Die Gemeinde organisiert eine 24-std.-Wanderung durch gepachtetes Almgelände. Dies soll Ende Juni stattfinden. In dieser zeit sind aber die Jungtiere schon auf der Alm. Darf man den Pächter zur Duldung des Betretens der Weiden zwingen. Ganz abgesehen davon, dass die Almwirtschaft einem Ansturm von ca. 450 Wanderern in der Nacht gar nicht gewachsen ist.
zum verstädnis:
die gemeinde will einen privaten pächter dazu zwingen, dass 450 wanderer das gepachtete gelände bei einer wanderung durchqueren dürfen ?
ist die gemeinde die verpächterin ? wurde etwas im pachtvertrag dazu geregelt ? bestehen dingliche rechte (rechte im grundbuch) zugunsten dritter ? wurden solche wanderungen regelmäßig in der vergangenheit durchgeführt ? wenn es eine almwirtschaft gibt, dann muss es doch auch einen wanderweg geben ?
Die Gemeinde organisiert eine 24-std.-Wanderung durch
gepachtetes Almgelände.
Ich vermute mal, dass es sich beim Almgelände eher nicht um die Länder Schleswig-Holstein oder Brandenburg handelt.
Daher habe ich mir erlaubt, dass vermutlich anzuwendende Bayerische Naturschutzgesetz zu zitieren:
_Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden
Art. 32
Durchführung von Veranstaltungen
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist._
Zudem gibt es noch andere Einschränkungen, die du bitte selber hier nachliest:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsb…
Soweit das öffentliche Recht.
Nun kann es aber privatrechtliche Regeln geben, etwa wenn der Pächter die Alm vom Veranstalter mietet. Dann sind die Regelungen im Pachtvertrag zu beachten, wobei diese ggf. einer rechtlichen Prüfung stand halten müssten. Nicht alles, was zwei Leute in einem Vertrag regeln, muss auch gültig sein.