Rumspielen mit einer Anscheinwaffe

Hallo Juristen,

angenommen, ein volltrotteliger Achtzehnjähriger spaziert mit einer sogenannten Anscheinwaffe (einer Spielzeugwaffe, die aber total echt aussieht) ganz hypothetisch durch die Stadt und spielt GSG 9 oder Ähnliches (zielen etc.), was Panik bei Passanten auslöst, die ihn sehen.

Dazu habe ich 2 Fragen.

  1. Welche Strafgesetze verletzt er außer „Führen von Anscheinwaffen“? Gibt es auch so etwas wie „Vortäuschen einer gefährlichen Handlung“?

  2. Was genau bedeutet „Führen“. Ich habe schon gelesen, das kann auch bedeuten, die Waffe ist „zugriffsbereit“ im Handschuhfach. Aber zu Hause auf dem Küchentisch rumliegen lassen ist nicht „Führen“? Dem besten Freund zeigen ist auch nicht „führen“?

Ganz vielen Dank im voraus für alles Aufklärende!
Karl

Hallo,
bin zwar kein Jurist aber trotzdem,

  1. Was genau bedeutet „Führen“. Ich habe schon gelesen, das
    kann auch bedeuten, die Waffe ist „zugriffsbereit“ im
    Handschuhfach. Aber zu Hause auf dem Küchentisch rumliegen
    lassen ist nicht „Führen“? Dem besten Freund zeigen ist auch
    nicht „führen“?

führen bedeutet:

Eine Waffe " außerhalb" seiner Privatwohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums" zugriffsbereit mitzuführen.

Zugriffsbereit heißt:
Die Waffe ist mit wenigen Handgriffen in den Anschlag zu bringen.

Des wegen ist: - Die Waffe im Handschuhfach - — Führen

Die Waffe im abgesperrten Koffer getrennt von der Munition ---- kein Führen sondern Transportieren.

Zu beachten ist, dass der Begriff „Zugriffsbereit“ und „Führen“ nichts mit dem Begriff „Schußbereit“ zu tun hat, Das heißt, dass es bei den beiden ersten Begriffen nicht auf den Ladungszustand der Waffe ankommt. Also auch eine ungeladenen Waffe wird geführt!

Hoffe geholfen zu haben.

Grße RS99

Hallo,

hier noch mal eine Antwort.

  1. Welche Strafgesetze verletzt er außer „Führen von
    Anscheinwaffen“? Gibt es auch so etwas wie „Vortäuschen einer
    gefährlichen Handlung“?

Das „Führen einer Anscheinswaffe“ ist keine Straftat sondern ene OWI.

Des weiteren wäre zu prüfen folgende Starftatsbestände:

  • Nötigung

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses

Das ist aber nur IMHO, da aus dem geschilderten Sachverhalt nicht alzu viel hervorgeht.

Grüße RS99

  1. Was genau bedeutet „Führen“. Ich habe schon gelesen, das
    kann auch bedeuten, die Waffe ist „zugriffsbereit“ im
    Handschuhfach. Aber zu Hause auf dem Küchentisch rumliegen
    lassen ist nicht „Führen“? Dem besten Freund zeigen ist auch
    nicht „führen“?

Ganz vielen Dank im voraus für alles Aufklärende!
Karl