Hallo an Alle,
kann mir jemand sagen in welchem Gesetzbuch und unter welchem § ich etwas zu Rufschädigung finde?
Danke
Hallo an Alle,
kann mir jemand sagen in welchem Gesetzbuch und unter welchem § ich etwas zu Rufschädigung finde?
Danke
Hallo,
kann mir jemand sagen in welchem Gesetzbuch und unter welchem
§ ich etwas zu Rufschädigung finde?
Gruß
Kreszenz
Moin,
kann mir jemand sagen in welchem Gesetzbuch und unter welchem
§ ich etwas zu Rufschädigung finde?
Üble Nachrede:
§ 186 StGB:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Verleumdung:
§ 187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Gandalf
DANKE - für Eure Hinweise
Hmm laienhafte Rückfrage…
Klar, Üble Nachrede und Verleumdung.
Beide beziehen sich auf „unwahre Tatsachen“.
Wie sieht es jetzt aus, wenn jemand wahre Begebenheiten benutzt, um vorsätzlich und nachhaltig dem Ruf eines Anderen zu schaden?
Ich denke hier z.B. an den Fall, man habe jemanden beim Besuch der XXX-Sektion in der Videothek beobachtet und steckt das „ganz dezent“ seinem Bekanntenkreis, am besten noch mit Beweisfoto …
Gruß,
Michael
Klar, Üble Nachrede und Verleumdung.
Beide beziehen sich auf „unwahre Tatsachen“.Wie sieht es jetzt aus, wenn jemand wahre Begebenheiten
benutzt, um vorsätzlich und nachhaltig dem Ruf eines Anderen
zu schaden?Ich denke hier z.B. an den Fall, man habe jemanden beim Besuch
der XXX-Sektion in der Videothek beobachtet und steckt das
„ganz dezent“ seinem Bekanntenkreis, am besten noch mit
Beweisfoto …
dennoch kann der tatbestand der beleidigung/verleumdung/übler nachrede bestehen, § 192 stgb. allerdings braucht es auch einer gewissen öffentlichkeitswirkung, was beim bekannetenkreis grds. nicht der fall ist.