Guten Tag!
Ich habe einen Fall, für den ich mich interessiere.
Angenommen vier Leute spielen in einer Musikband und nutzen einen privaten Proberaum (in einer Gewerberäumlichkeit) in der Innenstadt. Geprobt würde nach Ladenschluss 1-2x pro Woche an Werktagen von 19 - 21:45 Uhr.
Ein Mieter in einem der umliegenden Häuser fühle sich durch die Band gestört und würde Flugblätter verteilen auf denen er der Ladennamen als Nazi-Laden beschreiben würde. Er würde den Ladenbesitzer als Teil der darin probenden Naziband bezeichnen und er würde sogar gehört haben, dass der Ladenbesitzer an der Organisation von Nazi-Demos in NRW beteiligt wäre.
Der Ladenbesitzer, der nicht zur Band gehören würde, hätte natürlich schon eine Anzeige gegen unbekannt erstellt (gibt keine Beweise, die eine Schuld des Mieters belegen). Aber wie könnten sich die Bandmitglieder verhalten? Ihre persönlichen Namen sowie der Bandname wurde nicht genannt, aber dennoch könnte der Ruf der Band gefährdet werden, da einige Leute wissen, welche Band in dem Laden probt.
Darüber hinaus haben die Bandmitglieder gesehen, dass drei Wochen zuvor Fotos von ihnen durch einen Mieter des hauses gemacht worden sind.
Huhu,
zunächst mal würde ich sagen, dass die Musikband selbst nicht beleidigungsfähig ist, auch wenn die Frage der Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften, Verbänden, jurist. Personen etc. wild umstritten ist und die heute h.M. das wohl auch - heftig kritisiert - anders sieht (vgl. Wessels/Hettinger StrafR BT I, Rn. 468, Fn. 8 m.w.N., etwa BGHSt 6, 186)…
Aber mit Wessels/Hettinger würde ich weiter sagen, dass hier eine Beleidigung (Naziband als Werturteil / für ne Tatsachenbehauptung dürfte das ggü der Band nicht reichen, denn was wäre schon „Nazimusik“?) unter einer Kollektivbezeichnung („Die Band in dem Ladenlokal XY-Straße“) vorliegt.
Dazu muss der Täter den Personenkreis bezeichnen (Band in der XY-Straße) und der Personenkreis müsste zahlenmäßig überschaubar (hier 4 Personen) und so klar umgrenzt sein, dass er deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt.
aber wie könnten sich die Bandmitglieder verhalten?
Strafanzeige wegen Beleidigung gegen Unbekannt stellen. Sollte eine Person näher verdächtig sein, könnte man das ggf. auch so mitteilen (Person X hat Fotos von uns gemacht; wir vermuten, dass…, wissen es aber nicht sicher…). Hierbei muss man natürlich aufpassen, sonst landet man schnell im Bereich der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB).
Hoffe die Einschätzung hilft was weiter…
Gruß Flo
Danke für die Einschätzung