Es gibt doch eine gesetzliche Festlegung der Ruhepausen. 13 - 15 Uhr.
Dann heisst es aber, dass die angegenen Zeiten des Mietvertrages gelten. Wenn dieser aber schon 10 Jahre alte ist, gilt dann nach wie vor die Regel 13- 15 Uhr.
Hoffe, dass ich mit dieser Frage nicht gegen die Regel verstosse.
Ergänzung: im 10 Jahre alten Mietvertrag steht drin: 12 -15 Uhr
Es gibt doch eine gesetzliche Festlegung der Ruhepausen. 13 - 15 Uhr.
NEIN
Dann heisst es aber, dass die angegenen Zeiten des Mietvertrages gelten. Wenn dieser aber schon 10 Jahre alte ist, gilt dann nach wie vor die Regel 13- 15 Uhr.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mittagsruhe.
Lediglich die Nachtzeiten (22-6 Uhr) sind gesetzlich als Ruhezeiten festgelegt (BundesImmissionsschutzGesetz).
Darüberhinausgehende Bestimmungen dürfen die Bundesländer erlassen (Lärmschutzverordnung); allerdings haben nicht alle Bundesländer davon Gebrauch gemacht.
Ebenso dürfen die Städte/Gemeinde in örtlichen Satzungen weitergehende Regelungen bestimmen - das ist aber ebenfalls kein Muss.
Allerdings:
Sind im Mietvertrag weitergehende Ruhezeiten als nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen festgelegt, dann gelten diese
D.h. der Mieter hat dann gegenüber seinem Vertragspartner einen Anspruch auf die vertraglich bestimmten Ruhezeiten und ist zugleich verpflichtet, diese selbst einzuhalten.
Auch während Nicht-Ruhezeiten ist vermeidbarer, unzumutbarer Lärm nicht automtiasch "erlaubt"
zu Rechtsgrundlagen z.B.
http://www.norderstedt.de/index.php?hid=8&id=5315
http://www.bzga.de/bzga_stat/lug/kap2/261.html#ende
Hallo Brigitte,
es gibt tatsächlich keine grundsätzlich geltenden Ruhezeiten in Deutschland.
Allerdings gibt es in vielen Gemeinden auf dieser Ebene geregelte Ruhezeiten. Bei mir in Bamberg z.B. ist die Mittagsruhe werktags von 12:30h - 14:30h festgelegt. (Nachtruhe ab 20h)
Diese Zeiten gelten allerdings auch nur für private „Aktionen“, Handwerker dürfen mittags weiterrumoren.
Ansonsten mag es ggf. eine Hausordnung geben, auf die man sich berufen kann.
Grüße
Jürgen *aktuell lärmgeschädigt durch 3 Umbaumaßnahmen gleichzeitig …*