Rumpfgeschäftsjahr und EÜR

Hallo,
Frau Müller übernimmt am 01.04.06 ein Geschäft mit einem Warenbestand über 60.000,00 Euro.
Wird bei einer EÜR am 31.12.2006 der komplette Betrag als Aufwand gebucht, oder nur 45.000,00 Euro und der Rest in 2007?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Schöne Grüße,
Evi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

was hat frau müller denn für die waren gezahlt ?

und welche art der gewinnermittlung muss gemacht werden ?

gruß inder

Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung wird ganz allgemein, also zB. auch iRd Wohnungseigentumgesetzes, eine Ausgabe sofort bei Auszahlung (vom Bankkonto) als Kosten im Rechnungswesen erfasst. Die Kosten werden also nicht periodisiert und nicht als Aufwand gebucht!!!

Wenn Sie gerade dabei sind die (klassischen) Warenbestände des Umlaufvermögens am Ende des Jahres ein zweites mal als Aufwand zu erfassen, verdoppeln sie durch diese Fehlbuchung ihre Kosten, denn die Waren wurden bereits bei Verausgabung gebucht.

Steuerlich gibt es noch ein paar Feinheiten auf die ch hier nicht eingehen kann oder geht es um „Waren“, die gar nicht zum Verkauf bestimmt sind oder um irgendwelche Grundstücke?

D.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

was hat frau müller denn für die waren gezahlt ?

60.000,00 €

und welche art der gewinnermittlung muss gemacht werden ?

Das kann Fr. Müller selbst entscheiden, da sie weder im Handelsregister steht, noch übermäßigen Gewinn in 2006 gemacht hat.

gruß inder

dito, Evi

Hallo Diogenes,
es geht um ganz normale Handelsware, und der Warenbestand wurde auch nicht bezahlt, sondern steht als (familiäres) Darlehen in den Büchern.

Also wäre Fr. Müller eigentlich besser beraten, wenn sie bilanzieren würde(mit Inventur, Bestandsveränderung usw.) und somit die 60.000,00€ über Jahre abschreibt?

danke und gruß,
evi

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

was hat frau müller denn für die waren gezahlt ?

60.000,00 €

wenn die 60.000 nur für den warenbestand gezahlt wurden, dann wäre das als ausgabe zum zeitpunkt der zahlung zu erfassen bei EÜR

und welche art der gewinnermittlung muss gemacht werden ?

Das kann Fr. Müller selbst entscheiden, da sie weder im
Handelsregister steht, noch übermäßigen Gewinn in 2006 gemacht
hat.

und bei 60.000 warenbestand vielleicht einen nach kaufmännischen grundsätzen eingerichteten geschäftsbtrieb führt (gibts das kriterium noch ?)

und damit dann doch buchführungspflichtig wäre

davon abgesehen kann es je nachdem sinnvoller sein freiwillig zu bilanzieren um nicht einen hohen verlust im ersten jahr zu haben, mit dem man u.u nix anfangen kann

gruß inder

der Warenbestand
wurde auch nicht bezahlt, sondern steht als (familiäres)
Darlehen in den Büchern.

Also wäre Fr. Müller eigentlich besser beraten.

Frau Müller wäre am besten beraten sich einem® Fachmann(-männin) anzuvertrauen!

Dieses Forum dient dem (intellektuellen) Gedankenaustausch. Es bringt nichts hier einen (falschen) Satz reinzuwerfen.

Ein Darlehen ist kein Warenbestand. Warenbestände die man anlässlich einer Betriebsübergabe mitübernommen hat können und dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Meinen Sie der Unternehmer, bzw. die Körperschaft, welche die Waren bezahlt hat, hat vergessen diese in der eigenen Gewinnermittlung selber mindernd zu berücksichtigen?

Allerdings können sie alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe infolge einer notwendigen steuerlichen Beratung entstehen auch gewinnmindern berücksichtigen!

Abschließend gebe ich Ihnen den Tipp, wenn möglich eine EÜR zu wählen, weil diese richtige Ergebnisse liefert, jedoch einfacher und vor allem auch billiger ist.

Bitte nicht sauer werden,
ich hab ja einen Steuerberater, den ich monatlich teuer bezahle - fühlte mich aber bzgl. meines Jahresabschlusses so schnell von ihm abgekanzelt und suchte deshalb Rat.
Sorry und vielen Dank!
Evi

Bin nicht sauer. Es ist nur so, dass jede Betriebsübergabe nur aufgrund von umfassender Information und Beratung erfolgen kann.

Wenn Ihr Steuerberater Sie in einem solchen Fall „abkanzelt“ würde ich an Ihrer Stelle den Berater wechseln, wenn keine Erklärung erfolgt. Sie müssen nämlich wissen, wie die Finanzierung des Warenbestandes erfolgt ist.

Es ist vermutlich so, dass Sie gar keine EÜR durchführen (insofern ist die Überschrift äusserst missverständlich), sondern einen BVV und der Warenbestand aktiviert war. In diesem Fall dürfen Sie den Warenbestand allerdings auf keinen Fall am Ende des Jahres abschreiben und als Aufwand verbuchen. Das würde nämlich bedeuten, dass das Darlehen nicht werthaltig, bzw. viel zu hoch war (das wäre dann der steuerliche GAU).

