Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. des genannten Themas, vielleicht können Sie mir weiterhelfen? Mein Arbeitsvertrag ist zum 31.10.12 ausgelaufen. Bestehenden Resturlaub von 14 Arbeitstagen konnte ich nicht mehr nehmen, weil mein Arbeitgeber mich kurzfristig zum Abhalten einer Lehrveranstaltung am 27./28.10. verpflichtet hat, die vorbereitet werden musste. Die dadurch entgangene Erholung wurde finanziell abgegolten. Nun hat allerdings das Arbeitsamt eine Ruhenszeit für meinen ALG-Anspruch festgesetzt mit der Begründung, dass ich quasi bis 20. November weiter beschäftigt werde. Ich halte diese Aussage in zweierlei Hinsicht für falsch.
Erstens hat das Arbeitsamt diese Information meiner (vom Arbeitgeber ausgefüllten) Arbeitsbescheinigung entnommen, in der die Urlaubsabgeltung als Zuwendung für Zeiten NACH Ende der Anstellung aufgeführt ist (letzte Seite). Dies ist faktisch falsch, da es sich dabei um den Versuch eines Ausgleichs von entgangenem Erholungswert aus Zeiten VOR Ende der Anstellung gehandelt hat. Es handelt sich ganz eindeutig nicht um eine Zuwendung, die mir nun in irgendeiner Weise zusätzlich zur Verfügung steht.
Zweitens sagt der Gesetzestext § 143 Abs. 2 SGB III meines Wissens nach, dass eine Ruhenszeit in Kraft tritt, wenn die Urlaubsabgeltung AUFGRUND der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt, bspw. aufgrund einer Kündigung. Dies ist in meinem Fall jedoch ebenso falsch. Das Ende der Anstellung stand von Beginn an fest, da mein Arbeitsvertrag eine Befristung beinhaltete. Die Urlaubsabgeltung erfolgte AUFGRUND der Dienstverpflichtung zu einer Lehrtätigkeit.
Ich habe beim Arbeitsamt fristgerecht Widerspruch eingelegt und dieser wurde als unbegründet abgewiesen.
Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Klage vor dem Sozialgericht?
Mit freundlichen Grüßen