Ich habe eine Frage zur Ruhenszeit.
Erst nach deren Ablauf erfolgt ja der Bezug
von Leistungen von der Agentur für Arbeit.
Spielt es im Hinblick auf den
Leistungsanspruch nach Ablauf der Ruhenszeit
überhaupt eine Rolle, ob jemand während
einer „verhängten“ Ruhenszeit durchgängig
arbeitssuchend gemeldet ist, oder kann man sich
während dieser Zeit genauso gut bei der
Arbeitsagentur abmelden?
hallo sven,
warum ruht denn der anspruch? die entscheidende frage ist: willst du vermittelt werden?
gruß bianca
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Hallo Bianca,
Danke für Deine Antwort.
Der Anspruch ruht wegen einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung.
Also es ist so, bevor ich mich wieder in`s Berufsleben stürze, möchte
ich zuerst 2 sehr wichtige Dinge erledigt haben. Es geht zum einen
um ein gesundheitliches Problem, und dann vorallem auch um die Frage,
was ich zukünftig überhaupt beruflich machen will. Denn das ist in
meinem Fall alles andere als klar.
Und aus diesen Gründen habe ich auch meine Frage wg. der „vorübergehenden Abmeldung während der Ruhenszeit“ gestellt. Ich weiß nicht wie ich es sagen soll. Ich glaube es ist so, daß ich mir selber Stress mache, solange ich beim Arbeitsamt gemeldet bin. Der Gedanke, daß über kurz oder lang seitens des Arbeitsamtes von mir erwartet wird, daß ich irgendeinen x-beliebigen Job annehme, der lähmt mich irgendwie. Und das führt dazu, daß ich mich nicht auf diese beiden Probleme konzentrieren kann, die jetzt eigentlich für mich
im Vordergrund stehen. Deswegen kam mir der Gedanke, mich erstmal beim
Arbeitsamt abzumelden…Leistungen bekomme ich ja sowieso momentan nicht.
Zur Zeit möchte ich also aus den oben genannten Gründen nicht vermittelt werden…um auf Deine Frage zu antworten.
Im Idealfall klären sich in den nächsten Monaten meine beiden
„Hauptthemen“, und ich fange wieder an zu arbeiten und habe mit
dem Arbeitsamt sowieso nichts mehr zu tun.
Aber da ich da eben nicht mit Gewissheit von ausgehen kann, stelle ich
mir eben die Frage was in dem Fall wäre, wenn ich dann doch im
Oktober einen Antrag auf Wiederbewilligung meines zur Zeit bestehenden
Anspruchs stellen würde.
Gruß,
Sven