Der Steuerberater sagte nur, dass mit EÜR-Jahresabschluss ein fetter Verlust in 2006 vorliege, somit keine Einkommensteuer - klar.
Der Nachteil wäre, dass man eventuelle Rückzahlungsbeträge nicht mehr als Geschäftsaufwand ansetzen kann, nur die jährl. Zinszahlungen.

Kann jetzt auch nicht intervenieren, er ist im Urlaub.

Trotzdem nochmals danke,
Evi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus Evi,

lass Dich nicht verwirren: Die Verwirrung kam von dem Begriff „Jahresabschluss“ gleichzeitig mit „EÜR“. Das gibts nicht, ein Jahresabschluss ist immer eine Bilanz, eine GuV und noch ein paar Dinge, die hier nicht interessieren.

Intervenieren braucht niemand, Tilgungsbeträge zu Darlehen kann man nie als Betriebsausgaben ansetzen, immer bloß die Zinsen. Die möglicherweise interessante Alternative, z.B. bei geringem Gewinn im Folgejahr, der dazu führen würde, dass ein bedeutender Teil des Verlustvortrages (wie siehts eigentlich mit Rücktrag aus?) wirkungslos bleibt, wäre freiwilliges Bilanzieren. Wenn man das aber extern erledigen lässt, ist das Honorar dafür schnell mehr als der ESt-Effekt, der sich vielleicht erzielen ließe.

Wenn Geld, auch geliehenes, geflossen ist, ist der angeschaffte Warenbestand Betriebsausgabe, und daher kommt der Verlust.

Voraussetzung ist, dass bei der Veranlagung überhaupt eine Überschussrechnung akzeptiert wird. Die StPfl müsste bei einem so bedeutenden Warenbestand eigentlich gem. § 140 AO bilanzieren - unabhängig von den Grenzen gem. § 141 AO -, weil sie Kaufmann iSd § 1 HGB ist, daher nach anderen als Steuergesetzen, nämlich gem. § 238 HGB, buchführungspflichtig ist. Das wird wegen der etwas vagen Formulierung von § 1 Abs 2 HGB aber so gut wie nie vom FA angewendet, obwohl es sehr im Sinn der Steuerpflichtigen wäre: Wenn man einen Handel betreibt, ohne Bücher zu führen, merkt mans in der Regel nicht, wenn man pleite ist; die Überschussrechnung ist kein geeignetes Instrument für einen Händler, um das laufende Ergebnis zu kennen und auch um zu sehen, wo es hinläuft.

Schöne Grüße

MM

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Überschussrechnung als Alternative
Replik zur Gewinnermittlung nach § 4 I oder § 4 III EStG:

Unter Hinweis auf die Reformbedürftigkeit des Bilanzsteuerrechts wird in der Literatur bereits seit längerer Zeit die Überschussrechnung als Alternative zur Steuerbilanz diskutiert (vgl. z.B. Wagner, DStR 1997, S. 520f.).

Konzeptionell basiert die Überschussrechnung - wie der Cash-Flow - auf zahlungsorientierten Größen (Geldflussrechnung), jedoch ergänzt um periodisierte Elemente iSd Betreibsvermögensvergleich, man spricht daher von einer „Lückenbilanz“, vgl. BFH v. 24.7.1986, BStBl. II 1987, S. 16.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung kann ein wesentlicher Vorteil der Überschussrechnung - ebenso wie bei der Cash-Flow-Rechnung - in der Objektivierung der Gewinnermittlung und ihrer Einfachheit gesehen werden. Probleme, die sich in jeder Bilanz aus dem Periodisierungsgrundsatz ergeben und damit auch Manipulationsspielräume eröffnen, würden entfallen (vgl. Weber-Grellet, DStR 1998, S. 1349).

Durch die fehlende Pflicht zur Inventur sowie der vereinfachten Buchführung lassen sich bei der Überschussrechung erhebliche zeit- und Kostenvorteile erzielen (vgl. Treisch, SteuStud, 2007, S. 25).

Bei Einführung der Überschussrechnung würde zudem die Anwendung einer einheitlichen Methode der Ergebnisermittlung für alle Einkunftsarten iSd Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden.
Ein erheblicher Schwachpunkt liegt allerdings in ihrer Konzeption als Mischform aus Cash-Flow und Betriebsvermögensvergleich begründet: Darin wohnt die Gefahr inne, dass der Kompromiss zwischen Zahlungsrechnung und Bilanzierung nach Maßgabe der Kassenlage der öffentlichen Haushalte modifiziert wird.
Trotz dieser Gefahr ist im Interesse der Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung - insbesondere wenn die Internationaliserung des Bilanzsteuerrechts weiter voranschreitet - der Überschussrechnung ein größeres Gewicht beizumessen (vgl. Herzig, in: Das deutsche Steuerrecht im europäischen Rahmen, S. 93f).

Die letzten beiden Postings versteht vielleicht (hoffentlich!³) Evi’s Steuerberater.
Aber könntet Ihr mal ein paar Sätze formulieren, dass Evi wenigstens grob versteht, was Ihr hier verhandelt? :wink:

Gruß JoKu

aber ich hab das ja selbst ab ovo versaubeutelt, indem ich zu wenige und obendrein missverständliche Angaben gemacht habe.
Heute würde ich es ganz anders formulieren, aber jetzt traue ich mich nicht mehr :wink:

Gruß zum Feierabend,
Evi