ich habe eine Frage. Wenn eine Person (schwebend unwirksam geschäftsfähig) 15 Jahre ein Klavier geschenkt bekommt, können dies die Eltern ablehnen da sie sich von dem Lärm welches das Klavier von sich gibt belästigt fühlen (Ruhestörung)? Oder darf die Person das Klavier behalten da sie oder er aus der schenkung nur rechtliche Vorteile zieht?
Oder
darf die Person das Klavier behalten da sie oder er aus der
schenkung nur rechtliche Vorteile zieht?
Ich glaube Du bringst da zwei unterschiedliche Sachen durcheinander. Einmal ob die Schenkung rechtskräftig ist (ist sie, aus dem von Dir genannten Grund) und andererseits ob die Eltern dem Kind erlauben wollen diesen Gegenstand zu besitzen (was erst mal nichts mit der Schenkung an sich zu tun hat - das Kind hätte den Gegenstand ja auch erben, gewinnen oder selbst bauen können (nun, das letzte mehr theoretisch).
Inwiefern es eine Möglichkeit gibt die Eltern dazu zu „zwingen“ den Gegenstand behalten zu dürfen weiss ich nicht, bezweifle ich aber stark.
Wenn eine Person (schwebend unwirksam geschäftsfähig) 15 Jahre ein Klavier geschenkt bekommt
Eine Person kann nicht schwebend unwirksam geschäftsfähig sein. Es gibt geschäftsfähige, beschränkt geschäftsfähige und nicht geschäftsfähige Personen. Wie genau soll denn die schwebend unwirksame Geschäftsfähigkeit auch aussehen?
Was das Geschenk angeht: Hier ist auch nichts schwebend unwirksam. Der Schenkungsvertrag wie auch die dingliche Übereignung sind lediglich rechtlich vorteilhaft und daher ohne weiteres gültig.
können
dies die Eltern ablehnen da sie sich von dem Lärm welches das
Klavier von sich gibt belästigt fühlen (Ruhestörung)? Oder
darf die Person das Klavier behalten da sie oder er aus der
schenkung nur rechtliche Vorteile zieht?
Das hat mit der Frage der Wirksamkeit der Schenkung nichts zu tun. Die Eltern können dem Kind natürlich verbieten, das Klavier zu benutzen.
also ich glaube, Du hattest mit Deiner ersten Antwort schon Recht und es geht allein um die Nutzungsuntersagung durch die Eltern. Besitz ist lediglich die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und somit durch das Kind gegeben oder nicht. Ich bezweifle, dass man das untersagen kann.
Gruß
Dea
Ich rate jetzt mal ein Ja, habe aber nix nachgelesen.
Familienrechtsexperten vorgetreten!
Dass die Eltern die Nutzung verbieten können ist klar. Den Besitz auch? Würde mich mal interessieren.
Ich rate jetzt mal ein Ja, habe aber nix nachgelesen.
So generell würde ich das nicht bejahen.
Familienrechtsexperten vorgetreten!
Bin ich nicht, aber ich versuch’ es trotzdem:
Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die Schenkung des Klaviers bringt dem Mj. - soweit ersichtlich - nur rechtliche Vorteile, einer Einwilligung der Eltern bedarf es daher nicht.
Ein rechtlicher Nachteil wäre vielmehr eher dann gegeben, wenn die Eltern für den Mj. einen (Vermögens-)Nachteil bewirken (Verzicht auf das Klavier), weil sie sich belästigt fühlen. Im Übrigen kann man das Klavier ja nicht nur spielen, man kann es auch verkaufen, vermieten etc. Wenn z.B. kein Platz für das Klavier vorhanden ist, könnte man vielleicht darauf abstellen, ob eine Verwertung des Klaviers zugunsten des Mj. ohne Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen möglich ist.
Es wäre wohl anders zu beurteilen, wenn die Schenkung etwa unter Auflagen erfolgt (§ 525 BGB) oder wenn das Klavier in einem derartigen Zustand ist, dass Reparatur- oder gar Entsorgungskosten auf den Mj. zukämen; davon ist hier aber nirgends die Rede.
Grüße, Peter
PS: Vielleicht bin ich aber bei dieser Frage etwas voreingenommen. Ich war selbst Schlagzeuger, bin daher bei Musikinstrumenten und den damit verbundenen Geräuschen äußerst tolerant
Ok, da habe ich mich dann jetzt unglücklich ausgedrückt. Ich meine natürlich, ob die Eltern dem Kind das Klavier wegnehmen können, ob sie also dem Kind aufgeben können, sich davon wieder zu trennen. Da habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung, aber es bewegt sich doch vermutlich im Rahmen der elterlichen Sorge, oder…?
Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Schenkung des Klaviers bringt dem
Mj. - soweit ersichtlich - nur rechtliche Vorteile, einer
Einwilligung der Eltern bedarf es daher nicht.
Soweit, so gut.
Ein rechtlicher Nachteil wäre vielmehr eher dann gegeben, wenn
die Eltern für den Mj. einen (Vermögens-)Nachteil bewirken
(Verzicht auf das Klavier), weil sie sich belästigt fühlen.
Aber dann kommt es doch auf die §§ 107 ff. BGB überhaupt nicht an. Die Eltern sind gesetzliche Vertreter. Wenn sie für ihr Kind handeln, ist es unerheblich, ob das Geschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder nicht. Kann es sein, dass du gerade ein bisschen was durcheinanderbringst?
Ok, da habe ich mich dann jetzt unglücklich ausgedrückt. Ich
meine natürlich, ob die Eltern dem Kind das Klavier wegnehmen
können, ob sie also dem Kind aufgeben können, sich davon
wieder zu trennen. Da habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung,
aber es bewegt sich doch vermutlich im Rahmen der elterlichen
Sorge, oder…?
Davon gehe ich auch aus…und habe auch keine Ahnung, ob Sie das können
Gruß
Dea
ob eine Verwertung des Klaviers zugunsten des Mj. ohne
Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen möglich ist.
Hallo, Peter,
wenn man unterstellt, es sei bereits ein Klavier vorhanden - oder wenn man mal annimmt, es werde nicht ein Klavier sondern ein Automobil verschenkt (das der Mj, ja gar nicht nutzen kann) wird die Sachlage vielleicht klarer?
Gruß
Eckard
Da habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung,
aber es bewegt sich doch vermutlich im Rahmen der elterlichen
Sorge, oder…?
Davon gehe ich auch aus…und habe auch keine Ahnung, ob Sie
das können
Scheint ja nicht so einfach zu sein, die Frage. Hätte ich
nicht gedacht.
Naja eigentlich schon. Ich gehe auch davon aus, dass die Eltern das untersagen können. Da ich aber von Familienrecht nicht wirklich Ahnung habe, halte ich mich einfach zurück.
Gruß
Dea
aber es bewegt sich doch vermutlich im Rahmen der elterlichen
Sorge, oder…?
Davon gehe ich auch aus…und habe auch keine Ahnung, ob Sie
das können
Hallo,
also die Eltern können im Rahmen ihrer Personensorge so einiges,
aber:
„Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und
in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei
Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“
gerade in Puncto Klavier würde ich vorsichtig sein. Es ist wie immer
eine Einzelfallentscheidung. Lebt die Familie im Hochhaus in der
3Zimmerwohnung mit 2 Kindern, wird der Flügel wohl schnell wieder aus
der Wohnung sein, weil das Kind nicht spielen kann ohne andere zu
stören und außerdem zuviel Platz beansprucht wird. Ein Einvernehmen
wäre hier wohl die Veräußerung des Flügels und die Gewährung von
Klavierunterricht aus dem Erlös.
Bei einem großen Anwesen auf dem Lande wird wohl der Flügel beim
Filius bleiben, wenn er ernstlich üben will. Hier ist das Sorgerecht
der Eltern schneller am Ende.
Anderes natürlich, wenn das Kind Sachen geschenkt bekommt, die seine
Gesundheit oder Entwicklung gefährden können (Luftgewehr, Porno-DVD-
Sammlung). Hier wird wohl die Personensorge zugunsten der Eltern
gehen und keine Zwischenlösung möglich sein.
Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Schenkung des Klaviers bringt dem
Mj. - soweit ersichtlich - nur rechtliche Vorteile,
Es ist im Wesen der Minderjährigkeit begründet, Rechtsgeschäfte nicht zu verstehen noch deren Folgen erfassen zu können. Dafür gibt’s die Eltern, und die kennen den Mietvertrag, kennen die Grösse der Wohnung, kennen ihre Kinder.
Einwilligung der Eltern bedarf es daher nicht.
Einwilligung der Eltern in die Erziehung ihrer Kinder ist sowieso ein überaus abgegriffenes reaktionäres Ideal, da darf man von vorneherein überhaupt keinen Platz lassen.
und ich dachte mir: Levay, dachte ich mir, Levay,
halt dich doch mal zurück!
Das hast Du gut gemacht. Dabei hättest Du auch noch erwähnen können,
dass ein Klavier als solches in der Regel nicht in der Lage ist, die
Ruhe zu stören.