Ruhestörung durch Musikunterricht?

Hallo zusammen!

Folgendes Problem: wie ist die rechtliche Lage bei jemandem, der Musikunterricht (Gesang) in der Wohnung gibt (4x die Woche, jeweils 10-13 Uhr und 15-17 Uhr, sich somit an Ruhezeiten hält) und dennoch der Lärmbelästigung bezichtigt wird.
Gibt es Urteile dazu?
Die Unterrichtende ist Rentnerin.

Vielen Dank im Voraus

Euer

Klausi aus Berlin

Hallo Klausi,

vielleicht helfen die nachfolgenden links schon mal zur Klärung der Sachlage:

http://home.t-online.de/home/steffen.molderings/laer…
http://www.haussmann-und-partner.de/r-mietrecht.html

Gruss
Eve*

Hallo,

wer gegen Geld Musikunterricht erteilt, muss eine Sondergenehmigung des zuständigen Ordnungsamtes einholen. Auch muss der Vermieter dies erlauben. Bei Eigentum stehen anderen Mietern oder Miteigentümern ggfls. Schadenersatzansprüche zu. Die Angelegenheit kann mit guten Worten erledigt, ansonsten muss sie durch gerichtliche Anordnung unterbunden werden.

Gruss Günter

Vielen Dank für die Antworten, insbesondere Deine zwei Links, Eve, waren sehr hilfreich!

Viele Grüße

Klausi aus Berlin

Vielen Dank für die Antworten, insbesondere Deine zwei Links,
Eve, waren sehr hilfreich!

Hi,

sorry, wenn ich mich einmische. Dein Posting war, dass jemand Musikunterricht erteilt. Die in beiden Links bezeichneten Vorgänge betreffen jedoch Mieter, die selbst Musik betreiben. Wer selbst ein Instrument spielt, hat die in den Links genannten Rechte.

Wer Musikunterricht erteilt, kann sich auf dieses Recht nicht berufen.

Wer Musikunterricht in Mieträumen erteilt, muss die Zustimmung des Ordnungsamtes haben und vor allem die Zustimmung der Eigentümer.

Die Mieter haben hier gegen eine Person, die Musikunterricht erteilt direkt Unterlassungsanspruch oder gegen deren Vermieter Schadenersatzanspruch aus vertragswidriger Nutzung einer Mietsache und Belästigung anderer. Diese Links und Deine Frage haben zwei unterschiedliche Rechtsprobleme zur Grundlage. Einmal ist die Entfaltung der Persönlichkeit u.a. angesprochen, bei der Musiklehrerin geht es aber um eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht als Persönlichkeitsentfaltung in der eigenen Mietwohnung betrachtet werden kann, da Dritte unterrichtet werden. Diese haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Ausübung musikalischer Freuden, da sie nicht Mieter sind.

Gruss Günter

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