Rundfunkbeitrag bei fehlender Abmeldebestätigung b. Einwohnermeldeamt

Hallo zusammen,
mein Sohn hat eine Rechnung mit einer 4-stelliger Forderung für Rundfunkgebühren erhalten, der sich auf eine Wohnung in Passau bezieht, in der er seit 2006 nicht mehr wohnt und seither durchgehend in Wien wohnhaft ist. Leider hat er damals versäumt, sich beim Einwohnermeldeamt in Passau ordnungsgemäß abzumelden.
Der Forderungszeitraum ist der 01.01.2016 bis 2020.
Vom Eigentümer der Wohnung in Passau liegt eine Bestätigung vor, dass das Mietverhältnis im August 2006 endete und dass im Zeitraum vom 01.01.2016 -2020 kein Mietverhältnis bestand. Mit diesem Schreiben des Vermieters hat mein Sohn Widerspruch eingelegt, der seitens der Beitragsservicestelle nicht anerkannt wird mit der Begründung: „Sie teilen uns erneut mit, dass Sie die Wohnung 94034 Passau bereits 2006 aufgelöst haben. Als Nachweis fügen Sie ein Schreiben Ihres ehemaligen Vermieters bei. Diese Unterlagen sind jedoch für eine Abmeldung nicht ausreichend. Um eine Abmeldung durchführen zu können, benötigen wir eine Kopie der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes Passau.“

Aus meiner Sicht ist die Ablehnung der Gebührenstelle nicht gerechtfertigt, da die Gebührenforderung nur auf eine Wohnung bezogen erhoben werden können und nicht etwa auf einen Wohnort.

Hat jemand hierzu eigene Erfahrungen oder eine konkrete Info für uns?

Vielen Dank im Voraus

Hallo Herr Bayer,

Nein, dass ist seitens der GEZ so korrekt.

Den Lösungsansatz haben Sie Ihrem Sohn aber auch aufgezeigt:

Schreiben des Vermieters nehmen & ggf. Meldebescheinigung der Stadt Wien (wie auch immer das in Österreich heißt) und die Unterlagen beim Einwohnermeldeamt in Passau vorlegen. Nach der Berichtigung des Melderegisters die Abmeldebescheinigung der GEZ zusenden.

Das müsste das Problem lösen.

Ihr,
Ebenezer

Vielen Dank für Ihre Antwort. Wir hatten das bereits versucht, in Passau. Leider Ohne Erfolg. Ziemlich verzwickte Lage.
Wäre interessant zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Beitragsservicestelle das Schreiben des Vermieters ablehnen können. Gängige Praxis schließt Willkür nicht aus.
Beste Grüße,
Josef Bayer

Siehe hier § 2 Absatz 2 Alternative 1 Rundfunksstaatsvertrag - Maßgeblich ist das was im Melderegister steht.

Herzlichen Dank. Damit kann ich die Sache wesentlich besser einordnen.
Einen schönen Abend für Sie.
Grüße, Josef Bayer

Hallo,

Ich habe mittlerweile folgende Info erhalten: Die Erfüllung von Nachweispflichten ist in den Rundfunkbeitragssatzungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. In unserem Fall wäre das die Satzung des Bayerischen Rundfunks. Dort wird in §6 Abs. 1 Nr. 2 sowie §6 Abs. 2 zur Erfüllung der Nachweispflichten „insbesondere“ die Vorlage einer Meldebescheinigung der Meldebehörde beispielhaft angeführt. Demnach sind auch andere Nachweise zulässig.

Gruß, Josef Bayer

Da hast du was missverstanden.
„…die Wohnung 94034 Passau“ ist eine verkürzte Identifikation der Wohnung.
Entweder man hat die Straße schlicht vergessen oder hat es als alter Wohnort im Gegensatz zum neuen Wohnort Wien erwähnt.

Wie dem auch sei. Da kommt er nur raus wenn er sich in Passau offiziell rückwirkend abmeldet (wenn das überhaupt geht). Übrigens, ein Bußgeld wird da auch fällig wenn es alles nach Recht und Gesetz läuft

Aber ob man überhaupt Forderungen bis 1/ 2016 noch erheben darf ? Ich halte da schon einiges für verjährt. Aber darauf muss man sich ausdrücklich berufen.
3 Jahre zurück ist möglich, also bis einschl., 2017. 2016 wäre verjährt.

MfG
duck313

Hallo duck313,

Vielen Dank für Ihre Antwort, die ich folgendermaßen kommentieren kann:

  1. Ob und Inwieweit ich derjenige bin, der etwas missverstanden hat, ist für mich nach wie vor ungeklärt.

  2. Selbstverständlich ist die komplette Wohnungsadresse inkl. Straße seitens der Rundfunkbeitragsstelle benannt. Sie können aber möglicherweise nachvollziehen, weshalb ich die vollständige Wohnungsadresse nicht in einem öffentlichen Forum poste, zumal diese für die Klärung des Sachverhaltes nichts beiträgt

  3. Es ist nicht möglich, sich rückwirkend beim Einwohnermeldeamt abzumelden

  4. Was die Verjährung betrifft, hatte ich diese auch bereits angemahnt. Laut Beitragsservicestelle des Bayerischen Rundfunks beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 53 Verwaltungsgesetz)

Gruß,
Josef Bayer

Hallo,

„selbstverständlich“ ist gar nichts. Du hast oben vermeintlich etwas „zitiert“, dein Zitat war aber nicht vollständig. Selbstverständlich (!) erwartet niemand, dass du die Adresse postest, genauer genommen wäre nicht mal die Ortsangabe erforderlich gewesen, aber dann kennzeichnet man in dem Zitat die Stelle und gibt so etwas an „hier steht die damalige Adresse, vollständig“, oder so ähnlich. Wir wissen nur das, was du im Forum schreibst, und nicht, was du glaubst, dass wir wissen könnten.

Dann schreib doch denen einfach nochmal und bezieh dich darauf.

Gruß
Christa