Ruhen des Verfahrens

Hallo,
Bekanntlich gibt es im öffentlichen Recht den Begriff,
dass ein Verfahren ruht, bis eine Grundsatzentscheidung
eines höchsten Gerichts (z.b.BGH oder BverfG) vorliegt.Z.Zt. z.B. Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid wegen beschränkter Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen.
Gibt es dieses Verfahren auch im Privatprozessrecht?
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Vetragsgegner sich
hierauf nicht einlassen muss, weil er ein Verfahren
schnell durchziehen will und der Gegner wegen des
geringen Streitwertes auch nicht die nächste Instanz
anrufen kann. Gruß

Auch im Zivilprozess kann ein Verfahren ruhen, allerdings setzt das einen gerichtlichen Beschluss nach §§ 251, 251 a ZPO voraus, und der ergeht nur, wenn entweder beide Parteien dies beantragen oder beide Parteien säumig sind.

Das Gericht legt eine Rechtsfrage aber u.U. selbst einem höheren Gericht vor, nämlich in den Fällen des § 36 III ZPO und Art. 100 GG sowie Art. 234 EG-Verrag (also: BGH, BVerfG oder EuGH). Das ist allerdings an sich keine Aussetzung und führt „nicht zu einem rechtlichen, sondern bloß zu einem tatsächlichen Stillstand des Verfahrens“ (Thomas/Putzo, § 239 Rn. 10). Allerdings wird wohl i.d.R. der Vorlagenbeschluss gleichzeitig ein Aussetzungsbeschluss sein. So sagt es jedenfalls der Thomas/Putzo. Wohlgemerkt ist eine Ausetzung wieder nicht dasselbe wie das Ruhen, auf das es dir ja ankommt.

Levay

Hallo, Levay, diese Auskunft hilft weiter. Vielen Dank.
Gruß Pete…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]