Liebe/-r Experte/-in,
mal angenommen im Rahmen eines seit 3 Jahren laufenden Privatinsolvenzverfahrens, bei dem vereinbarungsgemäß halbjährlich die Gläubiger bezahlt werden, hat ein Gläubiger eine Kontopfändung des Schuldners machen wollen.
Die Pfändung wurde nicht durchgeführt, weil das Konto nicht ausreichend gedeckt war.
Nach einem Telefonat mit dem Gläubiger hat dieser der Bank mitgeteilt, „man erkläre sich mit dem Ruhen der Pfändung einverstanden“.
Soweit zum Sachverhalt. Nun meine Fragen:
- darf ein Gläubiger während der Privatinsolvenz überhaupt pfänden (nach meinem Wissen nicht!)?
- ruhende Pfändung bedeutet: sobald man mit den Raten im Verzug ist, wird gepfändet - hab ich das richtig verstanden?
- Was müsste man tun, damit die Pfändung rückgängig gemacht wird? Gibt es einen Paragraphen, den man in einem entsprechenden Brief verwenden kann?
- Ist die Pfändung rechtswidrig?
Herzlichen Dank für Ihren Hinweis im o. g. Sachverhalt und freundliche Grüße
su03sch
Hallo,
also erstmal, bei laufender Privatinso ist eine Pfändung unzulässig.
Du darfst selbst keine Zahlung an Gläubiger vornehmen.
Wende dich an den InsoVerwalter. Der setzt sich mit dem Gläubiger in Verbindung.
mfg
lucy
Also,
ein Gläubiger, der bei dem Insolvenzverfahren als solcher angegeben war, darf während der Wohlverhaltensphase nicht pfänden.
Von daher gibt es auch keine ruhende Pfändung.
Setzen Sie sich mit Ihren Insolvenzverwalter zusammen.
Sie müssen der Pfändung widersprechen, und an das Amtsgericht, von dem die Pfändung kam, die Unterlagen zukommen lassen.
Während der Wohlverhaltensphase ist der Insolvenzverwalter Ihr einziger Ansprechpartner für die
Gläubiger. WEnn Sie mit den Zahlungen beim Insolvenzverwalter zurückliegen, kann dieser einen Antrag beim Amtsgericht stellen,das Insolvenzverfahren als beendet zu erklären. Dann gibt es ein Urteil des Amtsgerichts, und dann erhalten Sie auch keine Restschuldbefreiung. Dann können Sie ein solches Verfahren in Ihren Leben nicht noch einmal machen.
Also wichtig: Unbedingt Ihre Verpflichtungen gegenüber
dem Insolvenzverwalter im vollen Umfang zeitgerecht nachkommen.
Teilen Sie dem Amtsgericht und den Vollstreckungsbeamten mit, das sie unter dem Aktenzeichen…, ein Insolvenzverfahren lauafen haben.
Danach müsste die Pfändung zurückgenommen werden.
Die Kontakte zu Ihren Gläubigern müssen über den Insolvenzverwalter laufen. Lassen Sie den seinen Job machen.