eine Auseinandersetzung wollte ich wegen Angst vor Mobbing
vermeiden. Nun habe ich kürzlich gekündigt und einen neuen
Job.

Frage: Kann ich „Rechtlich“ Rückwirkend eine Nachzahlung der
trafigerechten Vergüten verlangen?

Guten Tag,

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Also es wurde bei mir in den Verträgen keine Vereinbarung zur Rufbereitschaft getroffen. Es gibt absolut nichts schriftliches. Die Rufbereitschaft befindet sich nachweislich nur auf den Dienstplänen.

Ich habe in den letzten Monaten schon mehrmals per Mail an die Personalabteilung um eine Erkärung bzw. anpassung gebeten. Diese lehnte aus kostengründen ein bezahlung nach BAT/kF ab.

Zur verjährung nach BAT kann ich leider nur sagen, das mir schon andere User geschrieben haben, das diese 6 Mon. beträgt. Ich habe meinen Arbeitgeber am 30.08.10 verlassen. Ich frage mich nun ob das alles noch sinn macht und mich nicht zum schluss mehr Geld kostet als alles andere. Was würden Sie sagen??

LG

Mike

Hallo Mike,

tschuldigung daß ich mich erst jetzt melde. Ich hatte Ihre Antwort übersehen.

Also wenn die Rufbereitschaftszulage in den Dienstplänen eingetragen ist und auch jahrelang bezahlt wurde! dann ist Sie definitiv „vereinbart“. Dies dient schon als „schriftl. Nachweis“.

Inwieweit Ihnen jedoch eine Erhöhung im Sinne des Übergangs vom Haustarif nach BAT/Kf zusteht, hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. erhielten andere (Kollegen) automatisch diese „Erhöhungen“?
  2. gibt es Vereinbarungen, aus denen die Grundlagen des Überganges vom Haustarif nach BAT/Kf ersichtlich sind?

M.E. gehörten Sie zu den sogenannten Altmitarbeitern. Dann hätten Sie auf jeden Fall Besitzstand und würden auch automatisch die Erhöhung erhalten.

Die 6 Monate rückwirkend gelten ab „schriflticher Geltendmachung“ bei dem letzten Arbeitgeber.

An Ihrer Stelle würde ich wie gesagt zuerst selbst einen Brief mit deutl. Mahnung und Fristandrohung (ein kleines Beispiel hatte ich Ihnen letztens geschrieben)
aufsetzen und absenden.
Wenn dies nicht „wirkt“ dann doch Anwalt einschalten.

Um welche Summe handelt es sich bei Ihnen?

Bitte beantworten Sie noch meine Frage von der letzten mail: Gibt es einen Betriebsrat in dieser Firma?

MFG Octo-Juro

Hallo,

ja diese Rufbereitschaft ist schon jahre in den Dienstplänen verewigt.

Es handelt sich bei der Firma um eine Chritstlichkirschliche Einrichtung mit 4.000 MA.

Es gibt auch eine Mitarbeitervertretung. Diese fügt sich aber grundsätzlich dem AG.

Ich habe dies Forderung bereits schriftlich Geltend gemacht.

Aber leider sind 6 Monate im vergleich zu 5 Jahren nicht viel, von daher denke ich schon fast daran diese Forderung evtl. doch fallen zu lassen falls sich keien reaktion ergibt.

Um wieviel Geld es dabei geht, kann ich nicht genau sagen, da es eine komplizierte Regelung im BAT gibt , d.h eine Vergütung der RB wird mit 12,5 v.H. abgegolten.

Es gibt kollegen die 100,00€ erhalten ander 25,00 und wieder ander 70,00 € . Es ist völlig unterschiedlich ausgehandelt.

LG

Mike