Angenommen eine Person wohnt in einer Altbauwohnung im „halben Dachgeschoss“ in der Wohnung A, jedoch wurde vor ein paar Jahrzehnten noch eine Wohnung draufgesetzt, allerdings nicht in gleicher Höhe mit der Außenwand, sondern 2 bis 3 Meter nach hinten versetzt (deswegen halbes Dachgeschoss).
Mieter B hat auf dieser Fläche teilweise eine Terasse/Balkon, der Rest des Daches ist im alten Zustand. Mieter B nutzt das sehr schlecht gedämmte Dach von Mieter A als Arbeits- und Wohnbereich (hat z.B. sehr viel schwere große Pflanzen aufgestellt, die natürlich gepflegt werden müssen, da wenig Platz ist, werden die Gegenstände oft verschoben und verdreht), hierdurch entstehen dem Mieter A wesentliche Lärmbelästigungen, mehrere Studen an manchen Tagen die Woche (besonders bei schönem Wetter).
Kann Mieter A gegen dieses Verhalten was unternehmen? Muss er nachweisen, dass ein bestimmter Lärmpegel überschritten ist, oder gehört das Dach zu seiner Wohnung und er kann den anderen Mieter zur unterlassung auffordern?
Das kommt zum einen darauf an, wem die Dachfläche mietrechtlich gehört. Zum anderen kommt es darauf an, ob sich die Geräusche im Rahmen des sozial üblichen bewegen oder ob hier exzessiv Lärm gemacht wird.
Als Ergänzung, das Dach wurde nie für eine Benutzung vorgesehen, der Dachbelag ist nur „Dachpappe“, also besteht die Gefahr der Abnutzung und somit Schädigung der Wohnung A z.B. durch Regenwasser.
Weiterhin gibt es kein Geländer auf diesem Flachdach, was die Benutzung auch noch gefährlich macht.
Vielleicht weiß jemand die gültigen Geräuschpegel, die ein Mieter „ertragen“ muss. Interessant wäre auch ob sich diese Geräusche nur auf das gehen beziehen, oder auch auf Aktionen wie z.B. das ständige hin und herschieben von schweren Gegenständen.
Wenn damit eine Gefährdung der Bausubstanz einhergeht, könnte man dagegen vorgehen. Hinsichtlich der Geräuschbelästigung gibt es keine Dezibel-Grenzen. Wenn es sich nur um kurze Lärmbelästigungen zu den üblichen Tageszeiten handelt (z. B. Bohren) müssen die Nachbarn das hinnehmen. Anders sieht es aus, wenn eine permanente Geräuschbelästigung vorliegt. Hier könnte man ein Lärmprotokoll führen und darin aufführen, wann und wie lange welche Geräusche zu hören sind. Dieses Protokoll sollte am besten von einem Zeugen bestätigt werden können. Damit könnte man dann gerichtlich gegen den Störer vorgehen oder aber den Vermieter informieren, damit dieser tätig werden kann. Bei einer intensiven Lärmbelästigung könnte der Mieter die Miete kürzen, wenn der Vermieter nichts gegen den Störer unternimmt.
Nachvollziehen kann ich das nicht ganz, das Dach ist nur durch die Person B zugänglich (über deren Balkon/Terasse) und kann nicht zu deren Eigentum gehören, weil die Wohnung ja erst im nachhinein gebaut wurde. Der Vermieter A von Mieter A bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssten Eigentümer des Daches bzw. von dem übrig gebliebenen Dachteil sein.
Ist es den nicht relativ einfach, diese willkürliche Benutzung zu verbieten um damit Reperaturkosten zu vermeiden?
Vermieter A könnte doch ein besonderes Anliegen haben, diese zweckwidrigen Nutzungen einstellen zu lassen, da eine Abnutzung bzw. Schädigung seines Eigentums vorhersehbar sein könnte?
Mieter A gibt an, dass die täglich Benutzungszeit von 0 bis 8 Stunden stattfindet, je nachdem ob Gewächse/Gegenstände aufgebaut, abgebaut, oder nur gepflegt/versorgt werden.