Ruhestörung

Angenommen Mieter A wohnt schon seit 15 Jahren in einem Mehrfamilienhaus zur Miete. Mieter B ist dort vor 5 Jahren zwei Stockwerke tiefer eingezogen. Seit mehreren Wochen hat nun Mieter B dauerhaft zwei Enkel zu Besuch, die ab morgens um 5 Uhr trampeln, Stühle rücken und in der Wohnung Fußballspielen. Durch diesen Lärm wird Mieter A regelmäßig in seiner Nachtruhe gestört und ist durch den Schlafmangel bei der Arbeit tagsüber extrem unkonzentriert. Die übrigen Mieter des Mietshauses sind Rentner und nicht berufstätig und stören sich darum nicht an dem entstandenen Lärm.

Welche Möglichkeiten hat Mieter A gegen die Ruhestörung der „Dauergäste“ von Mieter B vorzugehen?

Moin,
Kinder sind unsere Zukunft. Gott sei Dank sehen das die Gesetzgebung und die Richter inzwischen auch so und haben entsprechend die Messlatte sehr, sehr hoch gelegt.
Wie wäre es mal mit einem Gespräch mit dem Opa?

vnA

die ab morgens um
5 Uhr trampeln, Stühle rücken und in der Wohnung
Fußballspielen. :

5 Uhr erscheint mir recht früh und müsste eigentlich innerhalb der Ruhezeit liegen. Da ist es auch durchaus zumutbar Kinder zur ruhe anzuhalten.

Welche Möglichkeiten hat Mieter A gegen die Ruhestörung der
„Dauergäste“ von Mieter B vorzugehen?

In der jeweiligen Gemeinde nachfragen, wie dort die Ruhezeiten festgelegt sind (Immisionsschutzgesetz). Ansonsten ist es so, wie vnA gesagt und geraten hat.

Hallo,

Welche Möglichkeiten hat Mieter A gegen die Ruhestörung der
„Dauergäste“ von Mieter B vorzugehen?

vermutlich gilt laut Mietvertrag eine Hausordnung. Was ist in dieser geregelt?

Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist nach dem Verursacher selbst der Vermieter der richtige Ansprechpartner.

Gruß

S.J.

quasi als Ergänzung:
Hallo,

Es wird zwischen typischen udn atypischen Kinderlärm unterschieden. Bei typischen Kinderlärm ist man in Deutschland bei Gericht Gott sei Dank schlau geworden, dass Kinder sich nicht geräuschlos entwickeln.

Normaler Spiel- und Bewegungstrieb bedeutet, dass Kinder innerhalb der Wohnung spielen dürfen. Hierbei muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden (AG Bergisch Gladbach, WuM 1983, 236; AG Aachen, WuM 1975, 38). Ebenso können gegen die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, keine Einwände erhoben werden (LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, 8 S 2/96, WuM 1997, 38; AG Kassel, Urteil v. 23.4.1991, 872 C 855/91, WuM 1991, 558).

Keinesfalls darf jedoch der hiervon ausgehende Lärm zu einer groben Störung der übrigen Hausbewohner führen. Insbesondere müssen die vereinbarten Ruhezeiten - mittags von 13 Uhr bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr - eingehalten werden. Darüber hinaus hat eine Wohnungseigentümerin dafür zu sorgen, dass ihre Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Haus verursachen.

Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben. Ebenso wurde bereits entschieden, dass die durch das Tennisspielen innerhalb einer Wohnung einhergehenden Störungen nicht geduldet werden müssen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.6.1996, 5 W 82/96 - 20, 5 W 82/96, DWE 1997, 69).

Gemäß einer Entscheidung des LG Heidelberg (LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, 8 S 2/96, WuM 1997, 38) sowie des LG Berlin (LG Berlin, WuM 1987, 212) gehört das Spielen - auch mit Freunden - auf gemeinschaftlichen Flächen zu einer vertragsgemäßen Nutzung, sodass die hiervon ausgehende Unruhe durch die Mitbewohner geduldet werden muss. Der BGH (BGH, Urteil v. 5.2.1993, V ZR 62/91, WuM 1993, 277) hat darüber hinaus eindeutig klargestellt, dass der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm zu akzeptieren ist.

Bewohner müssen aber nicht das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe des Treppengeländers oder die Eisenstäbe des Balkons nicht akzeptieren. Kindern ist es auch nicht gestattet, in Kellerräumen oder Treppenhäusern Fahrrad zu fahren oder Rollschuh zu laufen.

Chr.

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Mieter A ist schließlich kein Unmensch oder Kinderhasser. Bei den AK des Mieters B handelt es sich NICHT um Kleinkinder oder Säuglinge, sondern um Kinder im Schulalter! Wie sieht die Lage dann aus?