hallo zusammen,
dieser fall
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/3/0%2C3672%2C226…
ging ja gerade durch alle medien- für mich ist (wg. einer ähnlich gelagerten sache) der interessanteste aspekt daran im letzten satz enthalten: anzeige wg… körperverletzung.medizinisch kann ich das problemlos nachvollziehen (psychosomatik), aber ist das auch juristisch „common sense“?
(oder handelt es sich dabei um eine schräge einzelmeinung?)
beste grüße
bernd
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hier geht es um den ersten Teil des Tatbestandes
„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt“ wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie diese Misshandlung aussieht ist offen gelassen.
Jakob
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Hallo bernd,
in dem hier vorliegenden Fall würde ich der Körperverletzung tatsächlich zustimmen. Hier wurde Lärm vorsätzlich und zur Schädigung der Nachbarn nachts durch geschaltete Geräte verursacht. Dies ist ein Sonderfall, insbesondere wegen der elektronisch geschalttten Lärmbelästigung.
Gruss Günter
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hallo günter,
ich da noch eine verständnisfrage:
tatsächlich zustimmen. Hier wurde Lärm vorsätzlich und zur
Schädigung der Nachbarn nachts durch geschaltete Geräte
verursacht.
gehe ich recht in der annahme, dass du zustimmst, weil sich der vorsatz hier durch die geräte unzweifelhaft nachweisen lässt?
im umkehrschluss: normalerweise dürfte der vorsatz schwieriger zu beweisen sein…
gruß & dank schonmal
bernd
immerhin…
hallo jakob,
schönen dank für die fundierte antwort 
kommt mir zwar immer noch leicht schräg vor in diesem zusammenhang, aber es ist auf jeden fall gut zu wissen. bin derzeit dankbar für jeden ansatzpunkt.
beste grüße
bernd
hallo günter,
ich da noch eine verständnisfrage:
tatsächlich zustimmen. Hier wurde Lärm vorsätzlich und zur
Schädigung der Nachbarn nachts durch geschaltete Geräte
verursacht.
gehe ich recht in der annahme, dass du zustimmst, weil sich
der vorsatz hier durch die geräte unzweifelhaft nachweisen
lässt?
ja, weil die Art des Betriebes kaum einen Zweifel aufkommen lässt, dass hier kein Vorsatz vorliegt. Der „Gegner“ ist auch doof. Er müsste nur … nein, besser kein Hinweis, den Lärm anderes gestalten.
im umkehrschluss: normalerweise dürfte der vorsatz schwieriger
zu beweisen sein…
stimmt leider .
Gruss Günter
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moin günter,
für mich ist das trotzdem eine gute nachricht, denn der fall hier lässt in sachen eindeutigkeit kaum fragen offen (aber immer gut zu wissen, wo der knackpunkt liegt…)
gruß & dank
bernd