Ruhenszeit ALG wg. Abgeltung von Urlaubsanspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bzgl. des genannten Themas, vielleicht können Sie mir weiterhelfen? Mein Arbeitsvertrag ist zum 31.10.12 ausgelaufen. Bestehenden Resturlaub von 14 Arbeitstagen konnte ich nicht mehr nehmen, weil mein Arbeitgeber mich kurzfristig zum Abhalten einer Lehrveranstaltung am 27./28.10. verpflichtet hat, die vorbereitet werden musste. Die dadurch entgangene Erholung wurde finanziell abgegolten. Nun hat allerdings das Arbeitsamt eine Ruhenszeit für meinen ALG-Anspruch festgesetzt mit der Begründung, dass ich quasi bis 20. November weiter beschäftigt werde. Ich halte diese Aussage in zweierlei Hinsicht für falsch.

Erstens hat das Arbeitsamt diese Information meiner (vom Arbeitgeber ausgefüllten) Arbeitsbescheinigung entnommen, in der die Urlaubsabgeltung als Zuwendung für Zeiten NACH Ende der Anstellung aufgeführt ist (letzte Seite). Dies ist faktisch falsch, da es sich dabei um den Versuch eines Ausgleichs von entgangenem Erholungswert aus Zeiten VOR Ende der Anstellung gehandelt hat. Es handelt sich ganz eindeutig nicht um eine Zuwendung, die mir nun in irgendeiner Weise zusätzlich zur Verfügung steht.

Zweitens sagt der Gesetzestext § 143 Abs. 2 SGB III meines Wissens nach, dass eine Ruhenszeit in Kraft tritt, wenn die Urlaubsabgeltung AUFGRUND der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt, bspw. aufgrund einer Kündigung. Dies ist in meinem Fall jedoch ebenso falsch. Das Ende der Anstellung stand von Beginn an fest, da mein Arbeitsvertrag eine Befristung beinhaltete. Die Urlaubsabgeltung erfolgte AUFGRUND der Dienstverpflichtung zu einer Lehrtätigkeit.

Ich habe beim Arbeitsamt fristgerecht Widerspruch eingelegt und dieser wurde als unbegründet abgewiesen.

Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Klage vor dem Sozialgericht?

Mit freundlichen Grüßen

Ich habe dasselbe erlebt, auch einer Kollegin ist das passiert. Die ausgezahlten Urlaubstage werden wie Arbeitstage gerechnet und so lange ruht der Anspruch, leider. So steht es auf Seite 4 der Arbeitsbescheinigung.

Anders sieht es aus, wenn Überstunden ausgezahlt werden. Das hat keinen Einfluß auf ALG I. Ich hatte damals meinen Arbeitgeber gebeten, die Arbeitbescheinigung zu korrigieren, Urlaub abgelten und Überstunden auszahlen. Da hatte ich keine Ruhenszeit.

Ich glaube, vor dem Sozialgericht wirst Du damit wenig Erfolg haben. Um aber ganz sicher zu sein, würde ich einen Termin mit einem Rechtspfleger dort machen und ihm die Unterlagen und §§ vorlegen. Nach meiner Erfahrung ist das sehr hilfreich.

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Sie meinen die Arbeitsbescheinigung so zu korrigieren, dass der Betrag nicht als Urlaubsabgeltung, sondern als Überstundenvergütung deklariert wird?

Bei mir war es wirklich so, ich hatte so viele Überstunden wie Urlaubstage. Ich wußte von der Kollegin wie die Agentur für Arbeit das handhabt und hatte die Bescheinigung gleich verbessern lassen (mein ex Arbeitgeber hat das übrigens nicht gern getan). Die AfA hat das gar nicht mitbekommen und gleich die Bescheinigung mit den ausgezahlten Überstunden bekommen.

Ich weiß nicht, ob das im Nachhinein noch möglich ist, kommt wohl drauf an, welche Vorgaben der Arbeitgeber hat. Einen Versuch wäre es allemal wert, vllt. läßt der Chef mit sich reden. Aber ganz sauber wäre die Sache nicht. Ich könnte mir vorstellen, dass es dann glaubhafte Belege wie Urlaubsbescheinigung und korrigierte Lohnabrechnung geben muß, welche die AfA dann als Nachweis einfordert.

Schätze die Sache ähnlich ein. Danke jedenfalls!

Tut mir leid, leider kann ich dir da nicht weiterhelfen. Da es gerade bzgl. der Argentur für Arbeit immer wieder zu solchen unsäglichen Entscheidungen kommt, kann ich dir nur zu einer Rechtsberatung raten.
Vielleicht weis aber noch einer hier im Forum mehr.
Viel Glück