Ruhestörung

Hallo,

angenommen es gäbe einen Hauseigentümer A, der seit einem Jahr neue Nachbar hat. Die Familie B.
Während Familie B sich nach dem Hauskauf noch vorstellte und sogar dafür um Verständnis warb, das ses aufgrunf von Umbauarbeiten vorübergehend etwas lauter werden könne wandelt sich das Bild sehr bald.

Familie B hat drei Kinder im Alter von ca. 7-9 Jahren und einen äußert lauten Lebensstil. Im Sommer hört man die mutter des Abends regelmäßig mit ihren Kindern schreien, jedes Wort ist über 25 Meter Luftlinie zu verstehen. Thema: Ins Bett gehen.

Die drei Kinder der Familie B nutzen die Straße zwischen den beiden Häusern täglich als Fussballplatz. Dabei kommt es zu einer absolut überdurschnittlichen Geräuschentwicklung. Nicht nur bei Fussballspiel wird permanent geschrien, auch ansonsten scheint Spielen mit dem Begriff „Schreien“ gleichzusetzen zu sein. Da auf der Straße logischerweise auch Autos fahren wird alle 3 Minuten lauthalts „Auto“ geschrieen.

Der an die Straße angrenzende Garten ist im Sommer kaum noch zu nutzen, da man neben einem Fussballplatz zu wohnen glaubt.

Wer jetzt an eine kinderfeindliche Familie A denkt, der sei darauf hingewiesen, dass 50 Meter weiter mehrere verkehrsberuhigte Straßen (Volksmund: Spielstraßen) liegen.

Weiterhin hat Familie B eine Gabe, das Garagentor zu jeder Tages- und Nachtzeit (z. B. 22:45 Uhr) mit mehrfachem lautem Knall zuzumachen. Offenbar schließt das Tor nicht nur nicht auf Anhieb, sondern auch nicht mit einem normalem Geräuschpegel. Seltsamerweise konnte man dieses Knallen bei den Vireigentümern des Hauses nie hören. Dazu kommt ein ebenso energisches, lautes Autotüren zuschlagen.

Da dies alles nur ganz erdacht ist, würde mich die rein hypothetische Rechtslage in diesem Fall interessieren.

Hallo
rein hypothetisch: Wurde schon mit den Nachbarn darüber geredet und vielleicht gebeten, die Geräusche, wenn nicht auszuschließen zumindest zu reduzieren?

Haben sie sich kooperativ gezeigt?

Gruß
Barbara

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Hallo
rein hypothetisch: Wurde schon mit den Nachbarn darüber
geredet und vielleicht gebeten, die Geräusche, wenn nicht
auszuschließen zumindest zu reduzieren?

Haben sie sich kooperativ gezeigt?

Gruß
Barbara

Hallo Barbara,

unsere Beispielfamilie hat in diesem Beispielfall nicht mit den Nachbarn geredet. Das wäre natürlich der erste Schritt vor anderen Maßnahmen.

Es geht hier nur um die Fortführung des Beispieles, für den Fall, dass die Nachbarschaft ihr Verhalten beibeihält, was bei dem Geamtverhalten leider wahrscheinlich ist.

Hallo,

"1. Zivilrechtlich kann man Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB geltend machen.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ist gegeben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück nach § 906 BGB ausgeht. Unter einer wesentlichen Beeinträchtigung fallen hier auch Geräusche, die von einem anderen Grundstück ausgehen.

a. § 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 48 BImSchG an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer wesentlichen Immission und damit von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen. Den Gegenschluß beinhaltet § 906 BGB selbst. Danach liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die Werte nicht überschritten werden. Dabei sind diese Grenz- und Richtwerte aber nur eine Orientierungshilfe, keine absolute Größe.

b. Die gemessene Lautstärke ist bei Geräuschen nur ein Bestandteil, aus der sich die „Lästigkeit" des Lärms ableiteten läßt. Auf die Lästigkeit des Geräuschs aber kommt es an. Denn die Grenze der für den Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Neben der Lärmmessung kommt es also auf einzelfallbezogene weitere Kriterien an. Das bedeutet für ein gerichtliches Verfahren, dass der Richter nicht nur ein Lärmmessungsgutachten einholen muss. Er muss vielmehr durch seine eigene Wahrnehmung (z.B. Ortsbesichtigung) entscheiden, ob die Geräusche subjektiv wesentlich beeinträchtigend sind.

Neben der Frage einer Beeinträchtigung und ihrer Einordnung als „wesentlich" oder „unwesentlich" kommt es im Rahmen von § 906 BGB entscheidend auf die Ortsüblichkeit der Immission an. Insoweit gelten allgemeine Kriterien.

  1. Die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche muss man im schlimmsten Fall bei Gericht einklagen.

  2. Kommt es zu weiteren und dauerhaften Lärmbelästigungen, sollte man zur Beweissicherung und zur Vorbereitung eines späteren gerichtlichen Verfahrens in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage ein „Lärmprotokoll" führen. Dazu sind Datum und Uhrzeit der Störung, die Lärmart sowie in Betracht kommende Zeugen des Vorfalls mit Namen, Vornamen und Anschrift konkret schriftlich festzuhalten.

Ferner kann man unter Umständen ein privates Lärmgutachten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung, ansonsten der Kläger. Bei gewonnenem Prozess der Beklagte."

Jetzt musst Du oder ein von dir beauftragter Anwalt herausfinden, ob dies für Deinen hypothetischen Fall vorliegt und eine Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg hätte.

Gruß
Barbara

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