Hallo möchte bitte wissen ob eine rumänin wo seit ca.2hahren in Deutschland ist Harz IV bekommen würde? Sie wird in Februar2014 20 und auch in Februar2014 fängt sie ihre Ausbildung als hotelfachfrau an hat schon alles unterschrieben? Weil sie ist damals wegen ihrem Freund nach Deutschland gekommen um mit ihm zusammen zu leben aber mittlerweile verstehen sich nicht mehr. Und er lügt sie viel an…und sie will sich von ihm trennen. und deshalb will sie wissen ob sie Unterstützung bekommen wurde finanziell und Wohnung? bitte keine rassistische antworten …ich bedanke mich ganz herzlich bei allen
Hi,
ALG2 gibt es grundsätzlich nicht für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen und deren Ausbildung über BAB (oder BAföG) förderungsfähig ist. Allerdings kommt ein Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 27 SGB II infage.
Gruß
Ingo
Hallo,
die nicht
bei den Eltern wohnen
Wo steht diese Voraussetzung?
Gruß
Otto
Hallo
die nicht bei den Eltern wohnen
Wo steht diese Voraussetzung?
Bei den Voraussetzungen für BAB vermutlich.
Bei den Voraussetzungen für Alg II steht dann der Ausschluss bei Anspruch auf BAB dem Grunde nach.
Vielleicht …
Zufälligerweise wollte ich mir SternTV im Internet anschauen, und genau das Thema „Hartz IV für Rumänen und Bulgaren“ wurde am Anfang der Sendung behandelt. Es gibt wohl ein neues Urteil, ihr müsstet gucken, ob die Voraussetzungen auf die Freundin zutreffen.
Gruß
Christa
P. S. Hier der Link zur Sendung: http://rtl-now.rtl.de/stern-tv/thema-ua-lkw-fahrer-l…
Vielen Dank Christa, ich schau mal nach!
vermutlich interssiert mich nicht
Hallo,
auch nicht „ich glaube“
Gruß
Otto
Hallo
auch nicht „ich glaube“
Dann guck doch einfach nach unter BAB. Dann weißt du es.
Nur ein Tipp.
Oder soll ich für dich googeln?
Oder soll ich für dich googeln?
nein, das UP hat nichts mit BAB zu tun.Nochmals, wenn du meine Fragen nur mit deinen Vermutungen beantworten kannst, dann laß das bitte sein. Vermutungen und ich glaube ist doch keine Hilfe. Nun ist Schluß.
Hi,
nach § 7 Abs. 5 SGB II fallen Ausdzubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 (u.a. KdU) aus dem Leistungsbezug. In Abs. 6 sind die Ausnahmen von diesem Leistungsausschluss geregelt, z.B. über den Verweis auf § 60 SGB III, wonach BAB nur Auszubildenden zusteht, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
Gruß
Ingo